Brexitfolgen bei Unitised With-Profit-Produkten von Standard Life, Clerical Medical usw.

  • Ich bin jetzt auch betroffen; habe letzte Woche das Schreiben der StandardLife erhalten. Ich habe "spaßeshalber" mal bei der Hotline angerufen, aber das war wenig zielführend. Dort saß eine Dame, die von der Materie offensichtlich noch wenig Ahnung hatte als ich -- und ich habe schon SEHR wenig Ahnung ;) -- und die scheinbar nur darauf getrimmt werden, dem Kunden einen Widerspruch auszureden. Grundtenor: FCFS brauchen wir nicht, SL ist absolut seriös und sicher, außerdem gibt es ein Sondervermögen, aus dem im extrem unwahrscheinlichen Falle einer Insolvenz die Versicherungsnehmer vorrangig bedient werden etc.


    Hab es dann dabei belassen und wollte die arme Dame nicht weiter belästigen ...


    Ich frage mich aber nun ernsthaft, was ich machen soll. Ich habe beim weiteren Googeln das hier gefunden:


    https://www.anwalt.de/rechtsti…tt-kuendigung_109530.html


    Ist zwar von 2017, aber klingt vielversprechend. Denn im Falle einer Rückabwicklung gäbe es ja die gesamten eingezahlten Beiträge zurück, und eben nicht den "Fantasiebetrag", der sich im Falle einer Kündigung ergäbe.


    Ich zahle seit 2005 in die FREELAX ein, also seit mehr als 13 Jahren, und habe Stand heute mit dem Rückkaufwert noch nicht mal die Summe der eingezahlten Beiträge erreicht. (Lücke immer noch ca. 3k EUR, wenn ich mich nicht verrechnet habe). Da wäre eine Rückabwicklung natürlich gerade jetzt, unter dieser gar nicht rosigen Irland-Perspektive, durchaus attraktiv aus meiner Sicht.


    Irgendjemand Erfahrung damit?

  • Hallo SeppoEmm,


    ja, das klingt tatsächlich verlockend. Leider ist die Realität beim Widerspruch (Widerruf) von Policen von britischen Anbietern recht kompliziert. Insbesondere die Sonderprobleme bei der Zustellung des Widerspruchs an den richtigen Adressaten sind schon ein Thema für sich. Das wird noch verschärft durch die laufende Part VII-Übertragung (siehe weiter oben). Hier eine Auswahl an Themen, mit denen man sich (vorher) beschäftigen sollte (muss):



    A. Rechtlicher Hintergrund und Einleitung
    Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei zahlreichen Lebensversicherungen der Widerruf / Widerspruch erklärt und in der Folge die Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses vorgenommen werden. Damit hat der Bundesgerichtshof - wie zuvor schon in Bezug auf seit langem bestehende Darlehensverträge - auch hinsichtlich von Lebensversicherungen ein "ewiges" Recht zum Widerruf / Widerspruch festgestellt.

    Welche Verträge sind vom Wiederruf/Widerspruch betroffen?
    Vor allem bei Verträgen nach dem sogenannten Policenmodell aus der Zeit zwischen 29.07.1994 und 31.12.2007 können Versicherungsnehmer, die beim Abschluss der Versicherung nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden, häufig auch heute noch widersprechen und so ihre Verträge rückabwickeln. Bei dem sogenannten Policenmodell hatten die Versicherten die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung über ihr Recht zum Widerspruch häufig erst mit dem Versicherungsschein erhalten.
    Auch bereits gekündigte Verträge, für welche der Versicherer bereits den Rückkaufswert an den Versicherungsnehmer ausgezahlt haben, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich widerrufen bzw. der Widerspruch erklärt werden.



    B. Steuerliche Wirkungen
    Bei einem Riester-Vertrag / Rürup-Vertrag (Basisversicherung) ergeben sich immer zusätzliche Berechnungs- und Prüfungsnotwendigkeiten.
    Es werden sich außerhalb des Rückabwicklungsschuldverhältnisses (zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer) nämlich zusätzliche steuerliche Wirkungen beim Widerspruch bzw. Widerruf ergeben.
    Es gilt:
    1. Für geltend gemachte Nutzungszinsen (für alle Verträge!)
    Auf jeden Fall müssen die von der Versicherungsgesellschaft erstatteten Zinsen versteuert werden. Sie unterliegen der Abgeltungssteuer.
    2. Für Riester- und Rürup-Verträge
    Menschen mit Riester- oder Rürup-Policen drohen obendrein Rückzahlungen im Falle des Widerrufs bzw. Widerspruchs. Sie müssen die vom Staat erhaltenen Zulagen beziehungsweise Steuervergünstigungen zurückzahlen.
    3. Sonderausgaben
    Das Gleiche gilt im Prinzip auch für im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemachte Beiträge zur Lebensversicherung. Die Finanzämter rechnen den ehemaligen Steuervorteil Jahr für Jahr wieder raus. Doch das fällt im Endeffekt meistens jedoch nicht stark ins Gewicht, weil das steuerliche Limit meistens mit anderen Vorsorgeaufwendungen wieder aufgefüllt werden kann. Anders sieht die steuerliche Situation aus, wenn Beiträge statt im Rahmen der Sonderausgaben als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden – etwa weil die Lebensversicherung zur Tilgung eines gewerblichen Kredits dienen sollte. Im Jahr der Erstattung sind die Beiträge in voller Höhe als Betriebseinnahme zu versteuern.


