Falls der Protagonist später auf die Grundsicherung im Alter nach SGB XII spekuliert, sei er auf § 41 (4) SGB XII hingewiesen: "Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat."
Aus einem Kommentar bei Zeitonline gemopst.