Frage zu Besteuerung einer Kapitalauszahlung bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung

  • Hallo,
    bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung zahlt man ja nach 12 Jahren nur 50% Steuern auf den Gewinn, wenn man sich für eine Kapitalauszahlung entscheidet. Jetzt habe ich hier bei Finanztip dazu noch ein paar Details gelesen und bin mir jetzt nicht mehr sicher, in welchen Fällen diese 50%-Regel tatsächlich gilt.


    Unter https://www.finanztip.de/private-rentenversicherung/rentenversicherung-besteuerung/ steht zur Besteuerung:


    "für vor dem 01.07.2010 abgeschlossene Rentenversicherungen ist es ausreichend, dass das Versicherungsunternehmen bei Vertragsabschluss bzw. im Erhöhungszeitpunkt hinreichend konkrete Grundlagen für die Berechnung der Rentenhöhe oder des Rentenfaktors zugesagt hat."


    Gilt diese Aussage nur für die Steuerbegünstigung der Leibrente, oder auch bei einer Kapitalauszahlung? Oder werden Kapitalauszahlungen nach 12 Jahren immer nur mit 50% besteuert, auch wenn die Versicherung keine konkrete Zusagen bzgl. der Rente gemacht hat?


    Für "neue" Verträge gilt laut Finanztip:
    "Bei ab dem 1. Juli 2010 abgeschlossenen Versicherungsverträgen ist nicht von einer steuerlich anzuerkennenden Rentenversicherung auszugehen, wenn der vereinbarte Rentenzahlungsbeginn dergestalt aufgeschoben ist, dass die mittlere Lebenserwartung der versicherten Person unwesentlich unterschritten oder sogar überschritten wird."


    Auch hier würde mich interessieren, ob diese Aussage nur die steuerliche Vergünstigung der Leibrente betrifft, oder auch die der Kapitalauszahlung.


    Danke

  • Da bringen Sie ein paar Sachen durcheinander. Zum Einen zahlt man nicht 50% Steuern sondern versteuert nur die Hälfte der in der Kapitalauszahlung enthaltenen Zinsen.
    Erfüllt man die Voraussetzungen nicht versteuert man alle Zinsen. In beiden Fällen wird in den meisten Fällen die Abgeltungssteuer iHv 25% zur Anwendung kommen.


    Wenn Sie eine lebenslange Rente wählen haben Sie immer die Besteuerung mit dem Ertragsanteil unabhängig von irgendwelchen in den Zahlungen enthaltenen Zinsen.


    Die beiden Varianten gelten aber nur, wenn es sich um eine sog. "begünstige Lebensversicherung" handelt. Und wann es eine solche ist hängt von den Kriterien ab, die der Artikel in Abhängigkeit vom Abschlussdatum erwähnt (konkrete Zusagen bzw. Beginn in Abhängigkeit der Lebenserwartung).


    Erfüllt der Vertrag die Kriterien nicht, sind die Erträge voll zu besteuern

  • sorry, das hatte ich schlecht formuliert; ich meinte, dass man nur 50% des Gewinns versteuern muss;


    Ich hab's mir jetzt nochmal im EStG (§20) angeschaut, da steht folgendes:


    "(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören


    6.der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. "




    Da kann ich keine weiteren Bedingungen erkennen, die an die Rentenversicherung geknüpft sind, also jedenfalls nicht die, dass bei Vertragsabschluss eine konkrete Zusage zur späteren Rentenhöhe notwendig ist. Oder steht das vielleicht an anderer Stelle und ggf. wo?



    In beiden Fällen wird in den meisten Fällen die Abgeltungssteuer iHv 25% zur Anwendung kommen.

    Welche beiden Fälle meinen Sie? Im Falle der Kapitalauszahlung greift doch der §20?

  • Ja na klar greift § 20 aber die Folge daraus ist die Abgeltungssteuer mit 25%. Nur in einem Fall werden die 25% auf alle Erträge erhoben und im anderen Fall nur auf die Hälfte der Erträge. Nur wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt kommt der persönliche Steuersatz zur Anwendung. Bei einer Kapitalauszahlung eher unwahrscheinlich.


    Das Gesetz haben Sie richtig zitiert und gelesen. Das BMF Schreiben müssen Sie als Präzisierung des Gesetzes sehen. Die Finanzverwaltung erklärt darin wann ihrer Meinung nach ein Vertrag die Voraussetzungen für die Anwendung des §20 Abs. 1 Nr. 6 erfüllt.


    Denn sonst würde jeder Anbieter einen Fonds oder ein anderes ähnliches Produkt in einen wie auch immer gestalteten Versicherungsmantel packen und die Anleger würde bei Auszahlung nur die Hälfte der Erträge versteuern müssen. Wäre ein ziemlicher Vorteil gegenüber Leuten, die einfach nur ihre Aktien verkaufen.


    Daher werden an solche Produkte eben erhöhte Anforderungen gestellt von Seiten der Finanzverwaltung. Und das sind die im BMF Schreiben.
    Ob ein Gericht das auch so sieht ist damit aber nicht gesagt. Ein BMF Schreiben stellt nur die Interpretation des Gesetzes aus Sicht der Finanzverwaltung dar.