    C. Sonderprobleme bei der Zustellung des Widerspruchs („Widerspruchsadressat“) und der ggf. notwendigen Klageeinreichung bei (einigen) Anbietern von With-Profit-Policen
    Hierzu folgendes Beispiel (siehe: https://www.wvr-law.de/widersp…vident-lebensversicherung)
    Widerspruch bei Friends Provident – Es geht ein Brief nach Nirgendwo
    Veröffentlicht am 28.02.2017
    Versicherungsnehmer der Friends Provident Life Assurance Limited, die aufgrund der negativen Entwicklung ihrer Fondspolice den sogenannten Widerrufsjoker ziehen wollen, wird es alles andere als leicht gemacht, diesen an den richtigen Adressaten zu richten. Im Ergebnis wird der Versicherungsnehmer aufgrund der eklatanten Fehler in den Widerspruchsbelehrungen am längeren Hebel sitzen. Vorher muss er diesen jedoch bedienen. Dies geht nur, wenn er weiß, an wen er den Widerspruch und eine dazugehörige Klage richten muss.
    (…)
    Ich möchte gegenüber der „Friends Provident Lebensversicherung“ einen Widerspruch erklären und eventuell auch eine Klage einreichen. Wer ist der richtige Adressat des Widerspruchs bzw. an wen muss ich die Klage zustellen?
    Kandidatin Nr. 1 : Friends Provident International, Postfach 920141, 51151 Köln
    Bei dieser Namenskreation handelt es sich um einen sogenannten Handelsnamen, jedoch nicht um eine ladungsfähige Anschrift, an die man etwa einen Widerspruch und eine darauf gestützte Klage auf Rückzahlung der Beiträge und Zinsen senden könnte.
    Eine Kündigung wird noch beantwortet
    Immerhin bekommt man auf eine Kündigung noch eine Reaktion. Dies ändert sich, wenn Versicherungsnehmer dem Vertrag widersprechen und den Widerspruch an die Friends Provident mit dem Kölner Postfach senden. In dem uns bekannten Fall blieb das Widerspruchsschreiben unbeantwortet. Sendet der Versicherungsnehmer seinen Widerspruch an das Kölner Postfach, so kann man in Deutschland nach unserem heutigen Kenntnisstand nicht mit einer Bestätigung des Widerspruchs rechnen. Auf der Suche nach einer Erklärung für diese Vogel-Strauß-Taktik muss man wissen, dass ein Widerspruch in den meisten Fällen für den Versicherungsnehmer sehr positive und für den Versicherer sehr negative Folgen hat. Sicher ist nämlich, dass der Versicherungsnehmer bei einem Widerspruch die Abschluss- und Verwaltungskosten zurückerhält. Hinzu kommt das Fondsguthaben. Als Sahnehäubchen kann der Versicherungsnehmer auch sogenannte Nutzungen erhalten. (…)
    Ergebnis : Fehlanzeige.
    Kandidatin Nr. 2: fpb AG, Ettore-Bugatti-Straße 6-14, 51149 Köln
    Die financial partners business AG stellt nach eigenen Angaben auf ihrer Internetseite das Bestandsteam für Kunden der Friends Provident International. Kunden, die Fragen oder Änderungswünsche zu ihrem Versicherungsvertrag bei der ehemaligen Friends Provident International haben, können sich, so das Versprechen der fpb AG, einer unbürokratischen und schnellen Erledigung sicher sein. Das dürfte nach unserem Sachstand aber nicht für die Entgegennahme von Widersprüchen und Klagen gelten. Hier wird man es den Versicherungsnehmern weiterhin schwer machen, sodass diese den Weg über England nehmen müssen.
    Ergebnis: Von Klagen gegen die fpb AG raten wir ab. Diese dürften als unzulässig zurückgewiesen werden.
    Kandidatin Nr. 3: Ist Friends Life Limited der richtige Adressat des Widerspruchs?
    Unserer Einschätzung nach eine heiße Kandidatin, zumal auf den jährlichen Wertermittlungen der Versicherung zu lesen ist, dass die Friends Life Limited Risikoträger und Vertragspartei des Versicherungsnehmers sei. So einfach ist es jedoch nicht. Wer im Companies House – dem englischen Pendant zum Handelsregister – sucht, bekommt Antworten.
    Vertragspartner war diese Friends Provident International Ltd (Companies House Nummer 04096141) laut Versicherungsschein nicht, sondern die Friends Provident Life Assurance Limited (Companies House Nummer 00782698). Dies sagt zumindest der Versicherungsschein in dem uns vorliegenden Fall.
    Ergebnis: Adressatin eines Widerspruchs nur mit Bauchschmerzen.
    Kandidatin Nr. 4: Friends Provident Life Assurance Limited (Companies House Nummer 00782698)
    Bei dieser Gesellschaft handelt es sich ebenfalls um einen heißen Anwärter auf den Titel „Richtiger Widerspruchsadressat“, zumal auf dem uns vorliegenden Versicherungsschein ebendiese Gesellschaft als Vertragspartner genannt wird. Jedoch bleiben auch hier Zweifel, zumal ja Kandidatin Nr. 3 behauptet, sie sei die richtige Adressatin.
    Ergebnis: Adressatin eines Widerspruchs nur mit Bauchschmerzen.
    Unser Favorit: Die Aviva PLC als richtiger Widerspruchs Adressat
    In der Tat gehen wir momentan davon aus, dass die Aviva PLC der richtige Adressat für Widersprüche und hierauf gestützte Klagen ist. Diese können in Deutschland am Wohnsitz des Versicherungsnehmers bzw. auch am Geschäftssitz des Maklers eingereicht werden. Die Friends Gesellschaften der „Friends Group“ sind seit Jahren in der Aviva PLC, einem der größten Versicherer der Welt, aufgegangen.
    Ergebnis: Hoffentlich der richtige Adressat.“





    Mit besten Grüßen



    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
    Diese Veröffentlichung wurde von der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper erstellt. Die darin enthaltenen Ansichten entsprechen denen der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper zum Zeitpunkt der Erstellung und können sich ohne Vorankündigung ändern. Diese Veröffentlichung wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sämtliche darin enthaltenen Informationen stammen aus Quellen, die als verlässlich und glaubwürdig erachtet wurden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper gibt weder eine ausdrückliche noch stillschweigende Zusicherung oder Garantien in Bezug auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen.



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    Diese Veröffentlichung ersetzt insbesondere nicht die individuelle Beratung.

  • Hallo Herr Gamper,


    danke für die schnelle und überaus kompetente Antwort! :)


    Es scheint ja relativ scharf umrissen zu sein, wie die Widerspruchsbelehrung hätte aussehen sollen -- und wie sie tatsächlich aussieht. Ich denke, ich werde meine Dokumente einmal einem Rechtsanwalt zur Prüfung geben. Für einen Fachmann auf diesem Gebiet sollte es ja fast innerhalb von 5 Minuten zu sagen sein, ob der Widerspruch bei mir nun überhaupt in Frage kommt oder ob bei mir alles "mit rechten Dingen" abgelaufen ist.


    Und ja, ich hatte auch schon befürchtet, dass zum jetzigen Zeitpunkt (laufender Part VII-Übergang) eine Klage auf Rückabwicklung wegen falscher Widerrufsbelehrung natürlich ein "Geschmäckle" hat ... Aber Recht ist nun mal Recht, und wenn der zwangsweise Übergang meines Vertrages auf eine (ungeschützte) irische Firma nun mal der Tropfen ist, der das Faß zum Überlaufen bringt, dann möchte ich eben erst jetzt von meinem Widerruf Gebrauch machen.

  • Verkauf der Standard Life Assurance an die Phoenix Group Ltd.



    Ich werde häufiger von Kunden und Menschen gefragt, wie ich den Verkauf der Standard Life Assurance an die Phoenix Group bewerte, also was ich vom Käufer (der Phoenix Group Ltd.) denn so halte.



    Hier meine Einschätzung in drei Teilen.


    Teil 1: Woher kommt die Phoenix Group Ltd. überhaupt und welche Entwicklungsphasen hat das Unternehmen vollzogen?


    Teil 2: Was ist eigentlich das Kerngeschäft der Phoenix Group Ltd. und womit generiert das


    Teil 3: Was ist die geschäftliche Logik beim Aufkauf von Lebensversicherung



    Beginnen wir mit Teil 1:


    Hier lohnt sich ein Blick in die Mythologie und die Beschäftigung mit der Namensänderung der Pearl Insurance in Phoenix Group Limited in den späten 2000er Jahren.


    Was sagt Wikipedia zur Geschichte (siehe Wikipedia)?


    Die Anfänge des Unternehmens gehen auf die 1857 unter dem Namen gegründete The Pearl Loan Company zurück. 1914 erfolgte die Umbenennung in The Pearl Assurance Company und war fortan im Versicherungsbereich tätig. Ab 1990 kam es zu zahlreichen Übernahmen von britischen Lebensversicherern, teilweise finanziert von Investmentfirmen, die in der Pearl Assurance Company zusammengefasst wurden.


    2008 wurde die Resolution plc übernommen, die im September 2005 durch Fusion der Resolution Life Group Ltd und der Britannic Group plc entstanden war. Damit übernahm die Pearl Group auch die Aktivitäten der früheren Phoenix Fire Assurance. 2009 kaufte die Liberty Acquisition Holdings, ein Investmentvehikel unter Führung von Nicolas Berggruen, die Pearl Group in einem Reverse Takeover und benannte sich selbst in Pearl Group um. Seit März 2010 tritt die Firma unter dem Namen Phoenix Group Holdings auf.



    Die Firma ist auf der Kanalinsel Jersey registriert. Die Hauptverwaltungen befinden sich in London und in Wythall südlich von Birmingham



    Gehen wir zurück zu den hektischen Jahren der globalen Finanzkrise, in denen ich selber in London in der Finanzindustrie tätig war:



    In 2007, d.h. mitten in der Finanzkrise kaufte die damalige Pearl Assurance Company („PAC“) Clice Cowdery’s Resolution (“Resolution”) für 5,0 Milliarden Pfund Sterling. Die Resolution war nach Meinung der meisten Marktteilnehmer in „aggressiver Form” fremdkapitalisiert. PAC brauchte viele Jahre um diese Transaktion zu „verdauen“ und geriet selber in finanzielle Schwierigkeiten. Selbst der heutige Vorstand der Phoenix Group Ltd. musste (rückblickend) folgendes eingestehen, ich zitiere: „The industrial logic was correct but it was overcooked in terms of the size of debt“.


    Was danach folgte: Gerichtliche Auseinandersetzungen mit Anleihengläubigern. Die Rettung durch einen US-Investoren. Dann eine Kapitalerhöhung 2013 und der Verkauf von Ignis Asset Management an Standard Life für 390 Mio. Pfund Sterling.



    Zurück zur Mythologie:


    Der Phönix (altgriechisch Φοίνιξ Phoínix, von altägyptisch Benu: „Der Wiedergeborene/Der neugeborene Sohn“; lateinisch Phoenix) ist ein mythischer Vogel, der am Ende seines Lebenszyklus verbrennt oder stirbt, um aus dem verwesenden Leib oder aus seiner Asche wieder neu zu erstehen.



