Frage zu Indexmiete - Mieterhöhung

  • Hallo,


    ich habe eine Frage zu Indexmiete; meine Tante hat 2003 mit ihrem Mieter im Mietvertrag vereinbart, dass sich die Entwicklung der Miethöhe durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland richtet (Basis 1995 = 100)
    Frage:


    1. Kann die Miethöhe noch nachträglich für 15 Jahre erhöht werden, da bisher noch keine Mieterhöhung stattfand?
    2. Die Mieterhöhung errechnet sich das Stand Index bei Mietvertrag im März 2003 und jetzt; wie berechne ich die Mieterhöhung, da doch alle 4 bzw. 5 Jahr der Index wieder auf 100 gesetzt wird??? ;);););)


    Wäre super, wenn mir jemand helfen könnte


    Vorab besten Dank


    Grüße


    B. Mueller

  • Hallo bmueller,


    die Juristen im Forum scheinen alle im Urlaub zu sein, deshalb der Versuch einer nichtjuristischen Antwort.
    Zum einen unterliegen Mietforderungen der dreijährigen Regelverjährung, s. z.B. https://www.mieterschutzbund-b…jaehren-mietschulden.html


    Aber es gibt noch den Aspekt der Verwirkung, wenn der Vermieter 15 Jahre lang überhaupt keine Forderungen gestellt hat. Das kommt aber sehr auf den Einzelfall an, mal selber googeln.


    Gruß Pumphut

  • Die Mieterhöhung errechnet sich das Stand Index bei Mietvertrag im März 2003 und jetzt; wie berechne ich die Mieterhöhung, da doch alle 4 bzw. 5 Jahr der Index wieder auf 100 gesetzt wird???

    Hier findet sich der Index seit 2000 https://www.destatis.de/DE/Zah…atoren/Preise/pre110.html


    Der Index im März 2003 war 89,7, heute (Juni) liegt er bei 111,3, die Miete müsste also bei 111,3 / 89,7 = 124% liegen, also 24% über dem Startwert. Würde ich ein gutes Geschäft für den Mieter nennen.

  • Hallo Kater Ka.


    vielen Dank für deine Info;
    sehe ich es richtig, dass die Miete jetzt noch um 24% erhöht werden kann?


    Warum meinst Du gutes Geschäft für den Mieter?
    Weil ich nicht erhöht habe, oder


    Grüße
    bmueller

  • Die Miete kann ja nur für die Zukunft erhöht werden und nicht rückwirkend, § 557b Abs. 3 BGB:


    (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.


    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__557b.html


    Und noch ein halbwegs passendes BGH Urteil:
    https://www.haufe.de/immobilie…ndexmiete_258_435722.html


    Es gibt beim Statistischen Bundesamt eine Rechenhilfe zur Ermittlung der Indexmiete:
    https://www.destatis.de/DE/Zah…C55B44B720E.InternetLive2

  • Hallo Oekonom,


    super, vielen Dank für die Info;


    Jetzt muss ich dich gleich nochmals belästigen.


    Wenn ich den Index von März 2003 und heute Juni 2018 vergleiche entspricht dies einen Anstieg von ca. 24%


    Bedeutet das, dass ich die Miete jetzt um 24% erhöhen darf?


    Was die erste Mieterhöhung überhaupt wäre


    nochmals Merci


    Grüße
    bmueller

  • Warum meinst Du gutes Geschäft für den Mieter?

    Die Preissteigerung für Mieten war mMn höher als die allgemeine Preisentwicklung.



    Bedeutet das, dass ich die Miete jetzt um 24% erhöhen darf?

    Hier darf keine Rechtsberatung gegeben werden und ich bin interessierter Laie. Wohl aber eher nicht s. https://www.finanztip.de/kappungsgrenze/


    Bei Haus- und Grundbesitzervereinen bekommt man häufig für einen geringen Mitgliedsbeitrag (in meinem ehemaligen knapp 100 Euro p.a.) kostenlos Rechtsberatung, gegen Zusatzentgelt machen die dann auch die Mieterhöhung. Gehe mal davon aus, dass das Ziel ist möglichst schnell die 24+x % zu holen.

  • Meines Wissens gilt die Kappungsgrenze nicht bei Indexverträgen, man kann das zB hier nachlesen:


    https://deutschesmietrecht.de/…-grunde-ganz-einfach.html


    https://news.immowelt.de/n/306…ete-machens-moeglich.html


    Bedeutet das, dass ich die Miete jetzt um 24% erhöhen darf?

    Ich denke ja. Zwei Punkte würde ich noch angehen:


    1) Wie hoch ist die um 24 Prozent gesteigerte Miete im Vergleich zur aktuellen Marktmiete? Anhand des ergebnisses würde ich (für mich persönlich) die (moralische) Entscheidung treffen, wie stark ich die Miete erhöhe. Liegt die Marktmiete dann immer noch (deutlich) höher, dann würde ich die 24 Prozent wohl voll auschöpfen. Andernfalls würde ich wohl nur bis zur Marktmiete gehen.


    2) Sofern sich hier keiner der rechtlichen Experten meldet, würde ich vielleicht noch bei www.frag-einen-anwalt.de oder einem vergleichbaren Portal mir eine verbindliche Meinung abholen, ob die Kappungsgrenze gilt oder nicht.


    https://www.test.de/Online-Rec…Anwaltsportale-1614923-0/


    Falls du eine Rechtsschutzversicherung hast, dort gibt es mittlerweile meist eine Hotline, und die beantworten auch Fragen zu Rechtsgebieten für die kein expliziter Rechtsschutz abgeschlossen ist.

  • Tun wir mal etwas Butter bei die Fische:


    1.Rückwirkende Mieterhöhungen gibt es im Wohnraummietrecht NICHT:


    §557 II,IV BGB


    Schlußfolgerung:eine Erhöhung in der von Dir angedachten Weise ist NICHT rechtens.


    Wäre ich der Mieter,gäbe es Widerspruch DEM GRUNDE nach.


    2.Das Verfahren bei der INDEXMIETE ist geregelt in:


    §557 b III BGB


    Deine Berechnungsvorstellung ist dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren nach falsch.


    Wäre ich der Mieter,gäbe es Widerspruch DER HÖHE nach.


    3.Die erhöhte Miete wird erst mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung geschuldet.


    Gilt allgemein und ist geregelt in:


    §557 b III Satz 3 BGB


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    Wäre ich der Mieter-----ich habe eine Rechtsschutzversicherung------würde ich Dir über den von mir beauftragten Fachanwalt sofort nach Zugang Deines Begehrens die Klageschrift zustellen lassen.


    ALLE Kosten bis zum Verfahren hast Du alleine zu tragen.Die Kosten erhöhen sich,wenn Du verlierst (dann zahlst Du alles) oder es zu einem Vergleich kommt;dann zahlst Du in der Höhe Deines Nachgebens.


    Viel Vergnügen noch!

  • Gehe bitte mein obiges 1.)und besonders 2.)Schritt für Schritt und Satz für Satz sorgfältig durch und studiere die in §557 BGB(und in den Paragraphen davor und danach) hergestellten inhaltlichen Bezüge.



    Mehr werde ich in der Sache nicht(mehr)äußern,denn Rechtsberatung ist hier ausgeschlossen,dafür sind qualifizierte Anwälte zuständig.


    Suche Dir einen qualifizierten Anwalt aus,nimm Deine Ergebnisse mit und laß sie von ihm/ihr in einer Erstberatung zu ca.€ 200.- bewerten.


    Dann weißt Du,wo Du dran bist und Dein Vorhaben in der von Dir ausgedachten Form nicht funktionieren wird.