Neuer Freibetrag für Kindebetreuung für beide Elternteile, auch getrennte

  • Das ist so gesehen kein "neuer" Kinderfreibetrag. Es geht in dem Urteil eher darum, wer von den Eltern was geltend machen kann.


    Den "normalen" bekommt man indem man eine Anlage Kind abgibt. Jeder Elternteil, egal ob verheiratet, unverheiratet oder getrennt hat Anspruch auf die Hälfte, unabhängig davon wer das Kindergeld bekommt.


    Wenn einer der Eltern jedoch für den Unterhalt in keiner weise aufkommt, kann der andere Elternteil die Übertragung des kompletten Teils auf sich beantragen, dann bekommt der sich nicht kümmernde Elternteil seine Hälfte nicht. (Antrag Zeile 38 Anlage Kind 2017)


    Das selbe gilt für den Freibetrag für Betreuung, Erziehung- und Ausbildungsbedarf (BEA), nur das hier die Voraussetzung ist, dass das Kind nicht beim anderen Elternteil gemeldet ist (Zeile 40 Anlage Kind).


    Im Obigen Urteil geht es darum, dass selbst wenn das Kind bei Ihnen nicht gemeldet ist, Ihnen trotzdem der halbe BEA zusteht, wenn es regelmäßig bei Ihnen ist.


    Wenn nun beispielsweise die Kindsmutter beantragen würde, dass sie den ganzen BEA bekommt, weil das Kind nur bei ihr gemeldet ist, könnte der Vater gem. obigem Urteil entgegen halten, dass das Kind regelmäßig bei ihm ist und dann müsste das Finanzamt jedem die Hälfte des BEA anrechnen.