    Diese Vorstellung findet sich heute noch in der Redewendung „Wie ein Phönix aus der Asche“ für etwas, das schon verloren geglaubt war, aber in neuem Glanz wieder erscheint (Quelle Wikipedia).


    Wie ein Phönix aus der Asche. Eine schöne Analogie in diesem Fall. Ja, so ist es auch bisschen mit der Phoenix Group Ltd. Vom Geschäftsmodell her ist Phoenix auf Akquisitionen angewiesen. In 2007 hat man sich schon einmal mit der Integration einer Akquisition verhoben. Dann der Prozess der geschäftlichen (und finanziellen) Gesundung und Anfang 2018 die Übernahme der Standard Life Insurance, also ein „mythischer Vogel, der am Ende seines Lebenszyklus verbrennt oder stirbt, um aus dem verwesenden Leib oder aus seiner Asche wieder neu zu erstehen“? Das wird die Geschichte weisen.



    Mit besten Grüßen



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    Da diese Aussagen von Natur aus bekannten und unbekannten Risiken und Unwägbarkeiten unterliegen und durch zahlreiche unvorhersehbare Faktoren beeinträchtigt werden können, sollten sie nicht als absolut verlässlich angesehen werden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper haftet nicht für etwaige Verluste, die sich aus der Nutzung oder der Verteilung der vorliegenden Veröffentlichung ergeben.



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  • Verkauf der Standard Life Assurance an die Phoenix Group Holdings



    Ich werde häufiger von Kunden und Menschen gefragt, wie ich den Verkauf der Standard Life Assurance an die Phoenix Group bewerte, also was ich vom Käufer (der Phoenix Group Holdings) denn so halte.


    Hier meine Einschätzung in drei Teilen.



    Teil 1: Woher kommt die Phoenix Group Holdings überhaupt und welche Entwicklungsphasen hat das Unternehmen vollzogen?


    Teil 2: Was ist eigentlich das Kerngeschäft der Phoenix Group Holdings und womit generiert das Unternehmen seine Gewinne?


    Teil 3: Was ist die geschäftliche Logik beim Aufkauf von Lebensversicherungen bzw. solchen Beständen?



    Heute komme ich zu Teil 2, d.h. der Beantwortung der Frage was eigentlich das Kerngeschäft der Phoenix Group Holdings ist.



    Beginnen wir wieder mit den Informationen auf der (deutschen Wikipedia-Seite). Dort heißt es, ich zitiere: „Seit März 2010 tritt die Firma unter dem Namen Phoenix Group Holdings auf und ist als Lebensversicherer hauptsächlich auf dem britischen Versicherungsmarkt tätig.“



    Das suggeriert, die Phoenix Group wäre ein „normaler“ Lebensversicherer. Stimmt das? Nun, auf der englischen Wikipedia-Seite ist davon keine Rede (siehe: https://en.wikipedia.org/wiki/Phoenix_Group).


    Schauen wir doch, wie sich Phoenix selber bezeichnet. In der Pressemitteilung zum vorläufigen Ergebnis per 30. Juni 2018 (Interim Results) bezeichnet sich Phoenix als „the UK´s largest specialist closed life fund consolidator“.



    Also was ist ein “consolidator”? consolidator / Definitions (2) / Popular Terms


    “1. a firm which groups together orders from different companies into one shipment


    2. a firm which groups together bookings made by various travel agents so as to get cheaper group fares on normal scheduled flights”


    Quelle: http://www.businessdictionary.…inition/consolidator.html



    Das bringt und nicht wirklich weiter. Also was bedeutet es nun? Ganz einfach, Phoenix ist ein sogenannter Run-Off-Übernehmer bzw. Abwickler von Lebensversicherungsbeständen (ich entschuldige mich hier vorab für die Verwendung der vielen Anglizismen) und zwar eine relativ große Nummer. Consolidator hört sich natürlich feiner an, als Abwickler oder Run-Off-Übernehmer.



    Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat für den „Run-off“ eine verständliche Definition parat:


    „Der Begriff Run-Off bezeichnet unterschiedliche, verwandte Szenarien der Abwicklung von Teil- oder Gesamtbeständen von Versicherungsunternehmen. Über die Aufgabe der Zeichnungsaktivität eines Versicherers in bestimmten Geschäftsfeldern oder Regionen hinaus umfasst der Begriff ein aktives Element: Der Versicherer bemüht sich, die jeweiligen Geschäftsaktivitäten möglichst ertragreich – oder wenigstens verlustarm – zu beenden. Dazu kann er auch mit Externen zusammenarbeiten. Das Spektrum reicht hier von der Beratung über die Auslagerung von Tätigkeiten bis hin zur Abspaltung von Betriebsteilen, Bestandsübertragungen und, sofern sich der Run-Off auf den gesamten Bestand eines Unternehmens bezieht, dem Verkauf des Unternehmens.“


    Gegenüber seinen Aktionären ist Phoenix auch viel klarer in der Ansprache:


    „Phoenix Group is the largest specialist consolidator of heritage life assurance funds in Europe.


    Our Heritage business comprises two thirds of our assets under management and contains businesses which no longer actively sell new life or pension policies and which run-off gradually over time.


    On the Open side of our business we write new life insurance policies and also manufacture products in areas such as workplace pensions and SIPPs for distribution through our strategic partnership with Standard Life Aberdeen.


    Across all our operations we have over 10 million policyholders and total assets of circa £240 billion.”


    Quelle: http://www.thephoenixgroup.com…relations/why-invest.aspx



    Zum zweiten Teil der Frage:


    Das kann jeder selber nachlesen und ja, dieses Geschäftsmodell ist profitabel (siehe – Extrakt aus den Interims results 2018 als Anhang).



    Mit besten Grüßen





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  • Hier der Link zum Artikel "Standard Life kontert Mogel-Vorwürfe von Blau Direkt" aus der Zeitschrift be.in VALUE.


    https://be.invalue.de/d/publik…rekt-mogel-vorwuerfe.html


    Aus meiner Sicht: kein neuer Informationsgehalt.


    Mit besten Grüßen



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  • Verkauf der Standard Life Assurance an die Phoenix Group Holdings / Kleine Run-Off-Artikelsammlung



    Zwischendurch noch eine kleine Artikelsammlung zum Thema Run-Off:



    1.) Versicherungsmagazin am 16.02.2017: „Bafin: Keine Panik vor Run-Off“


    https://www.versicherungsmagaz…-vor-run-off-1934583.html


    2.) Fonds Online am 04.12.2017: Run-off: Welche Pflichten haben Vermittler gegenüber Kunden?


    http://www.fondsprofessionell.…gegenueber-kunden-139230/


    3.) Versicherungsbote am 29.05.2018: Generali - rechnet sich Verkauf der Generali Leben auch wirtschaftlich nicht?


    https://www.versicherungsbote.…n-off-Lebensversicherung/


    4.) Bund der Versicherten e.V. am02.07.2018: Run-Off-Pläne der Generali sind Sündenfall der Deutschen Lebensversicherung


    https://www.bundderversicherte…tschen-lebensversicherung


    5.) Anfrage an Viridium Vorstand Dr. Heinz-Peter Roß zu seinen Aussagen in der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung vom Bund der Versicherten e.V. vom 10.08.2018 (https://www.bundderversicherten.de/stellungnahmen/run-off).


    6.) sueddeutsche.de – wirtschaft am 21.10.2018: „Versicherungen Ausstieg auf Raten“


    https://www.sueddeutsche.de/wi…stieg-auf-raten-1.4178672



    Morgen veröffentliche ich Teil 3 der Artikelserie zur Phoenix Group Holdings : Was ist die geschäftliche Logik beim Aufkauf von Lebensversicherungen bzw. solchen Beständen?



    Mit besten Grüßen



    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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  • Verkauf der Standard Life Assurance an die Phoenix Group Holdings



    Heute der Teil 3 und Schluss der Artikelserie: Was ist die geschäftliche Logik beim Aufkauf von Lebensversicherungen bzw. solchen Beständen? Um es vorweg zu nehmen: Natürlich geht es darum Profite zu machen!



