Zweitwohnung: Befreiung von den Rundfunk/Fernsehgebühren?

  • Hallo Rotbärin,


    Danke für Ihre Ausführungen zu meinem Fall. Wo kann ich denn den Antrag auf Rückerstattung stellen? Auf der Seite Rundfunkbeitrag.de habe ich leider kein Formular finden können.


    Und ja, der Ärger ist groß. Wenn ich dem Staat Geld schulde, dann werde ich dazu aufgefordert diese Außenstände, innerhalb einer gewissen Frist, zu begleichen. Ansonsten droht größeres Ungemach.


    Hier hat der Staat zu Unrecht Gebühren erhoben, die ihm nicht zustehen/zustanden. Innerhalb von 10 Jahren kommt da ein Betrag zustande für den es sich, wie ich meine, sich lohnt zu kämpfen. Erst recht in einer Demokratie.


    Viele Grüße,
    AndreasS

  • Hallo zusammen,


    wie ich sehe, gibt es bei Ehepaaren bei der Befreiung der Zweitwohnung folgende Konstellationen:


    A) Nur ein Ehepartner hat einen Zweitwohnsitz. Er ist derjenige, der Beitragszahler für die Hauptwohnung ist.


    B) Nur ein Ehepartner hat einen Zweitwohnsitz. Beitragszahler für die Hauptwohnung ist aber der andere.


    C) Beide haben einen Zweitwohnsitz.


    Der Fall A) ist der einzig unkritische, hier kann mit Erfolg ein Befreiungsantrag gestellt werden.


    Der Fall B) ist problematisch, hier wird ein Befreiungsantrag für die Zweitwohnung erst einmal abgelehnt, mit der Begründung, der Inhaber der Zweitwohnung sei nicht Beitragszahler der Hauptwohnung. Solche Fälle wurden hier mehrfach berichtet. Abhilfe kann hier offenbar geschaffen werden, wenn es gelingt, dass der Beitrag für die Hauptwohnung fortan vom anderen Ehepartner bezahlt wird.


    Der Fall C) wurde hier mindestens einmal berichtet, von Meinrad Otto. Hier scheint aktuell noch keine Lösung in Sicht, denn leider kann von den beiden Eheleuten nur einer Beitragszahler für die Hauptwohnung sein. Schickt der Beitragsservice dem anderen einen Beitragsbescheid für die Zweitwohnung, werden dessen Befreiungsanträge mit der bekannten Begründung (nicht Beitragszahler der Hauptwohnung) stets abgelehnt.


    Wie die Rechtslage im Fall C) aussieht, ist mir nicht ganz klar. Anscheinend ist der Wortlaut des Verfassungsgerichts-Urteils auch so interpretierbar, dass eine Person, die mehrere Wohnungen hat, für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden darf. Nach dieser Interpretation darf von einem Ehepaar, das ja nun mal aus 2 Personen besteht, auch zweimal der Rundfunkbeitrag verlangt werden. Wie die Rechtsprechung das Verfassungsgerichts-Urteil letztlich auslegen wird, scheint mir offen. Die Gebühreneintreiber in Köln legen es aber eindeutig so aus wie geschildert, und verlangen im Fall C) für die Zweitwohnung einen zweiten Rundfunkbeitrag von demjenigen, der nicht für die Hauptwohnung zahlt.
    Oder ist hier jemandem ein Fall bekannt, in dem in einer Konstellation C) die Zweitwohnung erfolgreich befreit wurde?

  • Hallo Antineutrino,


    wir sind auch Fall C, haben zusammen zwei Wohnungen, die uns zu gleichen Teilen gehören. Aber wie die ex-GEZ das BGH-Urteil zum x-ten Mal fehlinterpretieren wird, kann ich wohl erst in ca. 5 Monaten sagen, da ich erst vor ca. 3 Monaten wieder einen Einspruch eingelegt habe - also falls sie diesmal nicht noch länger für eine Antwort brauchen ;)
    Übrigens, mein Mann ist für die Zweitwohnung befreit worden, obwohl er das gar nicht beantragt hatte …


    Mal schauen!
    Gerl

  • bei mir war es Fall B - siehe APrestele vom 25.02.2019.


