Zweitwohnung: Befreiung von den Rundfunk/Fernsehgebühren?

  • Wenn man die Gebührenfreiheit für die Zweiwohnung beantragen will, kann man sich ein Formular herunterladen auf dem dieser Vorgang genau erklärt wird.Darin heißt es, dass man die Wohnungsanmeldung beider Wohnsitze schicken soll. Habe ich getan, Portokosten 85 Cent. Ich bekam ein Schreiben zurück, dass ich doch bitte eine Meldebescheinigung schicken soll. Hä? Anruf bei der "Servicezentrale" 20 Cent (was ja auch eine Frechheit ist, für den Anruf Geld zu verlangen). "Sie brauchen eine erweiterte Meldebescheinigung". Kann ich jetzt zwar nicht nachvollziehen, weil ja die Daten sowieso vorliegen, das alle Meldeämter die Daten melden. Aber gut. Anruf beim Einwohnermeldeamt: Können wir ihnen gerne zuschicken, kostet 5 Euro. Na toll. Da wiehert der deutsche Amtsschimmel mal wieder! Und dann noch meine gestohlene Lebenszeit. Insgesamt 60 Minuten für diesen Quatsch verplemmert.
    ALSO ZWEITWOHUNUNGBESITZER - schickt lieber gleich die ERWEITERTE MELDEBESCHEINIGUNG: Spart Zeit und Nerven

  • Der Amtsschimmel wütet aber noch viel mehr. Davon sind alle "Datschen"-Besitzer betroffen, die bisher fleißig ihren Rundfunkbeitrag für das Wochenendgrundstück zusätzlich bezahlt haben aber dort nicht angemeldet sind, weil es sich nur um eine Laube o.ä. handelt, die nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet ist. Hier bekommen sie von der Meldebehörde gar keine Meldebescheinigung, da sie ja nicht gemeldet sind. ?( Sie müssen sich dann erst mal mit einem Nebenwohnsitz anmelden. Das ist in verschiedenen Städten nicht so einfach. So besonders in Berlin, wo sie auf einen Termin bei einer Meldestelle auf dem Bürgeramt mindestens 6 Wochen - wenn nicht mehr - warten müssen. War bei mir auch so. Hatte aber schon einen Brief vom Beitragsservice in der Hand, dass ich die Meldebescheinigungen innerhalb von 4 Wochen einreichen muss, sonst würde mein Antrag verfallen. Also wieder mal am grünen Tisch von Menschen geplant und in die Praxis umgesetzt, die keinen blassen Schimmer vom tatsächlichen Leben haben.


    Die Meldestellen in Berlin freuen sich jetzt bestimmt auf mehrere 10.000 Anträge für einen Zweitwohnsitz, da sie ja eh nichts zu tun haben und ihre Mitarbeiter nur herumsitzen und sich langweilen. :evil:

  • Es ist schon interessant, wie mit zweierlei Maß gemessen wird. Lt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) ist der Rundfunkbeitrag im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) zu entrichten. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die nach dem Meldegesetz gemeldet ist. Für die Anmeldung und Zahlung genügt also die reine Vermutung und/oder die Ehrlichkeit des Einzelnen, der sich ordentlich bei der GEZ anmeldet - wohlgemerkt ohne amtliche Meldebescheinigung! Aber für eine Befreiung von der Beitragspflicht incl. Erstattung unberechtigt gezahlter GEZ-Gebühren wird man verpflichtet 'Geld in die Hand zu nehmen', nämlich für die Anmeldung am Zweitwohnsitz/Feriendomizil/"Datschen"-Besitzer etc. sowie für die geforderten Meldebestätigungen - unberücksichtigt von dem unentgeltlichen Zeitaufwand.
    Die GEZ-Gebührenrechnungen werden an für zwei verschiedene Beitragsorte an die gleiche Adresse versandt; warum genügt nicht die Anerkennung der Rechnungen und deren Bezahlung. Entsprechend der BGH-Vorgabe müssen Privatpersonen, die ihrer Rundfunkbeitragspflicht bei der Erstwohnung nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen befreit werden. Folglich könnte doch auch eine Kopie vom Personalausweis genügen, worauf die Meldeadresse vermerkt ist - oder gibt es dazu möglicherweise wieder Probleme mit DatenschutzVerordnung?