    Gehen wir erst einen Schritt zurück und fragen uns, was die Versicherer eigentlich motiviert, Bestände an Abwicklungsspezialisten abzugeben. Hier ein Erklärungsversuch mit Beispielen:



    Run-off Motivationen aus Sicht der Versicherer (abgegebenen Unternehmens) – hier eine Auswahl:


    1.) Komplexitätsreduktion.


    2.) Ergebnisverbesserung.


    3.) Steuereffekte.


    4.) Ringfencing.


    5.) Risikoreduzierung.


    6.) Solvenzverbesserung.


    7.) Ressourcenverbesserung.


    8.) Kosteneinsparung.



    Kommen wir nun zu den Abwicklungsspezialisten, den sogenannten aufnehmenden Unternehmen: Im Global Insurance Run-off Survey (2018) von PwC wurden Run-off-Spezialisten nach ihren Zielen befragt. Folgendes Antworten:



    TOP 3-Ziele:


    1.) Orderly run-off / geordneter Run-off


    2.) Releasing capital / Kapitalfreigabe


    3.) Early finality / schnellere Beendigung



    Das ist alles sehr technisch ausgedrückt. Daher einige generelle Erläuterungen:



    Als Motivation für die Übernahme können demnach primär ökonomische Aspekte angeführt werden.



    Bei der Bestands- und Gesellschaftsübertragung erwartet beispielsweise das aufnehmende Unternehmen, die Abwicklung der Verträge profitabler gestalten zu können.



    In Deutschland sind versicherungstechnische Rückstellungen, auch für inaktives Geschäft, grundsätzlich nach dem Vorsichtsprinzip bemessen. Aus der Überreservierung können Abwicklungsgewinne entstehen.


    Andere Vorteile können aus der Spezialisierung des übernehmenden Unternehmens resultieren, wodurch dieses zum Beispiel aufgrund speziellen Know-hows die Schadenabwicklung effizienter managen kann. Des Weiteren können sich Synergien aus dem Geschäftsvolumen (z.B. durch eine bessere Diversifizierung) des übernehmenden Unternehmens ergeben.



    Auch muss berücksichtigt werden, dass kostenintensive Bereiche wie das Marketing, die Produktentwicklung oder der Vertrieb weitestgehend wegfallen.



    Mit besten Grüßen



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    Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper gibt weder eine ausdrückliche noch stillschweigende Zusicherung oder Garantien in Bezug auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen.




    Die vorliegende Veröffentlichung ist nicht als rechtlicher, versicherungstechnischer, rententechnischer, finanzieller, anlagetechnischer oder sonstiger professioneller Ratschlag auszulegen. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper lehnt jeder Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Verlass auf diese Veröffentlichung ab.




    Da diese Aussagen von Natur aus bekannten und unbekannten Risiken und Unwägbarkeiten unterliegen und durch zahlreiche unvorhersehbare Faktoren beeinträchtigt werden können, sollten sie nicht als absolut verlässlich angesehen werden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper haftet nicht für etwaige Verluste, die sich aus der Nutzung oder der Verteilung der vorliegenden Veröffentlichung ergeben.




    Diese Veröffentlichung ersetzt insbesondere nicht die individuelle Beratung.
  • Besprechung des Artikels auf be.invalue.de vom 13.11.2018:




    Sind LV-Kunden die Brexit-Loser?



    Oliver Pradetto, Geschäftsführer des Maklerpools blau direkt sagte in einem auf be.invalue veröffentlichten Artikel (unter anderem) folgendes (meine Kommentare finden Sie in den eingerahmten Textstellen):


    „Mit Näherrücken des Brexit-Termins stellen sich die britischen Versicherer auf ein ungeregeltes Ausscheiden aus der Union ein, glaubt Blau Direkt. In den Entscheidungen stünden dabei vor allem die Interessen des Versicherers im Vordergrund. Das habe weitreichende Folgen für die Versicherungskunden. Makler müssten ihre Kunden dringend aufklären und die nötigen Optionen prüfen, "um nicht in Haftung zu geraten".



    Kommentar: Hier teile ich die Meinung von Herrn Pradetto und wundere mich gleichzeitig, dass die Makler hier – nach meiner Beobachtung - bisher kaum tätig geworden sind.




    „Als Beispiel für die Brexit-Folgen nennt der Pool Standard Life, das Unternehmen hätte seinen Kunden mitgeteilt, dass alle Verträge zum 19. Februar 2019 an eine irische Tochter übertragen, da ohne solche Änderungen "ein britisches Unternehmen wie Standard Life aller Voraussicht nach nicht mehr in der Lage sei, seine europäischen Versicherungsnehmer zu betreuen".


    Die Entscheidung habe Folgen: "Für die Kunden, die vor allem aus Deutschland und Österreich stammen, ist dies alles andere als befriedigend", meint Oliver Pradetto, Geschäftsführer des Maklerpools blau direkt. "Neuer Eigentümer ist eine bislang mittellose Ausgründung, die ihrerseits im Besitz einer haftungsbeschränkten Limited ist. Die Standard Life entledigt sich damit sämtlicher Risiken ihrer europäischen Bestände."


    Eine Ausgründung nach Deutschland hätte durch die Mitgliedschaft im Rahmen der Protektor Lebensversicherungs-AG eine gewisse Sicherheit für die Kunden bedeutet. An dieser Sicherheit spare die Standard Life, während sie gleichzeitig mitteilt, dass die Versicherungsverträge deutscher Kunden künftig nicht mehr unter dem Schutz der vergleichbaren britischen Financial Services Compensation Scheme (FSCS) stünden.


    "Die Risiken werden in eine finanziell schlecht ausgestattete Unternehmenstochter abgeschoben und damit gleichzeitig jeglicher Sicherheit beraubt, die normalerweise in Deutschland und Britannien gesetzlich verankert sind. Das Sicherungsprinzip der Lebensversicherung wird ad absurdum geführt", beklagt Pradetto.“



    Kommentar: Das sind teilweise sehr einseitige Betrachtungen. Die Vorteile des Part VII-Transfers werden mit keiner Silbe erwähnt. Neben den potentiellen Problemen entstehen durch die Übertragung auch potentielle Chancen.




    „Im Rahmen ihrer Betreuungsaufgaben sollten Makler ihre Kunden spätestens jetzt über die möglichen Risiken aufklären. Makler seien gut beraten, dem Kunden zumindest eine Rückkaufswertberechnung zukommen zu lassen, denn so könne der Kunde abwägen, ob er das Risiko eingeht am Vertrag festzuhalten oder lieber rechtzeitig aussteige.“



    Kommentar: Das halte ich für zu kurz gegriffen. Die Rückkaufswertberechnung ist nur eine von vielen Optionen.




    "Man darf sich da keinen Illusionen hingeben. Die Briten entscheiden, welche Werte sie den Verträgen über die festgeschriebenen Rückkaufswerte hinaus mitgeben und an die neue Tochter verschieben. Solange alle Verträge im Gesamtbestand des Konzerns verwaltet worden seien, hätten auch deutsche Kunden an stillen Reserven oder einer bewährten Verwaltungsstruktur profitiert. Ich kann mir nicht vorstellen, dass eine britische Gesellschaft ein großes Interesse daran hat, Finanzmittel in größerem Umfang als absolut nötig aus dem Land in die EU zu schieben."



    Kommentar: Ja, so traurig das ist. Das sehe ich im Kern jedoch genauso.




    Den vollständigen Artikel finden Sie hier zum Nachlesen:



    https://be.invalue.de/d/publik…den-die-Brexit-Loser.html



    Mit besten Grüßen




    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
    Diese Veröffentlichung wurde von der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper erstellt. Die darin enthaltenen Ansichten entsprechen denen der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper zum Zeitpunkt der Erstellung und können sich ohne Vorankündigung ändern. Diese Veröffentlichung wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sämtliche darin enthaltenen Informationen stammen aus Quellen, die als verlässlich und glaubwürdig erachtet wurden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper gibt weder eine ausdrückliche noch stillschweigende Zusicherung oder Garantien in Bezug auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen.




    Die vorliegende Veröffentlichung ist nicht als rechtlicher, versicherungstechnischer, rententechnischer, finanzieller, anlagetechnischer oder sonstiger professioneller Ratschlag auszulegen. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper lehnt jeder Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Verlass auf diese Veröffentlichung ab.