    Nach einem dreiviertel Jahr kam nun der Bescheid auf meinen Widerspruch, dass ich für meine Zweitwohnung endlich befreit werde und bei meiner Hauptwohnung die Anmeldung von meiner Frau auf mich erfolgt.
    Zuvor hatte ich seperat einen Widerspruch aufgesetzt mit folgenden Inhalt


    Widerspruch
    Gegen den Ablehnungsbescheid vom ... bzgl. meines Antrags auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für meine Nebenwohnung
    Beitragsnummer: ...
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Mit meiner Familie lebe ich im gemeinsamen Haushalt in meiner Hauptwohnung. Beitragszahler ist meine Frau. Vor meinem Antrag vom 17.09.2018 erkundigte ich mich bei Ihnen telefonisch, ob eine Antragsumstellung für meine Hauptwohnung von Nöten sei. Dies wurde ihrerseits wg. fehlender Relevanz verneint.
    In ihrer Ablehnung führen Sie nun genau diesen Umstand an, dass die Beitragszahlung meiner Hauptwohnung nicht auf meinen Namen läuft.
    Aus diesem Grund bittet meine Frau ..., Beitragsnummer: ... um sofortige Abmeldung für die Wohnung ... und widerruft hiermit ihre Einzugsermächtigung. Im Gegenzug erfassen Sie bitte mich als Inhaber und Beitragszahler der Wohnung mit dem Wunsch nach Lastschrifteinzug von meinem Konto ...
    Durch die beantragte Namensummeldung, dürfte der Befreiungstatbestand auch formal erfüllt sein. Ich bitte um Berücksichtigung, dass eine Ummeldung umso eher vorgenommen worden wäre, je eher ihr Bescheid mich nach meiner Antragsstellung erreicht hätte.
    Zusammenfassend stelle ich fest, dass beide Wohnungen auf meinen Namen laufen und als Inhaber meiner Hauptwohnung die Befreiung für weitere Wohnungen auf mich zutrifft.


    Zugleich hat meine Frau Online die Abmeldung vorgenommen und ich die Anmeldung. Beschieden wurde darüber aber erst zusammen mit dem Bescheid. Das ganze wurde 1 Jahr rückwirkend abgerechnet, d.h. das Geld für meinen Zweitwohnsitz wurde einbehalten und nun verrechnet mit meinem Erstwohnsitz und meine Frau bekam eine Rückerstattung für die letzten 12 Monate. Tel. Nachfragen während der Zeitspanne waren zwecklos.

  • Danke APrestele!
    Ich werde es mal so versuchen. Aber hilfsweise und gleichzeitig auch mit nachfolgender Begründung des Verwaltungsgerichts Greifswald, denn ich hatte die folgende juristische Auskunft vorgestern erhalten, die vorsichtig optimistisch stimmt:
    Für den Rundfunk sind nach der grundgesetzlichen Kompetenzzuweisung die Bundesländer zuständig, somit auch für den Rundfunkbeitrag und dessen Ausführung. Der Rundfunkbeitrag wird durch den Rundfunkstaatsvertrag geregelt. Dieser soll aktuell überarbeitet werden, wobei die von Dir geschilderte Problematik auch behandelt werden soll. Es soll zu einer Klarstellung kommen (vgl. https://beck-online.beck.de/Do…3331.htm&pos=3&hlwords=on).
    Zudem sieht das Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Urteil vom 04.06.2019 (2 A 364/19) die fehlende Befreiung eines Ehepartners (oder sonstiger Mitbewohner) nach der gegenwärtiger Rechtslage als rechtswidrig an. Der Rundfunkbetrag wird wohnungsbezogen erhoben (§2 RBStV), und mehrere Bewohner haften für diesen gesamtschuldnerisch, das heißt, dass alle Bewohner gemeinsam für die Zahlung des Beitrags zusammen verantwortlich sind. Diese Wohnungsbezogenheit und gemeinsame Veranlagung muss bei dem Befreiungsanspruch über die Nebenwohnung beachtet werden, welcher sich gegenwärtig unmittelbar aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ergibt. Nach dem Verwaltungsgericht ist der Anspruch auf Befreiung der Nebenwohnung lediglich anhand des faktischen Wohnsitzes zu beurteilen, also unabhängig davon, wer wo amtlich gemeldet ist und wen der Beitragsservice als Beitragszahler führt (vgl. Rn. 23 - 25).
    Ich hoffe, dass der Beitragsservice die von Dir beschriebene Praxis einstellt und im Rundfunkstaatsvertrag Klarheit geschaffen wird. Der öffentlich rechtliche Rundfunk ist eine tragende Säule unserer Demokratie, und die gesellschaftliche Unterstützung unseres Rundfunksystems sollte nicht durch eine widersprüchliche Behördenpraxis untergraben werden.