    Eine Behörde muss Geld zurückzahlen, aber nicht bevor eine andere Behörde für unnötige Bescheinigungen Gebühren vereinnahmt hat - und der Bürger hat zu zahlen, weil sein Antrag - auch ohne Rücknahme! - automatisch innerhalb kürzester Frist ungültig wird. Wer ist in der Lage den hilflosen Bürgern mit Rat und/oder Tat zu helfen?

  • Ich habe mir nun erlaubt, einen Brief an den Verwaltungsrat zu schreiben und die Probleme zu schildern, die ein normaler Bürger mit dem Verfahren hat. Ich vermute, dass die hohen Herren überhaupt nicht wissen, was ihre Mitarbeiter für ein verquastetes Verfahren ersponnen haben. Sich in die Niederungen des täglichen Lebens normaler Bürger zu begeben ist ihnen vermutlich lästig oder es interessiert sie überhaupt nicht. Mal sehen, ob sich jemand meldet und eine Begründung für diesen Unsinn liefert.

  • Hallo zusammen,


    das BGH hat ja neulich die GEZ-Gebühr im Zuge der doppelten Haushaltsführung aufgrund von Doppelbelastung gekippt. Findet jemand die Passage in BVerfG, Az. 1 BvR 1675/16 u.a. aus der sich ergibt, dass der gemeldete VORNAME von beiden Wohnungen identisch sein muss, damit die Ausnahme für den Rundfunkbeitrag bei Zweitwohnsitz greift? Unser Nachname ist, seit der Hochzeit, identisch.


    Tatsächlich ist es so, dass der Rundfunkbeitrag „traditionell“ von meiner Ehefrau gezahlt wird, weshalb sie auch angemeldet ist (ok, ein anderer Grund könnte sein, dass ich seinerzeit zu Ihr gezogen bin und sie schon angemeldet war), meine berufliche Zweitwohnung läuft jedoch auf meinen Namen (und ist als Zweitwohnung zur ehelichen Erstwohnung eingetragen – die Zweitwohnsitzgemeinde akzeptiert den Zweitwohnsitz auch als beruflich veranlasst und erlässt mir die dort übliche Zweitwohnsitzsteuer per Bescheid). Der Beitragservice versteift sich nun genau und ausschließlich auf den unterschiedlichen Namen (Ehemann versus Ehefrau), obwohl wir die ganze Zeit verheiratet sind, uns steuerlich gemeinsam veranlagen lassen (Splitting), ein gemeinsames Haushaltseinkommen und somit eindeutig auch eine seitens des BGH bemängelte Doppelbelastung besteht und und und (denn, andersrum ist es ja auch nicht so, dass meine Frau nix zur Miete beisteuert, nur weil das Geld von meinem Konto abgebucht wird – der eine zahlt halt dieses, der andere jenes). Ich lebe in beiden Haushalten, für den ersten wird der Beitrag, wie gefordert, entrichtet. Nämlich von meiner Ehefrau. Mein bzw. unser TV befindet sich in exakt diesen Räumlichkeiten. Der Beitragservice sollte auch in der Lage sein, eine eheliche Gemeinschaft festzustellen – notfalls kriegen sie eine Heiratsurkunde.


    Weiß jemand Rat? Findet jemand die Passage, auf die sich der Beitragservice beziehen könnten? Ich konnte diese Stelle zumindest bisher nicht ausfindig machen, bin jedoch auf dem Gebiet auch ein Laie.


    Vielen Dank für sachdienliche Hinweise!

