RSV Ausschlussklausel ARB "ursächlichem Zusammhang" vs. Ablehnung "Zusammhang"

  • Hallo liebe Community,


    es geht um die Ablehnung einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung (RSV) für die außergerichtliche Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit dem Widerruf eines Darlehensvertrages. Allerdings zitiert die RSV in der Ablehnung ihre eigenen ARB unvollständig und unterschlägt das Wörtchen "ursächlich"!


    Der Versicherer begründet die Ablehnung damit, dass "... gemäß § 3 Abs. 1 d) ARB besteht kein Rechtschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit ...
    ...
    bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder
    Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen
    beabsichtigt
    cc) der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder
    Gebäudeteiles das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das
    dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt.
    dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben."


    Und schreibt dann "Allein der Zusammenhang reicht aus, dass hier kein Versicherungsschutz angeboten werden kann."


    Allerdings lauten die ARB folgendermaßen:


    "§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
    Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) in ursächlichem Zusammenhang mit
    ...
    d) ... bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
    cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt;
    dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben.


    Wie wirkt sich der Unterschied zwischen "Zusammhang" und "ursächlichen Zusammhang" faktisch aus?


    Konkret geht es darum, dass bei einer Bestandsimmobilie ein genehmigungspflichtiger Anbau erfolgte. Dieser wurde durch Eigenmittel finanziert. Daneben erfolgten genehmigungsfreie Ausbauten und Renovierungen, die zum Teil durch das widerrufene Darlehen und zum Teil durch Eigenmittel finanziert wurden.
    Wo ist hier die Grenze, was im "ursächlichen Zusammenhang" mit dem Anbau steht? Ist das nur der genehmigungspflichtige Rohbau mit Dach und Fenstern? Zählen dazu div. Innenausstattungen, wie Fensterbänke, Elektro-, Wasser- und Heizungsinstallation, Fußbodenbeläge und Wandverkleidungen bis hin zu genehmigungsfreie Beschattungsanlagen?


    Stehen z. B. auch Renovierungen und Modernisierungen in der währenddessen weiterhin selbstbewohnen Bestandsimmobilie, wie z. B. Austausch der Fenster usw., schon alleine deshalb in "ursächlichen Zusammenhang" mit genehmigungspflichtigen Veränderungen, weil diese im gleichen Zeitraum bzw. anschließen durchgeführt wurden?



    Herzlichen Dank für eure Einschätzungen. Evtl. kennt jemand dazu auch Urteile. Macht da das Anrufen der Schlichtungsstelle / Versicherungsombudsmann hier Sinn?



    .

  • Interessantes Thema, manche Gesellschaften schließen solle Sachen explizit in ihren Premium Tarifen mit ein, sodass ich denke, dass die Basistarife das nicht inklusive haben. Vielleicht wissen aber andere hier mehr

  • Hallo @*Martin*,
    zu deiner konkreten Frage kann ich das leider nicht sagen, ich bin jedoch bei meiner Recherche für meine RSV (Baustein "Privat") auch auf diese Fragestellung gestoßen. Einige Versicherungen meinten zum Beispiel, dass sie keine Deckungszusagen gegen eine BU-Versicherung auf Auszahlung der einer BU-Rente machen würden, falls dies ursächlich auf einen Betriebsunfall zurückginge (was aus meiner Sicht totaler Quatsch ist, daber das ist ein anderes Thema).
    Kurz um: Ich habe die Versicherung dann für mich ausgeschlossen und zahle bei einer anderen etwas mehr, um das mit drin zu haben.


    Hast du bereits versucht, zunächst telefonisch einen ersten Eindruck von dessen Meinung zu bekommen und wo da für die Gesellschaft die Grenze ist?