    Da diese Aussagen von Natur aus bekannten und unbekannten Risiken und Unwägbarkeiten unterliegen und durch zahlreiche unvorhersehbare Faktoren beeinträchtigt werden können, sollten sie nicht als absolut verlässlich angesehen werden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper haftet nicht für etwaige Verluste, die sich aus der Nutzung oder der Verteilung der vorliegenden Veröffentlichung ergeben.




    Diese Veröffentlichung ersetzt insbesondere nicht die individuelle Beratung.
  • Besprechung des Artikels auf be.invalue.de vom 21.11.2018:



    Was bringt der Brexit-Deal (gemeint ist: Draft Agreement on the withdrawal of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland from the European Union and the European Atomic Energy Community 14 November 2018 – kurz: “Vereinbarungsentwurf”) den britischen Versicherern und …



    Fragen an Dr. Achim Schmid, Allen & Overy LLP (Versicherungsunternehmensrecht/Corporate/M&A) - Artikel gekürzt:



    „Nach langen und zähen Verhandlungen liegt seit dem 14. November 2018 der Entwurf für ein Austrittsabkommen vor, das die Bedingungen regelt, zu denen das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 29. März 2019 die Europäische Union verlassen soll. Ob es tatsächlich zu einem rechtlich geordneten Austritt kommt oder ob sich ein ungeregelter Brexit ohne Austrittsvertrag doch nicht verhindern lässt, ist allerdings nach wie vor ungewiss. Derzeit scheint die Mehrheit der Abgeordneten im britischen Parlament das Brexit-Austrittsabkommen abzulehnen. Dennoch ist nicht auszuschließen, dass die Abgeordneten letztlich doch mehrheitlich für das Abkommen votieren, weil sie einen ungeregelten Brexit als noch größeres Risiko für das Vereinigte Königreich einstufen. Auf Seiten der Europäischen Union scheint die Zustimmung derzeit gesichert


    Kommt das Brexit-Austrittsabkommen auf Basis des Entwurfs vom 14. November 2018 zustande, gibt es nach dem 29. März 2019 zunächst eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020. Diese Übergangsfrist kann nur einvernehmlich und nur einmal verlängert werden. Während der Übergangsfrist ist das Vereinigte Königreich zwar nicht mehr in den Institutionen der Union vertreten und nicht mehr in den politischen Willensbildungsprozess eingebunden, es hat aber im Übrigen weiterhin die Rechte und Pflichten eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Im Versicherungsbereich gelten daher während der Übergangsfrist insbesondere die Solvency II Richtlinie und die darauf beruhenden EU-Verordnungen fort. Entsprechend muss das britische nationale Recht den Vorgaben des europäischen Rechts bis zum Ende der Übergangsfrist genügen und auch EIOPA bleibt bis dahin für das Vereinigte Königreich zuständig. Das bedeutet, dass britische Versicherer während der Übergangsfrist aufgrund des sog. Single-License-Prinzips weiterhin im Wege der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (sog. Passporting) in Deutschland tätig sein könnten, was insbesondere die Verlängerung und den Neuabschluss von Versicherungsverträgen mit Kunden sowie die gesamte Vertragsdurchführung einschließlich Leistungsregulierung umfasst."



    Kommentar: Der Vereinbarungsentwurf eröffnet den Versicherern eine kurze Verschnaufpause. Erst einmal wäre dann die Übergangsfrist am 31.12.2020 beendet. Während der Übergangsfrist aufgrund des sog. Single-License-Prinzips weiterhin im Wege der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (sog. Passporting) in Deutschland tätig sein könnten, was insbesondere die Verlängerung und den Neuabschluss von Versicherungsverträgen mit Kunden sowie die gesamte Vertragsdurchführung einschließlich Leistungsregulierung umfasst, d.h. alle Verträge liefen wie gewohnt weiter.




    "Das Austrittsabkommen enthält Auffangregelungen, die in Kraft treten, wenn sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich nicht bis zum Ablauf der Übergangsfrist auf eine Neuregelung ihrer Wirtschaftsbeziehungen verständigt haben. Allerdings sind die Auffangregelungen auf den Warenverkehr beschränkt und enthalten keine Erleichterung für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen. Britische Versicherer werden daher mit dem Ende der Übergangsfrist wie Versicherer aus einem Drittstaat behandelt. Sie müssen also grundsätzlich über eine Erlaubnis zum Betrieb des Geschäfts über eine Drittstaatenniederlassung im jeweiligen Mitgliedstaat verfügen. Das entspricht der Rechtslage, die schon mit Ablauf des 29. März 2019 zum Tragen kommt, falls das geplante Brexit-Austrittsabkommen scheitert", sagt Achim Schmid.Die von der Europäischen Union bislang veröffentlichten Dokumente zur Brexit-Vorbereitung sehen keinen Bestandsschutz für britische Versicherer vor, weder für den aktiven Bestand noch für langfristige Verbindlichkeiten aus bereits beendeten Versicherungsverträgen (Long-Tail-Risiken). Im Falle einer Übergangsfrist bleibt den britischen Versicherern daher lediglich mehr Zeit, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um auch künftig den aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu genügen.



    "Versicherungsverträge, die Kunden nach deutschem Vertragsrecht mit einem britischen Versicherer abgeschlossen haben, bleiben wirksam und müssen vom britischen Versicherer erfüllt werden. Das gilt aus Sicht des deutschen Rechts unabhängig davon, ob der britische Versicherer auch künftig den aufsichtsrechtlichen Vorgaben genügt. Mögliche rechtliche Auswirkungen auf Kunden in Deutschland hängen letztlich davon ab, welche Maßnahmen der jeweilige britische Versicherer ergreift, um den künftigen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen zu genügen", betont Achim Schmid.“



    In manchen Zeitungsartikeln und Newslettern ist zu lesen gewesen, dass Versicherungsverträge von deutschen Kunden mit britischen Versicherern unwirksam würden und vom Versicherer nicht mehr erfüllt werden dürften, wenn das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union austritt bzw. wenn eine etwaige Übergangsfrist endet. Dies ist so aber nicht richtig. Selbst wenn ein britischer Versicherer nach dem Ende der Übergangsfrist - oder im Falle eines Scheiterns des Brexit-Abkommens schon nach dem 29. März 2019 – das Versicherungsgeschäft ohne die dann erforderliche aufsichtsrechtliche Erlaubnis in Deutschland betreibt, lässt dies die zivilrechtliche Wirksamkeit der betroffenen Versicherungsverträge und auch die Leistungspflicht des britischen Versicherers unberührt. Dies entspricht gefestigten Positionen zur Rechtslage in Deutschland. Außerdem geht auch Eiopa in ihren Stellungnahmen zu Brexit davon aus, dass die Versicherungsverträge mit britischen Versicherern wirksam blieiben, selbst wenn diese ihre Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verlieren sollten.



    Kommentar: Hier nimmt Dr. Schmid eine entgegengesetzte Position zu Pressevertretern, Verbänden und Lobbyisten ein. Er schreibt, ich zitiere: „In manchen Zeitungsartikeln und Newslettern ist zu lesen gewesen, dass Versicherungsverträge von deutschen Kunden mit britischen Versicherern unwirksam würden und vom Versicherer nicht mehr erfüllt werden dürften, wenn das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union austritt bzw. wenn eine etwaige Übergangsfrist endet. Dies ist so aber nicht richtig. Selbst wenn ein britischer Versicherer nach dem Ende der Übergangsfrist - oder im Falle eines Scheiterns des Brexit-Abkommens schon nach dem 29. März 2019 – das Versicherungsgeschäft ohne die dann erforderliche aufsichtsrechtliche Erlaubnis in Deutschland betreibt, lässt dies die zivilrechtliche Wirksamkeit der betroffenen Versicherungsverträge und auch die Leistungspflicht des britischen Versicherers unberührt. Dies entspricht gefestigten Positionen zur Rechtslage in Deutschland.“

    Ich werde die Stellungnahmen der EIOPA (EIOPA - European Insurance and Occupational Pensions Authority) durchlesen und zu diesem Punkt etwas schreiben.