  • Liebe Community,


    vor kurzem wurden bekanntlich die GEZ Gebühren für Zweitwohnungen gerichtlich gekippt.
    Da ich selbst eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen habe und an meinem Erstwohnsitz GEZ Gebühren zahle, habe ich damals das Finanztip Musterschreiben verwendet und es an die GEZ gesendet.


    Statt einer Bestätigung der Befreiung von den Gebühren erhielt ich eine Anmeldebestätigung samt Teilnehmer-Nummer und Aufforderung zur Zahlung. Als Grund wird angegeben, dass ich am Erstwohnsitz nicht bei der GEZ angemeldet bin.


    Wortlaut:
    „In Ihrem Fall sind die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Nebenwohnung nicht erfüllt, weil die Hauptwohnung bei uns nicht auf Ihrem Namen angemeldet ist.“


    In der Tat ist meine Frau der GEZ am Erstwohnsitz gemeldet; die Gebühren teilen wir nachweislich (Kontoauszug). (Behördlich angemeldet bin ich natürlich am Erst- und Zweitwohnsitz.)


    Was kann ich nun tun?


    1) Widersprechen, den Sachverhalt erklären und nachweisen, dass ich meiner Frau anteilig die GEZ Gebühren überweise?


    2) Mich am Erstwohnsitz mich bei der GEZ anmelden (unter gleicher Teilnehmer-Nummer wie meine Frau)?


    Ich würde mich über Unterstützung hierzu freuen, auch da ich (mit gutem Gewissen) der Finanztip-Empfehlung gefolgt bin und mich im Recht sehe.


    Vielen Dank, Euer TKI

  • Hallo,


    ich habe das gleiche Problem.


    Ich habe seit Anfang 2017 eine Hauptwohnung und eine Nebenwohnung und für beide Wohnungen wird der Rundfunkbeitrag entrichtet. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hatte ich einen Befreiungsantrag hinsichtlich dem Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung gestellt. Einen aktuellen Auszug aus dem Melderegister mit der Bestätigung über den Haupt- und Nebenwohnsitz hatte ich beigefügt.


    Nach mehr als 2 Monaten habe ich ein Antwortschreiben erhalten. Interessanterweise hat der Beitragsservice das Urteil recht eigen interpretiert und sich als Voraussetzung für die Befreiung ausgedacht, dass Haupt- und Nebenwohnung auf den Antragsteller bei dem Beitragsservice angemeldet sein müssen. Als ich damals zu meiner Frau gezogen bin, hatten wir die Anmeldung der Hauptwohnung beim Beitragsservice auf Ihren Namen belassen.


    In dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 wurde die folgende Voraussetzung für die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag aufgeführt:
    „Allerdings dürfen die Gesetzgeber bei einer Neuregelung Vorkehrungen treffen, um den Verwaltungsaufwand für die Erfassung von Zweitwohnungen im Rahmen zu halten. So können sie die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag für Zweitwohnungen von einem Antrag sowie einem Nachweis der Anmeldung von Erst- und Zweitwohnung als solche abhängig machen. Dabei können sie auch für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen. Dabei darf dieselbe Person jedoch für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu mehr als einem insgesamt vollen Beitrag herangezogen werden.“


    Ich habe nun dem Beitragsservice eine Kopie unseres Mietvertrages sowie die Bestätigung zukommen lassen, dass die Beiträge für die Hauptwohnung von unserem gemeinsamen Konto geleistet werden (hatten wir zum Glück so eingerichtet). Bin schon gespannt welche Spitzfindigkeiten nun als Antwort kommen.
    Ein Anruf bei der Fachabteilung des Beitragsservice war wenig hilfreich. Dort wurde nur auf das zugesandte Schreiben verwiesen und jede weitere Auskunft dazu abgelehnt. Die Herrschaften scheinen vergessen zu haben, dass sie in einem Dienstleistungsunternehmen arbeiten.


