Brexitfolgen bei Unitised With-Profit-Produkten von Standard Life, Clerical Medical usw.

  • ...nach Mahnung haben sie nun via HSBC Trinkaus + Burkhardt nach mehr als 1,5 Monaten einen um ca. EUR 500,- verminderten Rückkaufwert überwiesen. Der Rückkaufwert wurde seitens Standard Life Ende Nov 2018 um eben diese ca. EUR 500,- höher angegeben. Die können doch die Auszahlung nicht beliebig verzögern und erst dann verkaufen, wenn es ihnen passt? Ich werde dort anrufen und ggf. meinen Anwalt einschalten.

  • Hallo go4java,



    danke für dieses Update, auch wenn es wenig erfreulich ist.



    Hinsichtlich des Abzugs tippe ich auf


    1.) die Anwendung des Glättungsverfahrens (siehe Beiträge – weiter oben) und/oder


    2.) Währungsschwankungen und/oder


    3.) fehlerhafte Berechnung des Zeitwertes.



    Zur Einschaltung des Anwalts: Bei einem Streitwert von 500,-- € findet man m.E. kaum einen Anwalt, der sich der Sache annehmen wird. Vermeiden Sie eine Erstberatung, denn die kostet Sie bereits 226,10 € (nach § 612 Abs. 2 BGB hat der Anwalt einen Anspruch auf eine übliche Vergütung. Deren Höhe beschränkt § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG für das Erstberatungsgespräch auf 190,00 Euro). Wenn es einer machen sollte, dann empfehle ich den Anwalt vorher zu fragen, ob er diese eher technischen Fragestellungen (siehe oben) tatsächlich überblicken kann.



    Vielleicht spekuliert Standard Life genau darauf: Der Abzug ist hoch genug, damit es sich lohnt, aber zu niedrig um einen Anwalt zu finden der ggf. vorhandene Ansprüche prüft und geltend macht.



    Gibt es noch weitere Betroffene??



    Mit besten Grüßen



    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
    Diese Veröffentlichung wurde von der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper erstellt. Die darin enthaltenen Ansichten entsprechen denen der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper zum Zeitpunkt der Erstellung und können sich ohne Vorankündigung ändern. Diese Veröffentlichung wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sämtliche darin enthaltenen Informationen stammen aus Quellen, die als verlässlich und glaubwürdig erachtet wurden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper gibt weder eine ausdrückliche noch stillschweigende Zusicherung oder Garantien in Bezug auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen.




    Die vorliegende Veröffentlichung ist nicht als rechtlicher, versicherungstechnischer, rententechnischer, finanzieller, anlagetechnischer oder sonstiger professioneller Ratschlag auszulegen. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper lehnt jeder Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Verlass auf diese Veröffentlichung ab.
    Da diese Aussagen von Natur aus bekannten und unbekannten Risiken und Unwägbarkeiten unterliegen und durch zahlreiche unvorhersehbare Faktoren beeinträchtigt werden können, sollten sie nicht als absolut verlässlich angesehen werden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper haftet nicht für etwaige Verluste, die sich aus der Nutzung oder der Verteilung der vorliegenden Veröffentlichung ergeben.




    Diese Veröffentlichung ersetzt insbesondere nicht die individuelle Beratung.
  • Gute Nachrichten von meiner Seite. In den beiden Fällen die wir betreuen wurde die Zahlung von Verzugszinsen durch die Standard Life zugesagt und in einem Fall bereits überwiesen.



    In dem einen Fall immerhin knapp 120,-- € in den anderen Fall fast 300,-- €.



    Ich empfehle grundsätzlich eine Prüfung der Berechnung der Verzugszinsen.



    Haben andere Betroffene ebenfalls Verzugszinsen aufgrund der verspäteten Auszahlung erhalten?



    Mit besten Grüßen



    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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  • ...Standard Life hat nun voll ausbezahlt, nach Mahnung auch die Verzugszinsen. Die Abrechnung habe ich erst vor 1 Woche erhalten (also 2 Monate nach Kündigung). Nun gilt es zu ermitteln, was es mit Abgeltungssteuer etc. auf sich hat, damit man nicht in eine Steuerfalle tappt.

  • Wenn operative Hektik die Geduld hemmt....


    Der Bundesrat hat die Gesetzesinitiative zum § 66a VAG gestartet und damit wäre dann im Rahmen des Brexit-StBG die Ausgangssituation für viele, die bereits gehandelt haben unter Umständen besser:


    Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletztdurch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist,wird wie folgt geändert:


    1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt:„§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes“.


    2. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:


    㤠66aEntsprechende Anwendung des EU-Passregimes


    (1) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlandaus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zum Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen anordnen, dassdie §§ 61 bis 66 und 169 für einen Übergangszeitraum für die Zwecke der Abwicklungder bis zum Austritt abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zumZeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlandaus der Europäischen Union nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig waren, entsprechend anzuwenden sind. Der im Zeitpunkt desAustritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.


    (2) Absatz 1 ist auf Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge mit Sitz imVereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach § 243 grenzüberschreitend im Inland tätig sind, mit der Maßgabeanzuwenden, dass die §§ 243 und 243a anzuwenden sind.“


    3. In § 310 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 20, 36,“ durch die Angabe „§§ 20, 36, 66a,“ersetzt.


    Aktuell wird die Änderung der 21 Monate verhandelt.

  • Deutsche und österreichische Bestände können auf die Standard Life International DAC in Dublin übertragen werden.



    Standard Life hat die letzte notwendige Genehmigung erhalten, um die deutschen und österreichischen Kundenbestände - unabhängig von den noch ausstehenden politischen Entscheidungen zum Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union – zu übertragen. Das oberste schottische Zivilgericht (Court of Session) hat dem Plan zugestimmt, die Verträge von der schottischen Standard Life Assurance Limited auf die irische Standard Life International DAC zu übertragen. Damit wurden die vom britischen Aufsichtsrecht vorgeschriebenen Vorgaben des Part VII-Transfers erfüllt. Die Übertragung wird damit umgesetzt (oder wurde bereits umgesetzt).



    Hier die entsprechende Pressmitteilung: https://www.standardlife.de/ne…standard-life-plaene-776/



    Mit besten Grüßen



    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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