    Mögliche rechtliche Auswirkungen könnten aber die Maßnahmen haben, die ein britischer Versicherer zur Vorbereitung des Brexit ergreift. Entscheidet sich der britische Versicherer beispielsweise für den Weg einer Bestandsübertragung, einer Verschmelzung oder einer individualrechtlichen Vertragsübernahme, erhält der Versicherungsnehmer einen neuen Vertragspartner. Falls der britische Versicherer künftig über eine Drittstaatenniederlassung mit gesonderter Erlaubnis in Deutschlang tätig wird, behält der Kunde seinen Vertragspartner, allerdings wäre künftig nur die Niederlassung in Deutschland und nicht mehr das Stammhaus im Vereinigten Königreich für die Vertragsdurchführung zuständig.“



    Mit besten Grüßen




    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
    Diese Veröffentlichung wurde von der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper erstellt. Die darin enthaltenen Ansichten entsprechen denen der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper zum Zeitpunkt der Erstellung und können sich ohne Vorankündigung ändern. Diese Veröffentlichung wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sämtliche darin enthaltenen Informationen stammen aus Quellen, die als verlässlich und glaubwürdig erachtet wurden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper gibt weder eine ausdrückliche noch stillschweigende Zusicherung oder Garantien in Bezug auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen.




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  • Begriffsverwirrung bei Standard Life – was bedeuten Nominalwert, Nominalwertgarantie und Rückkaufswert bei Standard Life?



    Problemaufriss: Bei einigen Standard Life-Kunden herrscht immer wieder Verwirrung wegen der von Standard Life verwendeten Begriffe. Ich versuche mich an einer Aufklärung:



    Defintion Nominalwert:


    Der Nominalwert setzt sich aus den gezahlten Beiträgen sowie den laufenden Erhöhungen zusammen, nachdem die Kosten für Abschluss und Verwaltung sowie die Risikokosten und Teilauszahlungen (nicht bei Basisrenten; sog. Rürup-Renten möglich) entnommen wurden. Die Risikokosten bestimmen sich je nach gewählter Risikokomponente und deren Laufzeit. Zuzahlungen erhöhen den Nominalwert.



    Defintion Nominalwertgarantie:


    Die Nominalwertgarantie bedeutet, dass dem Kunden zu Rentenbeginn mindestens der dann aktuelle Nominalwert zur Verfügung steht. Sollten der Kunde vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen (z.B. im Falle der Kündigung bzw. des Rückkaufs), kann der auszuzahlende Rückkaufswert nach Angaben von Standard Life niedriger sein als der Nominalwert zu diesem Zeitpunkt. Die Nominalwertgarantie gilt auch im Todesfall.


    Die Defintionen sind dem von Standard Life veröffentlichen Papier „Das Prinzip unserer With-Profit-Produkte“ entnommen.



    Dem interessierten Leser wird die fett gedruckte Textstelle aufgefallen sein. Dort steht, dass der auszuzahlende Rückkaufswert niederiger sein kann als der (weiter oben definierte) Nominalwert.




    Schauen wir uns demnach Defintion des Rückkaufwertes an, z.B. aus Prölls/Martin, Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz. Dort heißt es auf Seite 967 (Randnummer 31) zu § 169 VVG: „Abs. 3 S. 1 definiert den Rückkaufswert als das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung. Materiell soll hiermit der VN, der von seinem gesetzlich garantierten Kündigungsrecht Gebrauch macht, den durch die Prämienzahlungen angesparten Wert des Vertrages erhalten; der VR soll durch die Kündigung weder zusätzlich belastet werden noch Vorteile aus ihr ziehen (BegrRegE S. 102). Der neue Zentralbegriff des Rückkaufswertes ist damit das Deckungskapital, das an die Stelle des Zeitwertes in § 176 Abs. 3 a.F. getreten ist. Unter Deckungskapital versteht man die Summe der verzinslich angesammelten Sparanteile eines konkreten Vertrages bzw. die „Deckungsrückstellung“ für den einzelnen Vertrag (§ 138 Abs. 1 S. 1 VAG).“



    Die Defintion des Rückkaufwertes und der Verweis auf das Deckungskapital deuten also mehr in Richtung Nominalwert. Aber warum differenziert Standard Life überhaupt zwischen Nominalwert und Rückkaufswert und weist darauf hin, dass der Rückkaufswert niedriger sein kann als der Nominalwert? Ich versuche in weiteren Beiträgen hier für Aufklärung zu sorgen.




    Mit besten Grüßen



    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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  • Das Vereinigte Königreich kann seine Austrittserklärung aus der EU einseitig zurücknehmen, erklärt der Generalanwalt am EuGH. Folgt der Gerichtshof dieser Ansicht, könnte das ein neues Referendum über den Brexit bestärken.




    Einen Artikel mit ausführlichen Informationen zu dieser Fragestellung finden Sie hier zum Nachlesen:



    https://www.lto.de/recht/hinte…nwalt-schlussantraege-eu/



    Mit besten Grüßen




    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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  • EuGH: London darf „Brexit“ zurücknehmen


    https://orf.at/stories/3103739/





    Großbritannien darf laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die „Brexit“-Austrittserklärung einseitig zurücknehmen. Das teilte der EuGH in Luxemburg soeben mit.


    Vor einer Woche hatte ein EuGH-Generalanwalt erklärt, die einseitige Widerrufung sei möglich – die Empfehlung war aber nicht verbindlich für das oberste Gericht. Geklagt hatten schottische „Brexit“-Gegner; Schottland hatte beim Referendum mehrheitlich gegen den Austritt gestimmt.


    Die Entscheidung könnte auch Auswirkungen auf die morgen geplante Abstimmung im britischen Parlament über den Austrittsvertrag haben.



    Mit besten Grüßen




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  • Auswertung der With-Profits-Reports der Standard Life – Revision der veröffentlichten Jahresperformance und Aufruf zur Bereitstellung von With Profits Reports




    Einige Kunden hatten uns alte With-Profits-Reports, die teilweise zurückgehen bis zum Jahr 2009, der Standard Life zugesandt und zur Verfügung gestellt


    Gemeinsam mit einem Kunden haben wir festgestellt, dass die Performance-Zahlen ausgehend von den im März 2013 veröffentlichten Ergebnissen (siehe With-Profits-Report zum 01.03.2013) zum Teil kräftig korrigiert worden sind.



    Hier zwei Beispiele


    Siehe Dateianhang - Auswertunhg vom 14.12.2018 (Teilausschnitt)


    Besonders stark sind die Abweichungen bei der Jahresperformance:


    Serie II: 2007 mit -1,1% (Performance in 2013 mit 1,1% zu hoch ausgewiesen)


    Serie II und III: 2004 mit 0,8% (Performance in 2004 mit jeweils 0,8% zu niedrig ausgewiesen)



    Da es sich um eine ungeglättete Performance vor Garantiekosten, sonstigen Kosten und ohne Effekte aufgrund des Smoothings (Glättungsverfahren) handelt, sind diese Faktoren als Korrekturgrund auszuschließen.


    Hier die Definition der Standard Life:


    „Die folgenden Anlageergebnisse beziehen sich auf Kapitalanlagen, in die unsere With Profit Verträge investieren. Kosten für den Abschluss und Verwaltung, das Fundmanagement, den Risikoschutz sowie unser Glättungsverfahren Smoothing und die Garantieseparierung sind nicht berücksichtigt.“



    Uns fehlen leider wichtige With-Profit-Reports der Standard Life, um der Sache weiter auf den Grund zu gehen. Insbesondere sind wir auf der Suche nach folgenden Berichten:


    1.) With Profits Report 01/14


    2.) With Profits Report 02/14


    3.) With-Profits Report 02/15


    4.) With-Profits Report 01/16


    5.) With-Profits Report 02/16



    Wer einen der oben genannten With-Profits Reports hat, kann ihn gerne hier als Dateianhang anhängen (einfach anmelden, antworten und als pdf- oder Bild-Datei anhängen.


    Im Gegenzug werden wir jeden der uns einen der o.g. Berichte auf diesen Weg zur Verfügung stellt, die vollständige Auswertung der With-Profits-Reports der Standard Life für die Jahre 2013 bis 2018 (mit Performance-Daten von 1997 bis 2018) zur Verfügung stellen.