  • Danke für die sehr interessanten Gerichtsurteile.
    Was ich aber noch nicht verstanden habe (anhand folgendem Beispiel):
    Ein z. B. Rentner wohnt in einer Hauptwohnung und zahlt den Beitrag.
    Beide Söhne sind auch dort mit Hauptsitz gemeldet und studieren in unterschiedlichen Orten am jeweiligen gemeldeten Nebenwohnsitz. Beide Söhne verfügen über ausreichend Einkommen.
    Es ist nun klar, dass die Söhne nicht am Hauptsitz bezahlen müssen, da ja der Vater bereits zahlt.
    Können sich nun beide Söhne am jeweiligen Nebenwohnsitz von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreien lassen (eventuell sogar rückwirkend)? Oder geht das nur für einen oder keinen Sohn?
    Gemäß den Urteilen muss ja auch kein Sohn der Zahler des Rundfunkbeitrages der Hauptwohnung sein, oder?

  • Ganz herzlichen Dank für den Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald! Selbiges werde ich mir mal im Detail durchlesen. Dort ging es zwar um eine Ferienwohnung, für die eine ganzjährige Nutzung nicht zulässig war und in der das klagende Ehepaar keinen Zweitwohnsitz gemeldet hatte, aber unabhängig davon wird die Nicht-Befreiung des Ehepartners für rechtswidrig befunden. Interessante Lektüre bezüglich Konstellation C) !


    Rdani:
    In dem geschilderten Fall müsste einer der beiden Söhne der Beitragszahler für die Hauptwohnung werden. Der Vater und der Bruder müssten für die Hauptwohnung dann keinen weiteren Beitrag entrichten. Er könnte dann seine Zweitwohnung am Studienort von der Rundfunkgebühr befreien lassen. Statt 3x (Hauptwohnung, Studentenwohnung 1, Studentenwohnung 2) wäre der Rundfunkbeitrag dann nur noch 2x fällig (Hauptwohnung, Studentenwohnung 2).

  • Antineutrino: Danke für die Einschätzung.
    Muss also nun gemäß dem Urteil Personenidentität der beim Beitragsservice gemeldeten Zahler von Hauptwohnung und Studentenwohnung 1 bestehen?
    Gemäß dem Urteil verstehe ich es so, dass dies gerade eben nicht der Fall sein muss. Oder gilt dies im Urteil nur für Eheleute (was im fiktiven Beispielfall aber nicht der Fall sein soll)?
    Sollte keine Personenidentität bestehen müssen, könnten aber beide Söhne jeweils ihre Befreiung für die Studentenwohnung beantragen.
    Richtig interessant könnte es werden, wenn für die Studentenwohnung 1 noch nie ein Rundfunkbeitrag gefordert wurde: Wie lange zurück muss dann nachgezahlt werden?
    Danke für eine Rückmeldung.

  • Haben gleiches Problem gehabt - verheirat seit 25 Jahren - aber verschiedene Namen (behalten).


    Ehefrau bezahlt "Hauptwohnung" - Ehemann bezahlt beruflich genutzte 2. Wohnung.
    Sofort Mitte 2018 (nach Urteil BVG) Ehefrau in Hauptwohnung bei GEZ abgemeldet - gleichzeitig Ehemann in Hauptwohnung bei GEZ angemeldet (+ Kopie Anmeldung Einwohnereldeamt des Einzugs in HW).
    (Ummeldung geht nicht - nur Anmeldung/Abmeldung)
    Dann sofort Abmeldung GEZ in NW (+Kopie Anmeldung Einwohnermeldeamt des Einzugs in NW) mit der Mitteilung dann Ehemann bereits in Hauptwohnung zahlt.


    Alles per Fax (billiger und "beweisssicher") - dann letztlich problemlos.


    Gruß


    Carsten2019

  • Ja, letztendlich hat es bei mir jetzt auch geklappt. Die Hauptwohnung hat meine Frau ab- und ich angemeldet. Die Nebenwohnung läuft nur auf mich. Schriftlich habe ich auf meinen Befreiungsantrag lange nicht gehört, telefonisch hat man mir mit der Begründung "In Ihrer Hauptwohnung lebt auch ihre Frau" abgelehnt. Es bleibt nur hartnäckig bleiben, nachfragen, und eventuell ein zweites mal beantragen. Am Ende hat es geklappt. Danke allen hier.

