Zweitwohnung: Befreiung von den Rundfunk/Fernsehgebühren?

  • Hallo zusammen,


    Folgender Fall liegt bei mir vor:


    Beide Ehepartner sind sowohl bei Hauptwohnung als auch bei Zweitwohnung angemeldet. Der Ehemann zahlt bei Hauptwohnung Rundfunkbeitrag. Ehefrau muss bei Zweitwohnung zahlen, da sie bisher nicht als Beitragsschuldnerin angemeldet ist. Der noch offene Zeitraum betrifft 01.07.18 bis 30.06.19, da sich die Ehefrau ab 01.07.19 bei Zweitwohnung abgemeldet hat und deshalb nicht mehr zahlungspflichtig ist.


    Ein Antrag auf Befreiung vom 16.8.18 für den o.g. Zeitraum wurde am 9.8.19 abgelehnt. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Widerspruch am 05.09.19 eingelegt.


    Der Widerspruch wurde nunmehr mit Bescheid vom 27.01.2020 zurückgewiesen mit Hinweis auf Urteile der Verwaltungsgerichte Leipzig (Urteil v. 26.09.2018, AZ 1 K 1498/17) und Trier (Beschluss v. 24.06.2019 AZ 10 L 2468/19). Das Urteil des VG Greifswald vom 04.06.19 AZ 2 A 364/19 HGW), das von Britta in ihrem Artikel angeführt wird und das meine Auffassung voll inhaltlich bestätigt, wurde im Widerspruchsbescheid natürlich nicht erwähnt.


    Britta teilt in ihrem Artikel Fianztipp vom 4.11.19 hierzu folgendes mit :


    "Auch diese Unsicherheit ist jetzt vorbei. Der Beitragsservice hat mitgeteilt, dass er laufende Antrags- beziehungsweise Widerspruchsverfahren automatisch nach den neuen Regeln bearbeitet. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, die bereits einen Befreiungsantrag für ihre Nebenwohnung gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, müssen sich daher nicht erneut an den Beitragsservice wenden. "



    Nach Rückfrage bei der bearbeitenden Stelle des Widerpruches wurde mir fernmündlich mitgeteilt, dass sich dies nur rückwirkend auf die Zeit ab Änderung der Verwaltungspraxis bezieht (1.11.19). Für die Zeit davor hält der Beitragsservice an seiner Auffassung fest, wonach dem Urteil des VG Greifswald nicht gefolgt würde, da dieses Gericht das Urteil des BVerfG falsch interperetiere.


    Frage:
    weiß jemand, ob das Urteil des VG Greifswald rechtstkräftig ist und ob es ggf. noch weitere Urtele in dieser Richtung gibt.?
    Für eine Klage beim VG München wäre dies hilfreich, aber die Zeit drängt

  • Wäre ein Antrag nach dem 1.11.19 gestellt worden (und zuvor auch nicht gezahlt worden), hätte der Beitragsservice geschrieben, dass eine rückwirkende Befreiung nach dem 1.11.19 nun nicht mehr möglich ist.


    Gab es denn bisher überhaupt einen rechtlich erforderlichen Festsetzungsbescheid für die Zweitwohnung?


    Oder wird hier etwa gewartet, dass alles "freiwillig" noch gezahlt wird?

  • Als Festsetzungsbescheid ist wohl die Mitteilung anzusehen, dass das Beitragskonto einen offenen Betrag ausweist und dieser zu bezahlen ist. Das ist für die rechtliche Annahme eines Verwaltungsaktes wohl ausreichend - auch wenn keine Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt. Die Ablehnung des Befreiuungsantrags kam dann mit offizieller Rechtsbehelfsbelehrung.

  • Eine Zahlungspflicht ergibt sich rechtlich erst aus einem Festsetzungsbescheid, gegen den kein Widerspruch eingelegt wurde.
    Verständlicherweise bemüht sich der "Beitragsservice" erstmal um "freiwillige" Zahlungen.


    Selbst wenn Sie den Klageweg beschreiten möchten (sofern Sie rechtsschutzversichert sind), wird die Gegenseite alles dransetzen, ein Urteil in dieser Richtung zu vermeiden.

  • Ein Urteil in dieser Richtung (VG Greifswald) hat der Beitragsservice bereits bekommen und es rechtskräftig werden lassen. Die dortige Begründung dieses Gerichts hat wahrscheinlich zu einer Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis ab 01.11.2019 geführt.


    Das Problem hat durch diese Änderung natürlich an Bedeutung verloren, da nur noch rückwirkende Fälle betroffen sind.
    Für diese müsste allerdings der Klageweg beschritten werden, der beim VG aber auch ohne Anwalt möglich ist.
    Schade, dass der Beitragsservice hier so uneinsichtig ist und weitere Klageverfahren entgegn der bereits akzeptierten Rechtsmeinung des VG Greifswald provoziert.

  • Dein Fall ist ähnlich (jedoch nicht gleich) zu meinem, enthält aus meiner Sicht nicht alle Details, um die Situation richtig beurteilen zu können und ob ein Austausch sich für eine oder gar beide Seiten lohnt - weiß man natürlich immer erst hinterher.
    Mir scheint die Rechtslage ebenfalls nicht eindeutig zu sein, Anwälte haben kaum Lust sich mit so einem Fall zu beschäftigen (bzw. verursachen selber hohe Kosten). Der eine hat vielleicht eine Rechtsschutzversicherung, der andere selber Erfahrung mit den Gerichten usw.