    Mit besten Grüßen




    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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    Da diese Aussagen von Natur aus bekannten und unbekannten Risiken und Unwägbarkeiten unterliegen und durch zahlreiche unvorhersehbare Faktoren beeinträchtigt werden können, sollten sie nicht als absolut verlässlich angesehen werden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper haftet nicht für etwaige Verluste, die sich aus der Nutzung oder der Verteilung der vorliegenden Veröffentlichung ergeben.




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  • Standard Life-Policeninhaber: Das neue regulatorische Umfeld in Irland (Einleitung)



    Da die Part-VII-Übertragung der Bestände der Standard Life Assurance auf die Standard Life International im vollen Gange ist, fragen sich einige Policeninhaber, im welchen regulatorischen Umfeld sie „wohl denn landen“, d.h. welches regulatorisches Umfeld in Irland zu erwarten ist.



    Standard Life macht dazu keine ausführlichen Angaben. Auf der Internetseite von Standard Life Deutschland steht dazu nur folgendes:


    „Wir erwarten, dass britische Finanzdienstleistungsunternehmen nach dem Brexit die Zulassungsrechte für die EU („EU-Pass-Rechte“) verlieren werden. Wenn wir nichts unternehmen, ist es wahrscheinlich, dass Standard Life Assurance nicht länger in der Lage sein wird, die von uns bereits abgeschlossenen Verträge in der EU weiterzuführen oder neue Verträge in der EU zu abzuschließen. Dies hätte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Inhaber von Versicherungsverträgen unseres bestehenden Euro-Geschäfts. Um dies zu verhindern, hat Standard Life Assurance ein Vorhaben entwickelt, mit dem es uns möglich ist, unsere Kunden auch nach dem Brexit weiter zu betreuen. Der beabsichtigte Transfer besteht in einer Übertragung unseres Euro-Geschäfts auf Standard Life International. Dies ist eine irische Tochtergesellschaft von Standard Life Assurance mit Sitz in Dublin. Standard Life International ist von der Central Bank of Ireland (CBI) zugelassen und wird von ihr reguliert.“



    Also wie sähe das regulatorische Umfeld in Irland aus, wenn die Part VII-Übertragung durch das schottische Gericht genehmigt wird?



    A. Wer reguliert und welche gesetzlichen Grundlagen bestehen dafür?



    “The carrying of insurance business is a regulated activity in Ireland which requires a life assurer to obtain an authorisation.”
    Dillon-Eustace: A Guide to Life Assurance Regulation in Ireland, July 2016




    Wie überall in Europa ist das Geschäft eines Lebensversicherers reguliert, d.h. es bedarf einer Genehmigung (Zulassung) der Aufsichtsbehörde um dieses Geschäft zu betreiben.



    “The competent authority responsible for the authorisation and supervision of insurance
    undertakings in Ireland is the Central Bank of Ireland (the “Central Bank”). The Central Bank maintains registers of all life insurance undertakings authorised to write business in or from Ireland whether through the establishment of a head office, a branch or by way of freedom of services and on a day-to-day basis is responsible for the regulation of life insurance undertakings in accordance with national and European Community legislative and regulatory provisions.”
    Dillon-Eustace: A Guide to Life Assurance Regulation in Ireland, July 2016





    Die für die Regulierung und Zulassung der Lebensversicherer alleine zuständige Institution ist die Central Bank of Ireland.



    Einige Hintergrundinformationen zur Central Bank of Ireland (entnommen aus Wikipedia: https://de.wikipedia.org/wiki/Central_Bank_of_Ireland und leicht redigiert, da zum Teil schlechte Übersetzung):


    Die Central Bank of Ireland ist Irlands Zentralbank und Allfinanzaufsicht (...) Sie ist Teil des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und die Behörde, die irische Euromünzen – im Currency Centre in Sandyford – prägt (…) Die Central Bank of Ireland (die “Bank”) wurde durch den Central Bank Act 1942 gegründet (...) Die Bank entstand als Körperschaft (…) Die Rolle der Bank wurde im Verhältnis zu dem wachsenden Umfang der irischen Finanzmärkte und der Entwicklung der globalen Finanzwirtschaft stets expandiert (...) Durch den Central Bank Act 1971 erhielt die Bank zusätzliche Rechte und Aufgaben bezüglich der Lizenzierung und Aufsicht der in Irland tätigen Kreditinstitute. Der Central Bank Act 1997 legte die Rolle der Bank als Aufsichtsbehörde der Zahlungsmethode fest. Durch den Central Bank Act 1989 wurde der Currency Act 1927 aufgehoben und wesentliche Veränderungen der Aufgaben und Pflichten der Central Bank wurden eingeführt (…) Heute gilt die Bank als primäre Lizenzierungs- und Aufsichtsbehörde Irlands (...) Die Bank wurde am 1. Mai 2003 restrukturiert und umbenannt in Central Bank and Financial Services Authority of Ireland (CBFSAI). Diese Behörde führt alle Funktionen der alten Central Bank of Ireland aus; zusätzlich bekam sie neue Aufsichts- und Verbraucherschutzfunktionen für Verbraucher im Finanzdienstleistungssektor. Die zwei Hauptzweige der CBFSAI sind: a.) die Central Bank, verantwortlich für die Ausführung der von der EZB festgelegten Geldpolitik, Stabilität der Finanzmärkte, volkswirtschaftliche Analyse, Währungs- und Zahlungsmethode und die Verwaltung und Anlegen ausländischer sowie heimischer Währungen und Wertpapiere und b.) die Irish Financial Services Regulatory Authority (Financial Regulator), eine unabhängige Körperschaft binnen der CBFSAI mit Verantwortung für die Aufsicht des Finanzsektors und den Schutz dessen Verbraucher.



    “Ireland has a long established legislative framework for insurance business, with the principal legislative framework set out in EU membership domestic legislation, as amended and supplemented by national laws implementing EU laws. This framework is further supported by guidance notes and policy papers issued by the Central Bank.
    Some of the main pieces of European and domestic legislation include:

    1.1 European Legislation
    Solvency II Directive (2009/138/EC)
    Omnibus II Directive (2014/51/EU)
    Commission Delegated Regulation (EU) (2015/35)
    Solvency II specific implementing regulations
    Third AML Directive (2005/60/EC)
    1.1 European Legislation
    Solvency II Directive (2009/138/EC)
    Omnibus II Directive (2014/51/EU)
    Commission Delegated Regulation (EU) (2015/35)
    Solvency II specific implementing regulations
    Third AML Directive (2005/60/EC)
    Financial Conglomerates Directive (2002/87/EC)
    Distance Marketing Directive (2002/65/EC)

    1.2 Irish Legislation
    The principal domestic legislation includes:
    Assurance Companies Act, 1909
    Insurance Act, 1936
    Insurance (No. 2) Act, 1983
    Insurance Act, 1964
    Insurance Act, 1989
    Unclaimed Life Assurance Policies Act 2003
    Part IV of the Finance (Miscellaneous Provisions) Act 2015
    Dillon Eustace | 4
    European Communities (Financial Conglomerates) Regulations 2004
    European Communities (Distance Marketing of Consumer Financial Services) Regulations 2004
    European Union (Insurance and Reinsurance) Regulations 2015
    European Union (Insurance Undertakings: Financial Statements) Regulations 2015
    Central Bank (Supervision and Enforcement) Act 2013 (Section 48(1)) (Insurance Undertakings
    National Specific Templates Reporting Arrangements) Regulations 2016”
    Dillon-Eustace: A Guide to Life Assurance Regulation in Ireland, July 2016




    Die Versicherungswirtschaft gehört in Irland zu den wichtigsten Branchen der irischen Volkswirtschaft. AuchwegenihrervolkswirtschaftlichenBedeutunggehörendieVersicherungsmärktein Irland seitjeherzudenamstärksten staatlich regulierten Märkten.



    Die Regulierung der irischen Versicherungswirtschaft wird heute ganz maßgeblich durch die europäische Gesetzgebung geprägt. Mit dem Übergang auf Solvency II entstand 2016 eines der weltweit modernsten und effizientesten Versicherungsaufsichtssysteme, das die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht in der Europäischen Union vorantreibt. Darüber hinaus haben die Erfahrungen der globalen Finanzkrise umfangreiche Reformen des Ordnungsrahmens für das Finanzsystem ausgelöst, von denen die Versicherer ebenfalls stark betroffen sind. Auch internationalen Standards kommt dabei eine zunehmende Rolle zu. Nach der Deregulierungsphase der 1990er Jahre ist gegenwärtig generell der Trend einer Re-Regulierung und zusätzlicher Verbraucherschutzmaßnahmen zu beobachten.