  • Liebes Finanztip-Team,


    ich möchte mich zunächst für den großartigen Tipp bedanken! Habe die Befreiung für meine Nebenwohnung ab meinem Einzug im Juli 2016 beantragt. Gestern erhielt ich nun den Befreiungsbescheid rückwirkend ab Juli 2018, dem Zeitpunkt der Verkündigung des Urteils.


    Ist dies so korrekt? Nach meinem Verständnis besteht ein Recht oder eben nicht und beginnt nicht dadurch, dass es durch ein Gericht festgestellt wird. Insofern sehe ich noch einen weiteren Erstattungsanspruch für die zu Unrecht gezahlten Gebühren der zwei Jahre zuvor in Höhe von 420,- €.


    Für eine baldige Rückmeldung wäre ich Ihnen dankbar, insbesondere ob es ratsam ist gegen den Bescheid innerhalb der 4-wöchigen Frist Widerspruch einzulegen.

  • ALLES WIRD GUT!!!!


    Hallo zusammen,


    seit dem 1. November 2019 gilt der 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Damit haben die Bundesländer auch die Rechtsprechung des BVerfG umgesetzt. Es gibt nun eine neue Regelung für die Befreiung von Zweitwohnungen.
    Und das Gute ist: Das gilt auch für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner.


    In allen Verfahren, die noch nicht abgeschlossen sind oder noch im Widerspruchsverfahren sind, wird bereits automatisch das neue Recht angewendet. Eine Befreiung sollte jetzt unproblematisch funktionieren. Betroffene müssen sich nicht nochmal an den Beitragsservice wenden.


    Alle, die damals eine Ablehnung bekommen haben, müssten sich nochmal an den Beitragsservice wenden und einen neuen Antrag auf Befreiung stellen. Mehr Infos findet ihr in unserem Ratgeber: https://www.finanztip.de/rundfunkbeitrag/


    Ursprünglich sollten die neuen Regelungen erst zum 1. Juni 2020 in Kraft treten - jetzt ist es viel schneller gegangen. Und das freut mich. Eine gute Entscheidung für die Verbraucher!


    Ich hoffe, dass damit jetzt endlich alles gut wird! :)
    Danke für die vielen tollen Nutzer, die hier wertvolle Tipps und Erfahrungen geteilt haben. :thumbup:


    Beste Grüße,
    Eure Britta

  • Hallo Britta,
    vielen Dank für die von Ihnen aufbereiteten Infos.
    Aktuell habe ich folgende, diesen Infos wiedersprechende Situation:
    1. Meine Frau führt seit langem über ihr Konto die GEZ ab.
    2. Seit 9/19 verfüge ich aus beruflichen Gründen über eine Nebenwohnung, Hotelersatz. Anmeldung 2/19
    3. Abmeldung Nebenwohnung 30.10.19,
    Bisher keine GEZ angemeldet, da ja lt Presse frei seit BVG Urteil 7/2018
    4. Antrag auf Befreiung am 31.10.2019, da neuere Info besagte ein Antrag sei erforderlich und lediglich bis 01.11. rückwirkend möglich.
    5. Heute 08.11.19, Antwort datiert 05.11.19: Mein Antrag sei gegenstandslos da ich nicht als Inhaber am Hauptwohnsitz gemeldet.
    Die Bearbeitung des Antrages erfolgte also im November nach alter Lesart (im Widerspruch zu Ihrer Info).


    Was nun? Widerspruch/neuerlicher Antrag/ignorieren bis Gebührenbescheid kommt?


    Vielen Dank

  • Da bisher keine Anmeldung zur GEZ erfolgt ist (und somit keine Zahlung erfolgt ist), könnte man einfach durch Nichtwissen bestreiten, dass einem die rechtlichen Umstände bekannt sind.
    Insofern müsste erstmal ein "rechtssicherer" Festsetzungsbescheid durch die GEZ erfolgen, gegen den Widerspruch eingelegt werden kann.
    Welche Rechte in einem solchen Fall gelten, geht nicht klar genug hervor.
    Insofern ist es fraglich, ob es überhaupt strategisch sinnvoll gewesen ist, die GEZ nun am 31.10. vom persönlichen Wissen in Kenntnis zu setzen.
    Andererseits würde eine solche Argumentation von Seiten der GEZ dann aber beweisen, dass der Antrag noch fristgemäß im Oktober eingegangen ist - oder kann dies durch ein Einschreiben belegt werden?