  • @brokerpaul:
    Hat sich nun in deiner Sache in der Zwischenzeit etwas ergeben?
    Meinem Verständnis nach ist es schon etwas wichtig zu wissen, ob die Ehefrau für den offenen Zeitraum die Beiträge in der Vergangenheit nun gezahlt hat oder nicht? Gezahlte Beiträge werden von der GEZ immer als "Zustimmung" interpretiert.
    Unabhängig davon scheint mir aber in deinem Falle die Rechtslage doch so zu sein, dass seit dem Urteil des BVerfG (also ab Juli 2018) für Zweit- bzw. Nebenwohnungen nicht mehr gezahlt werden muss. Im Urteil steht nämlich
    "Es ist zudem für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen."
    Und genau dies hat die GEZ in ihrem "Eigenurteil" ab November 2019 ja auch so bestätigt, welches ja nur die "Ungewissheit", die für den Übergangszeitraum bestanden hat, beseitigen soll.

  • Ich habe jetzt aufgegeben.


    Zunächst hatte ich, nachdem ich hier im Forum diesen Tipp erhalten habe, die Erstwohnung rückwirkend ab Tag des Einzugs dort von meiner Frau auf mich umgemeldet. Ich habe einen Screenshot gemacht und danach eine pdf-Bestätigung erhalten wurde, dass die Änderung eingegangen ist.


    Ca 1 Jahr später erhielt ich einen Einspruchsbescheid, in dem die alten Positionen vom Beitragsservice wiederholt wurden.


    Der ist rechtskräftig. Mir steht nur noch der Klageweg offen. Für 4 Monate GEZ lohnt der Streit & das Risiko nicht.


    In den Nutzerdaten ist weiterhin meine Frau als Inhaberin des Beitragskontos der Erstwohnung geführt. Das Bankkonto, von dem beide Wohnungen abgebucht werden bzw wurden, ist ausschließlich auf meinen Namen geführt.
    Ich habe den Beitragszahlernamen noch einmal mit gleicher Dokumentation geändert. Ohne Effekt.

  • Wurde denn damals schon bezahlt oder musste nun nach bezahlt werden? Im erst genannten Fall ist die GEZ immer unflexibel. Im zweiten Fall hätte man es auf einen Festsetzungsbescheid mit der eigentlichen Forderung des Betrages ankommen lassen können und hier ebenfalls zweimal widersprechen können. Ob die GEZ dann tatsächlich die Zwangsvollstreckung betreibt, ist ebenfalls nicht absolut vorhersagbar. Generell wären die Chancen bei gleichem Bankkonto eigentlich recht gut gewesen.

  • Wie ich jetzt erst bemerke hat der Beitragsservice ab 1.1.20 stillschweigend (also ohne einen Bescheid an mich auf meine diversen Eingaben - siehe oben) die Abbuchungen für meinen Zweitwohnsitz eingestellt. Das entspricht den Aussagen von BR vom 25.2.2020, dass der Beitragsservice nach dem Greifswald-Urteil (bzw. der Staatsvertrag-Neufassung) Zweitwohnungen, die der andere Ehegatte angemeldet hat, als beitragsfrei anerkennt. Allerdings erst ab da, nicht ab BundesVerfassungsGerichts-Urteil... Eine Klage dagegen erspare ich mir; aber nicht die Bemerkung, dass durch eine solche Haltung leider Staatsverdrossenheit erzeugt wird, die in diesem Fall besonders dem Öff-Rechtlichen Rundfunk schadet!

  • Guten Tag, ich glaube bei uns geht es genau um dasselbe.

    Wir werden jetzt endgültig Klage einreichen.


    - Wir sind beide als Ehepartner im Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldet. Beide Beitragskonten wurden über meinem Mann geführt und bezahlt.


    - Die Befreiung der Nebenwohnung ging bei ihm glatt durch, doch ich bekam dann plötzlich einen Beitragsbescheid, ich wäre jetzt in der Nebenwohnung beitragspflichtig. Sogar rückwirkend. ... Das übliche Prozedere, wie ich hier lesen kann.


    - Nach wirklich sehr vielen und zähen Widersprüchen wurde ich dann auch ab dem Urteil aus Greifswald ab 1.11.2019 befreit. Aber für die Zeit davor, also ab dem Zeitpunkt der Befreiung meines Ehemannes bis zum Urteil soll ich jetzt den vollen Beitrag bezahlen.


    - Rechtlich völlig daneben, denn vor der Befreiung der Nebenwohnungen war der Beitrag für Nebenwohnung ja reduziert. Somit wäre er doppelt so hoch, wie vor dem Urteil. Unglaublich dreist.


    - Das Urteil, das auch Ehepartner miteinschließt ab dem Anrag Beitragskontoinhaber, gelte für sie nicht, war die Antwort.


    - Der Versuch rückwirkend eine Befreiung für mich zu beantragen, um einen Formfehler auszuschließen, wurde abgelehnt.


    - Es geht nur um 280 Euro und es war sehr schwer einen Anwalt dafür zu finden. Aber ich vermute, genau darauf wird gesetzt. Auch wir haben lange abewogen ob wir uns das jetzt "antun".


    - Uns geht es jetzt ums Prinzip und wir werden das versuchen durchzuklagen, damit dieser "Dummenfang" und das "mürbe-machen" von Beitragszahlern durch Mitarbeiter einer staatlichen Instutition aufhört. Es ist unglaublich, dass so etwas in Deutschland möglich ist.


    - Ich halte hier gerne Interessierte auf dem Laufenden.

  • Lena Fischer

    Hat den Titel des Themas von „Zweitwohnung! Befreiung von den Rundfunk/Fernsehgebühren“ zu „Zweitwohnung: Befreiung von den Rundfunk/Fernsehgebühren?“ geändert.