Schönheitsreparaturen

  • Hallo zusammen.
    Aus gegeben Anlass würde mich folgende Frage zu einem Artikel bezüglich Schönheitsreparaturen,der im Februar 2018 aktualisiert wurde, interessieren.
    In der dort aufgeführten "Checkliste"gibt es Hinweise zu unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln.
    Unter Punkt 6 ist die sogenannte Quotenabgeltungsklausel genannt,die ja seit dem Urteil 2015 vom BGH für generell unwirksam erklärt wurde.


    Unter Punkt 7 wird das Urteil von 2013 aufgeführt .
    Kostenvoranschlag zur Berechnung der Abgeltung durch Fachfirma - Enthält Ihr Mietvertrag eine Abgeltungsklausel und soll Ihr Anteil nach dem Kostenvoranschlag eines Fachbetriebs berechnet werden, der allein vom Vermieter ausgewählt wird, ist das unwirksam (BGH, Urteil vom 29. Mai 2013, Az. VIII 285/12)


    Ist dieses Urteil in Bezug auf das Urteil von 2015 denn überhaupt noch rechtskräftig?Es bezieht sich ja ebenfalls auf die Quotenklausel.


    • Der Unterschied bei beiden Urteilen ist, das bei dem Urteil von 2013 die Renovierungspflicht komplett entfällt und gesetzlich wieder an den Vermieter zurückfällt.

    Bei dem Urteil von 2015 führt eine ungültige Quotenklausel nicht zur Ungültigkeit der übertragenen Schönheitsreparaturverpflichtungen wenn man die Wohnung bei Einzug renoviert übernommen hat.

    • Der Unterschied bei beiden Urteilen ist, das bei dem Urteil von 2013 die Renovierungspflicht komplett entfällt und gesetzlich wieder an den Vermieter zurückfällt.

    Bei dem Urteil von 2015 führt eine ungültige Quotenklausel nicht zur Ungültigkeit der übertragenen Schönheitsreparaturverpflichtungen wenn man die Wohnung bei Einzug renoviert übernommen hat.

    das würde mich allerdings auch mal interessieren. wenn der Vermieter mir vorher bestätigt, dass aktuell keine weiteren Maßnahmen notwendig sind. ich ihm dann eröffne, dass seine Klausel ungültig ist und ich nicht anteilig die nächste schönheitsreparatur übernehmen werde, dann wird er ja wahrscheinlich dann doch auf einmal feststellen, dass gestrichen werden muss.


    mir stellt sich aber noch eine andere frage. in unserem passus steht etwas von reinigung von teppichen. dieses wird in Paragraf 28 Absatz 4 Satz 3 II. BV nicht erwähnt, was gemäß Checkliste zur unwirksamkeit der gesamten klausel führt. ist das tatsächlich so? (auch wenn wir PVC und garkeinen teppich haben?)