  • Guten Tag zusammen,


    wie ist der Fall vom User Rdnai (Post vom 17.9.2019 unten zitiert)
    nach der Information zu bewerten die Finanzexpertin Britta im Post vom 8.11.2019 geschildert hat?




    Zitat User Rdnai:


    "Danke für die sehr interessanten Gerichtsurteile.
    Was ich aber noch nicht verstanden habe (anhand folgendem Beispiel):
    Ein z. B. Rentner wohnt in einer Hauptwohnung und zahlt den Beitrag.
    Beide Söhne sind auch dort mit Hauptsitz gemeldet und studieren in unterschiedlichen Orten am jeweiligen gemeldeten Nebenwohnsitz. Beide Söhne verfügen über ausreichend Einkommen.
    Es ist nun klar, dass die Söhne nicht am Hauptsitz bezahlen müssen, da ja der Vater bereits zahlt.
    Können sich nun beide Söhne am jeweiligen Nebenwohnsitz von der Zahlung des Rundfunkbeitrages befreien lassen (eventuell sogar rückwirkend)? Oder geht das nur für einen oder keinen Sohn?
    Gemäß den Urteilen muss ja auch kein Sohn der Zahler des Rundfunkbeitrages der Hauptwohnung sein, oder?"



    Bleibt das dabei das mindestens einer der Söhne GEZ für die Hauptwohnung (Wohnung Vater) zahlen muss, um seine 2 Wohnung (Studentenwohnung) zu befreien. Und der andere Sohn muss GEZ Gebühr für seine 2 Wohnung (Studentenwohnung) zahlen.


    Oder ist es nach der Information vom 8.11.2019 möglich, das der Vater die GEZ Gebühr für die Hauptwohnung zahlt und die Söhne ihren Hauptwohnsitz bei Ihrem Vater melden und ihre Studentenwohnungen als 2 Wohnungen anmelden, um sie dann bereifen lassen zu können von der GEZ Gebühr?


    Gruß

  • Hallo Günther72,


    wir sind als Familie genauso betroffen mit aktuell 4 Rundfunkbeiträgen wie Sie. Haben Sie es hinbekommen für Ihre Familie nur einen Beitrag zu zu zahlen?


    Gruß

  • Hallo User "Sack",


    ich bin ähnlich vorgegangen. Ich habe seit Juli 2016 eine Zweitwohnung und habe am 16.11.2019, nachdem ich die Informationen erhielt, dass sich die gesetzlichen Bedingen geändert hatten - den Antrag auf Befreiung gestellt.
    Gestern erhielt ich den entsprechenden Bescheid vom SWR.
    Mit dem Bescheid werde ich zwar rückwirkend - ab dem 01.11.2019 - von der Beitragspflicht für die Zweitwohnung befreit.
    Allerdings wird die rückwirkende Erstattung - ab Einzug bzw. Bezahlung der Gebühren widersprochen.


    Zitat:
    "Nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen kommt ein Befreiungsbeginn vor Antragsstellung in der Regel nicht in Betracht. Dementsprechend führt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18.07.2018 aus, das betreffende Personen erst auf Ihren Antrag hin von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden können."


    Das sieht für mich sehr stark nach einer unterschiedlichen Auslegung des Urteils aus!?
    User "Sack" hat erwähnt, dass er neben der Befreiung auch eine Rückerstattung bekommen hat...
    Wie kann das sein? Gehen die zuständigen Bundesländer und somit die jeweiligen Rundfunktanstalltungen unterschiedliche Wege?


    Danke vorab für erklärende Hinweise, Tipps oder ähnliches.
    Viele Grüße,
    Mischke69

  • Der Beitragsservice will und wird die Urteile immer erstmal so auslegen, wie es vorteilhaft erscheint.


    Benutzer "Sack" hat den Antrag auf Befreiung scheinbar schon 2016 gestellt, während Benutzer Mischke69 diesen erst Mitte November 2019 gestellt hat.


    Auch scheint es eine Rolle zu spielen, ob Beiträge bereits gezahlt wurden oder auch nicht. Derjenige, der Beiträge bezahlt hat, stimmte dieser Abgabe nun direkt oder indirekt zu. Es wird unter dieser Voraussetzung schwieriger, die gezahlten Beiträge nun zurückzufordern, vor allem wenn es um Zeiträume vor dem Gerichtsurteil geht.


    Mischke69: Wir können uns gerne hierzu bezüglich eines Vorgehens mal telefonisch austauschen, da die Beiträge hier leider eher unregelmäßig erscheinen und sich niemand so richtig im konkreten Fall auszukennen scheint.