Berechnung des Krankenkassenbeitrags bei Auszahlung einer privaten Rentenversicherung als volle Summe

  • Hallo,
    ich möchte gern wissen, ob es rechtens ist, dass meine Krankenkasse (DAK) die Auszahlung meiner privaten Rentenversicherung über knapp 29.000 EUR nur auf ein Jahr umrechnet und mir folglich einen Monatsbeitrag von 440 EUR berechnet. Die vorherige telefonische Auskunft der Kasse war, dass das einmalige Einkommen auf 10 Jahre umgerechnet wird. Die gleiche Information finde ich auch im Internet.


    Zum Hintergrund: Ich gelte für die Monate Aug./Sept. 2017 als freiwillig krankenversichert, da mein offizieller Rentenbeginn der 1.11.2017 ist.
    Die private Rentenversicherung beruht auf einer einmaligen privaten Einzahlung (also ohne betriebliche Zuschüssen) und begann am 1.9.1997. Ausgezahlt wurde sie am 4.9.2017. Im Aug. 2017 endete mein Bezug von SGB II. Für Sept. und Okt. 2017 berechnet mir die Krankenkasse monatlich 440 EUR Krankenkassenbeitrag.


    Ich würde mich über eine baldige Antwort freuen - und besonders auch über Hinweise auf die gesetzliche Grundlage, die mir von der Kasse nicht genannt wurden.

  • Bei einer privaten Rentenversicherung und insbesondere einer Kapitalleistung ist das nicht vorgesehen.


    Die Ertragsteile der Renten, wenn Rente gewählt.


    Die Kapitalerträge aus der Anlage der Auszahlung.


    Wenn Sie nicht hauptberuflich Selbstständig sind und keine Einnahmen haben, dann ist die Höhe des Beitrages in den beiden Monaten nicht korrekt.


    Bitten Sie um einen widerspruchsfähigen Bescheid und legen Sie Widerspruch ein.

  • Also irgendetwas stimmt da nicht oder uns fehlt hier eine entscheidende Information.


    Wie bereits empfohlen:
    1. Bescheid anfordern,
    2. Bescheid erläutern lassen,
    3. Widerspruch einlegen (ohne Begründung, nur zur Fristwahrung),
    4. Hilfe holen (Sozialverband, Versicherungsberater, Fachanwalt)


    Viel Erfolg (und Nerven)!

  • Vielen Dank für die beiden Antworten. Aus der ersten Antwort werde ich nicht schlau.


    Was meinen Sie damit:
    "Wenn Sie nicht hauptberuflich Selbstständig sind und keine Einnahmen haben, dann ist die Höhe des Beitrages in den beiden Monaten nicht korrekt."


    Ich habe keine anderen Einnahmen als diese Auszahlung und ich bin vom Status her "selbstständig" (Freiberuflerin), aber eigentlich arbeitslos. Heißt das, dann wäre die Höhe des Beitrags korrekt?


    Doch beiden Antworten entnehme ich, dass ich Widerspruch einlegen sollte, was ich auch bereits getan habe. Da ich darauf nur die lapidare Antwort bekam "Die Beitragsberechnung ist korrekt", werde ich mir wohl Rechtsbeistand holen müssen. Zum Glück bekomme ich Rechtsberatung bei Verdi. Den werde ich nun in Anspruch nehmen.

  • @Hanna-kb


    "Ich habe keine anderen Einnahmen als diese Auszahlung und ich bin vom Status her "selbstständig" (Freiberuflerin), aber eigentlich arbeitslos. Heißt das, dann wäre die Höhe des Beitrags korrekt?"


    1. dann ist er ggf. korrekt!


    2. selbstständig und arbeitslos geht bitte wie?


    3. man hätte das Gewerbe (oder den freien Beruf) zum 31.07.2017 abmelden müssen - hat man nicht, dann ist es so!

  • Zu 2) Geht ganz einfach: Ich hatte einfach kein Einkommen, weil ich als Freiberuflerin keine Aufträge mehr hatte. Folglich "arbeitslos".


    Zu 3) Da ich als Freiberuflerin nirgends gemeldet war (aber selbstverständlich jedes Jahr meine Steuererklärung machte), musste ich mich auch nirgends abmelden.


    Ich sehe schon, ich muss mir zu meinem Fall Rechtsberatung holen. Ich dachte, es gäbe da eine klare Regelung, auf welchen Zeitraum ein einmaliges höheres Einkommen umzurechnen ist. Aber die Sache ist anscheinend komplizierter.

  • zu 3) Finanzamt - der freie Beruf meldet sich beim Finanzamt ab, weil er sich dort auch anmeldet!


    Sie werden scheinbar mit dem Mindestbeitrag für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige belegt ....


    Die Abfindung aus dem Kapitalwahlrecht einer privaten Rentenversicherung ist nicht beitragspflichtig!


    Reden sie mit der Krankenkasse!