    Wie man an der obigen Auflistung der versicherungsrelevanten Gesetze und Verordnungen gut erkennen kann, „dominiert“ die europäische Gesetzgebung, die den Rahmen setzt. Darauf aufbauend folgt dann die irische Gesetzgebung durch das irische Parlament sowie Hilfestellungen und Erläuterungen der Zentralbank.



    Mit besten Grüßen




    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
    Diese Veröffentlichung wurde von der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper erstellt. Die darin enthaltenen Ansichten entsprechen denen der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper zum Zeitpunkt der Erstellung und können sich ohne Vorankündigung ändern. Diese Veröffentlichung wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sämtliche darin enthaltenen Informationen stammen aus Quellen, die als verlässlich und glaubwürdig erachtet wurden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper gibt weder eine ausdrückliche noch stillschweigende Zusicherung oder Garantien in Bezug auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen.




    Die vorliegende Veröffentlichung ist nicht als rechtlicher, versicherungstechnischer, rententechnischer, finanzieller, anlagetechnischer oder sonstiger professioneller Ratschlag auszulegen. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper lehnt jeder Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Verlass auf diese Veröffentlichung ab.




    Da diese Aussagen von Natur aus bekannten und unbekannten Risiken und Unwägbarkeiten unterliegen und durch zahlreiche unvorhersehbare Faktoren beeinträchtigt werden können, sollten sie nicht als absolut verlässlich angesehen werden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper haftet nicht für etwaige Verluste, die sich aus der Nutzung oder der Verteilung der vorliegenden Veröffentlichung ergeben.




    Diese Veröffentlichung ersetzt insbesondere nicht die individuelle Beratung.
  • Verzögerungen bei der Auszahlung von Rückkaufswerten nach Kündigung bei Standard Life?



    Problemaufriss: Bei mir liegen zwei Fälle auf den Tisch, in denen Policeninhaber von deutschen Standard Life-Policen nach den Vertragsbedingungen die Verträge aufgekündigt hatten und weder eine Kündigungsbestätigung vorliegt, noch der Rückkaufswert ausgezahlt worden ist.



    Die Kündigungen waren nach meiner Einschätzung in beiden Fällen zum 30.11.2018 wirksam.



    Gibt es hier in der Community ähnliche Fälle?



    Zu dieser Thematik ergeben sich einige Fragen, die ich kurz umreißen möchte:



    1.) Muss der Versicherer die Kündigung schriftlich bestätigen


    Nein, hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben aus dem Versicherungsvertragsgesetz. Trotzdem ist es in der Versicherungswirtschaft üblich, Kündigungen zu bestätigen (schriftlich oder in Textform). Wenn Sie unsicher sind, wie die Kündigungsfrist zu berechnen ist, fragen Sie bitte einen Versicherungsberater oder einen Rechtsanwalt.



    2.) Muss mir der Rückkaufswert „bestätigt“ oder muss dieser erläutert werden?


    Grundsätzlich nein. Auskunftspflichten können sich aber ggf. als Nebenpflichten aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Zwei Beispiele: Die Standard Life wendet für bestimmte Verträge ein Glättungsverfahren an. Nach meiner Einschätzung ist dann zumindest der Rückkaufswert zu erläutern. Informationen zum angewendeten Glättungsverfahren finden Sie hier: (https://www.standardlife.de/dl-fa01273). Für Altverträge, d.h. für vor dem 01.01.2007 abgeschlossene Verträge gilt das m.E. (Auskunftspflichten) ebenso.



    3.) Wie wird der Rückkaufswert ermittelt?


    Das kommt auf das Alter des Vertrages an. § 169 Versicherungsvertragsgesetz regelt die Rückkaufswertberechnung für alle Verträge, die nach dem 01.01.2007 abgeschlossen wurden.


    Für sogenannte Altverträge gilt Artikel 4 Absatz 2 EGVVG. Daher ist § 176 VVG a.F. anzuwenden. Für die Berechnung des Zeitwertes der Versicherung ist zwar § 176 VVG a.F. einschlägig, aber, so die Begründung des Rechtsausschusses in seiner Ausprägung durch die Rechtsprechung (BT-Drucksache 16/5862 S. 101). Damit ist die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2005 (Rückkaufswert = mindestens 50% des ungezillmerten Deckungskapitals) bei der Berechnung des Rückkaufswertes anzuwenden. Für Verträge aus dem Jahre 1994 gelten wiederrum besondere Regelungen. Hier gibt es einen prozentualen Mindestrückkaufswert!



    4.) Was ist die Rechtsfolge einer Kündigung und wann wird der Rpckkaufswert fällig?


    Die Rechtsfolge nach § 169 VVG ist ein Zahlungsanspruch zu Gunsten des Versicherungsnehmers. Liegen die Voraussetzungen des § 169 Absatz 1 VVG vor, so hat der Versicherer den Rückkaufwert zu zahlen, dessen Höhe sich aus den Absätzen 3 bis 7 ergibt. Die Fälligkeit tritt zum Zeitpunkt der Beendigung bzw. des rückwirkenden Nichtigwerdens ein, also im Falle einer Kündigung durch den Versicherungsnehmer mit dem Ende der Versicherungsperiode ein (vgl. Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Auflage 2018, Seite 966, Randnummer 27).



    5.) Was ist darüber hinaus zu tun?


    Setzen Sie den Versicherer selber in den sogenannten Schuldnerverzug oder lassen Sie dies durch einen Versicherungsberater oder Rechtsanwalt tun. Im Schuldnerverzug befindet sich der Schuldner einer fälligen und durchsetzbaren Forderung, wenn er seine Leistungshandlung im Zeitpunkt des verzugsauslösenden Umstandes (in der Regel Mahnung oder Zeitablauf) nicht vorgenommen und diese Verzögerung zu vertreten hat.


    Der Schuldnerverzug löst verschiedene Rechtsfolgen aus, vor allem die Schadensersatzpflicht des Schuldners.



    6.) Und was soll ich machen, wenn der Versicherer immer noch nicht aktiv wird?


    Davon ist zwar nicht auszugehen, aber im Falle der Fälle können Sie den Financial Ombudsman Service in Großbritannien einschalten und einer der beiden zuständigen Aufsichtsbehörden. Das sind die Prudential Regulatory Authority (PRA) bzw. The Financial Conduct Authority (FCA).


    Mit besten Grüßen



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    Diese Veröffentlichung ersetzt insbesondere nicht die individuelle Beratung.
  • ...nachdem ich Standard Life am 28. Nov 2018 gekündigt habe, ist das Guthaben bis zum heutigen Tag noch nicht auf mein Konto eingegangen - obwohl eine Bearbeitung bis Jahresende zugesichert war.

  • Hallo go4java,



    oha, das sieht jetzt wirklich nicht nach Einzelfällen aus.



    Meine Empfehlung: Setzen Sie der Zweigniederlassung von Standard Life eine letzte Frist nach der Schuldnerverzug eintritt (schriftlich und per Fax). Nach Ablauf der Frist können Sie dann einen Versicherungsberater oder Rechtsanwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen beauftragen. Ich würde (an Ihrer Stelle) dann relativ zeitnah die Aufsichtsbehörde und den Financial Ombudsman Service in Großbritannien einschalten. Die Vorgehensweise habe ich Beitrag vom Freitag beschrieben.



    Die Kosten hat dann Standard Life tragen. Zudem dürften Nutzungszinsen anfallen (sioehe § 818 BGB).



    Ihnen viel Glück!



    Vielleicht gibt es noch weitere Betroffene??



    Mit besten Grüßen



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  • An alle Betroffenen,


    gute Nachrichten. Die formale Inverzugsetzung des Schuldners (Standard Life) bringt etwas. In meinen beiden Fällen wurden jetzt die Rückkaufswerte ausbezahlt. In dem einen Fall 3 Tage und in den anderen Fall 4 Tage nach Zuggang der Schreiben.


    Mit besten Grüßen




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