    Vielleicht hat hier jemand noch einen Tipp. Bin schon gespannt ob ich hier meine Rechtschutzversicherung bemühen muss.


    Vielen lieben Dank im Voraus,
    Vogt

  • Ich denke, da hilft jetzt wirklich nur noch die juristische Auseinandersetzung. Es erscheint augensichtlich, dass krampfhaft nach Gründen gesucht wird, die Befreiung zu versagen. Sofern man eine Rechtschutzversicherung hat, solle man den Klageweg beschreiten. Ich warte jetzt auch auf die nächste Absage und werde mir dann einen passenden RA suchen.

  • Hallo Herr Vogt,
    haben Sie Ihre Frage inzwischen klären können?
    Ich bin nämlich in einer ähnlichen Situation. In meinem Fall läuft die Anmeldung zur Rundfunkgebühr am Hauptwohnsitz über meinen Mann und mein Nebenwohnsitz über meinen Namen. Nun habe ich eine Ablehung meines Antrags auf Befreiung erhalten, mit folgendem Wortlaut:

    "Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 entsprechend, ist eine Person, die ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachweislich als Inhaberin oder Inhaber für die Hauptwohnung nachkommt, auf Antrag von der Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien.


    Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setzt damit voraus, dass beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beide Wohnungen auf die Antragstellerin oder den Antragsteller angemeldet sind. Diese Voraussetzung ist in Ihrem Fall nicht erfüllt, weil nicht beide Wohnungen beim Beitragsservice auf Ihren Namen angemeldet sind. Aus diem Grund lehnen wir Ihren Antrag ab."


    Das ist für mich nicht ensehbar. Schließlich finanzieren wir unseren Haushalt gemeinsam. Und der Beitrag wird pro Haushalt und nicht mehr Person erhoben, oder sehe ich das falsch? Deshalb werde ich Widerspruch einlegen. Hat jemand vielleicht noch ein trifftiges juristisches Argument?


    Davon abgesehen, werden wir dann ab jetzt die Anmeldung umswitchen.


    Schöne Grüße
    ronda

  • Hallo zusammen,


    habe das Problem, das unser Sohn den Erstwohnsitz bei der Familie hat und den Zweitwohnsitz am Studienort. Eine Beitragsbefreiung wird von der GEZ in diesem Fall wohl nicht akzeptiert. Ich werde nun versuchen eine Namensänderung für die Hauptwohnung auf unseren Sohn zu beantragen und dann im 2. Schritt die Befreiung der Zweitwohnung. Dann sind die Namen ja identisch. Es ist aber noch etwas komplizierter, ich habe nämlich im letzten Oktober bei der GEZ eine Zweitwohnung unter meinem Namen abgemeldet. Wenn ich jetzt den Namen der Hauptwohnung auf meinen Sohn ändere, kommt die GEZ dann wieder auf die Zweitwohnung unter meinem Namen zurück? Ich hätte mir dann ins eigene Knie geschossen, wie man so schön sagt. Da kommt mir noch ein Gedanke, wie wird eigentlich eine 2. Nebenwohnung von der GEZ behandelt?

  • Hallo,


    bin gerade aus dem Urlaub zurück.


    Auf mein Schreiben mit dem Nachweis, dass ich die Beiträge für beide Wohnungen trage (Meldebescheinigung, Mietvertrag, Kontoauszug), habe ich bisher keine Antwort mehr erhalten. Allerdings kam auch keine weitere Zahlungsaufforderung. Eine Ummeldung bei der GEZ hatte ich sicherheitshalber auch gleich veranlasst.


    Die GEZ schreibt Ihnen oben richtig:


    "Dem Urteil des
    Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2018 entsprechend, ist eine Person,
    die ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachweislich als Inhaberin oder
    Inhaber für die Hauptwohnung nachkommt, auf Antrag von der
    Rundfunkbeitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien.