  • Vielen Dank für diese sehr hilfreiche Info, Lange Oog.


    zu 3) Da muss ich mal beim Finanzamt fragen, wie das geht mit "abmelden". Da ich nicht weiß, ob ich nicht gelegentlich doch noch Einkünfte erzielen werde, wollte ich mich nicht abmelden, auch wenn ich weit unter dem steuerpflichtigen Betrag liege.


    Die anderen Infos sind sehr interessant und ich werde das weiter verfolgen. Bloß "mit der Krankenkasse reden" dürfte sich schwierig gestalten, bei den lapidaren Antworten, die ich bisher schriftlich bekommen habe (die Personen am Telefon sind in der Regel sehr nett, nur haben sie überhaupt keine Entscheidungsbefugnis).


    Könnten Sie mir sagen, wie ich nach dem Widerspruch, den ich ja schon schriftlich mitgeteilt habe, weiter vorgehe? Bisher bekam ich als Reaktion nur einen Brief mit dem Fazit:


    "Die Beitragsberechnung ist korrekt. ... Die Kundenberatung können Sie ... da und da erreichen... Besuchen Sie uns auch gern in unserem Servicezentrum."


    Keinerlei Information über meine Rechte! Zu welcher Stelle kann ich jetzt gehen, damit die Beitragsberechnung überprüft wird?

  • Die ursprüngliche Beitragsberechnung ist Ihnen doch irgendwann schriftlich mitgeteilt worden. Vernünftigerweise hätte auf diesem Schreiben "Bescheid" gestanden und der Hinweis, dass innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen ist.


    Wenn der Hinweis gefehlt hat, wäre der Widerspruch sogar ein Jahr lang möglich.


    Wenn bereits Widerspruch eingelegt wurde, dann wird die DAK einen Widerspruchsbescheid erstellen müssen. Der wird einen Hinweis auf das zuständige Sozialgericht enthalten (müssen).

  • Danke für die Infos, Referat Janders, das ist sehr hilfreich.


    Gerade entdecke ich eine Mitteilung der DAK in meinem DAK-Postfach, in dem mir immerhin mitgeteilt wird: "Wir haben Ihren Widerspruch zur Bearbeitung gegeben und werden uns bei Ihnen melden."


    Diese Mitteilung bekam ich einen Tag nach dem lapidaren Brief vom 15.5. - und jedes Mal ist eine andere Person mit meinem Fall befasst. Jetzt schaue ich mal, was für eine Antwort ich bekomme. Dann kann ich ja immer noch reagieren.

  • Ich habe in einem anderen Beitrag schon erwähnt, dass nach Meinung des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherungen die Kapitalabfindung aus einer privaten Rentenversicherung gem. des BSG Urteils aus 2010 schon beitragspflichtig ist.


    Lt. diesem Link gkv-spitzenverband.de/media/do…nnahmekatalog_240SGBV.pdf


    auf Seite 13 gilt die (teilweise) Beitragsfreiheit nur für die Kapitalleistung einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall.
    Für die direkt danach aufgeführte Kapitalwahl bei einer privaten Rentenversicherung gilt Beitragspflicht gem. dieses BSG Urteils aus 2010. Ich kenne auch kein neueres Urteil.


    Die Verlautbarungen des Verbandes sind zwar nur eine Verwaltungsanweisung, binden also nicht die Gerichte. Sehr wohl aber die Kassen. Und da das Urteil aus 2010 m.E. sehr eindeutig ist, bin ich hinsichtlich der Erfolgsaussichten auf dem Rechtsweg zumindest auf den ersten Blick skeptisch.
    Wäre gespannt auf die Einschätzung eines fachkundigen Anwalts, mein Fachgebiet ist das leider nicht...

  • Ich möchte, um dieses Thema abzuschließen, gern mitteilen, wie die DAK auf meinen Widerspruch reagiert hat.


    Ich habe in meinem Widerspruch geschrieben, dass ich von der ausgezahlten Privatrente ca. 1000 EUR monatlich verbrauchen würde (ich bekomme ja auch noch eine geringe staatliche Rente). Das entspricht meinem tatsächlichen Bedarf und bescheidenen Lebensstil.


    Die DAK schrieb mir nun, dass sie für die Einstufung beitragspflichtige Einnahmen von monatlich 1.015 EUR zu Grunde legt.
    (Vorher ist sie von 2.412 EUR ausgegangen, was nicht meiner Realität entspricht.)
    Auf dieser Basis hat sie einen Monatseintrag von 181,48 EUR berechnet. Damit war ich einverstanden und ich habe den Betrag sogleich überwiesen.


    Mir zeigt der Fall, dass man es jenseits aller rechtlichen Erwägungen (ein Verdi-Rechtsanwalt hatte mir geringe Erfolgsaussichten angekündigt) es erst einmal mit einer ehrlichen persönlichen Argumentation versuchen kann. Damit hatte ich auch schon anderweitig Erfolg.