    Allerdings steht in dem Urteil nirgendwo die von der GEZ erfundene Bedingung hinsichtlich der Meldung bei der GEZ:


    Eine Befreiung von der
    Rundfunkbeitragspflicht für eine Nebenwohnung setzt damit voraus, dass
    beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio beide Wohnungen
    auf die Antragstellerin oder den Antragsteller angemeldet sind.


    Das ist aus meiner Sicht Unfug und soll nur einerseits den Verwaltungsaufwand bei der GEZ reduzieren und andererseits helfen berechtigte Forderungen zu vermeiden.


    Weiß jemand, ab wann man Geld zurückfordern könnte?
    - Tag der Begründung des Zweitwohnsitzes?
    - Tag des Urteils?
    - Tag des Antrags auf Befreiung?


    Je nachdem um welchen Betrag es geht, sollte dann ein Anwalt konsultiert werden.


    Viele Grüße,
    Vogt

  • Hallo,
    auch ich versuche mit meinem Mann zuammen, das Problem mit der GEZ und dem Beitrag für unsere Nebenwohnungen zu lösen. Mit immer wieder neuen überraschenden Erkenntnissen:


    Erstens: Im Rundfunkbeitrag wird eine sehr eigenwillige Definition des Begriffs "Wohnung" angenommen. Hätte es nicht gereicht, den Begriff aus der Finanzgesetzgebung zu verwenden.


    Zweitens: Ein Ummelden des Zahlers für eine Wohnung geht nicht, obwohl das Online-Formular der GEZ so aussieht. Es geht nur Abmelden und Anmelden, wenn man die Zahlerin für eine Wohnung wechseln möchte.


    Drittens: Laut Grundgesetz sind Ehe und Familie besonders zu schützen: siehe Art 6 GG. Das gilt wohl nicht für die GEZ.


    Anm1.: Der Begriff GEZ ist treffender als der Begriff Rundfunkbeitragsservice.


    Anm2.: Wir haben in der Familie neben einer Hauptwohnung vier Unterkünfte, die nach GEZ-Definition Wohnungen sind: Frau, Mann, Tochter und Sohn sind unter der Woche alle am Pendeln. Wir sollen also 4 mal Beitrag zahlen. Nee! Einmal pro Familie muss reichen!


    Falls mein Widerspruch nicht fruchtet, geht's wohl nur juristisch weiter. Die Bearbeitungszeit des ersten Antrags betrug >5 Monate. Und in der Zwischenzeit werden fleißig die GEZ-Gebühren abverlangt.


    Sorry, da rege ich mich immer auf.
    Grüße an alle.

  • Die Post hatte wohl irrtümlich im Telefonbuch mich mit der Hausnummer 999 ein zweites mal eingetragen. Noch ehe ich diesen Fehler bemerkt habe, hatte ich Post von der GEZ. Die Post kannte ja meinen Namen und die richtige Hausnummer. Ich habe bei der Post den Fehler bereinigen lassen. Bei einen weiteren Schreiben der GEZ habe ich die Annahme verweigert. Das hat geholfen. So habe ich mir den Streit mit der GEZ erspart.
    Gruß


    Altsachse


  • Ich denke, da hilft jetzt wirklich nur noch die juristische Auseinandersetzung. Es erscheint augensichtlich, dass krampfhaft nach Gründen gesucht wird, die Befreiung zu versagen. Sofern man eine Rechtschutzversicherung hat, solle man den Klageweg beschreiten. Ich warte jetzt auch auf die nächste Absage und werde mir dann einen passenden RA suchen.

    Hallo! Ich habe das gleiche Problem, aber leider (noch) keine RSV. Haben Sie schon neue Erkenntnisse in Ihrem Fall bzw. konnten Sie eine Lösung finden? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen! Lieben Gruß, Ina

  • Liebe Community,


    da möchte ich mich auch einschalten. Ich habe meine Zweitwohnung brav der GEZ gemeldet und gleich die Bestätigung, dass es eine Zweitwohnung ist, mitgesendet. Mir wurde daraufhin der doppelte GEZ-Beitrag abgebucht, also für die Zweitwohnung gleich mit. Das war im September. Seitdem versuche ich, das Geld zurückzubekommen. Die GEZ antwortet ungern auf Schreiben - einzig einmal bekam ich eine Antwort, in der gefordert wurde, (erneut) eine Bestätigung des Zweitwohnsitzes zu schicken. Also habe ich diese erneut vom Amt geholt (und bezahlt), doch weiterhin (das war im Oktober) keine Antwort, geschweige denn eine Rücküberweisung des abgebuchten Betrags.


    Ich habe nun die Einzugsermächtigung entzogen und warte auf die Forderung der nächsten Zahlung, um erneut darauf hinzuweisen, dass diese bereits mit der unberechtigten Abbuchung geleistet worden ist.


    Mir gefällt es aber nicht sonderlich, dass die GEZ sich jeglicher Kommunikation entzieht.
    Hat jemand eine Idee, wie man da mit jemandem sprechen kann, ohne gleich mit einem Anwalt zu kommen?
    Bei der (kostenpflichtigen) Hotline scheint man nur abgewiesen zu werden, Emails und Briefe werden ignoriert.


    Danke für eure Hilfe!

  • Ich habe exakt das selbe Problem. Mir gehört eine ETW in und ichhabe einen Zweitwohnsitz. Ich bin bei beiden gemeldet. Mit meinerFamilie lebe ich im gemeinsamen Haushalt in meiner Hauptwohnung. Obwohl ichalleiniger Eigentümer der Hauptwohnung bin, wird diese seit Jahren bei der GEZauf den Namen meiner Frau geführt. Nach dem Gerichtsurteil von Mitte 2018beantragte ich die Befreiung der GEZ Pflicht für meinen Zweitwohnsitz, wo ichbislang Beitragszahler war. Dies wurde nach Prüfung abgelehnt mit der Argument,dass die Beitragszahlung meiner Hauptwohnung nicht auf meinen Namen läuft. Fürmich ist das befremdlich, da ich mit meiner Frau doch eine Einheit bilde? Ichhabe nun am 21.1. Widerspruch eingelegt und beauftragt, dass meine Frau sichabmeldet und ich als Inhaber und Beitragszahler meiner Hauptwohnung geführt werde.Über den Ausgang des Wiederspruchs und einer Genehmigung der Ab/Anmeldung istnoch nichts bekannt. Da ich eine Rechtschutzversicherung habe werde ich auf jeden Fall den Klageweg bestreiten, falls die GEZ sich querstellt.



    Wenn ich vor Jahren wählen durfte, wer sich für die Hauptwohnung führen lässt, dann muss hier auch ein Wechsel möglich sein.

  • Nach meiner Erfahrung gibt es bei erfolgreicher Abmeldung der Zweitwohnung keine Rückmeldung der GEZ, sondern die gezahlten Beiträge für die Zweitwohnung werden auf die Hauptwohnung angerechnet. Das bedeutet, es werden für die Hauptwohnung solange keine Beiträge fällig bis die Erstattungen für die abgemeldete Zweitwohnung aufgebraucht sind.
    Muss man erst mal drauf kommen.

  • Für eine Klage gegen die GEZ bei abgelehnter Abmeldung der Zweitwohnung (z.B. gleicher Familienname, unterschiedliche Vornamen) suche ich jetzt Interessenten für eine Sammelklage. Inn ganz Deutschland dürften sicherlich tausende Familien betroffen sein.

  • Ich habe leider dasselbe Problem, auch mein Antrag zur Befreiung von der Rundfunkpflicht für eine Nebenwohnung wurde abgelehnt, da meine Partnerin unter der Beitragsnummer für die Hauptwohnung eingetragen ist. Da fragt man sich wozu die beglaubigte Meldebescheinigung gut sein soll. Was könnte man jetzt tun, Widerspruch einlegen, klar. Evtl. einen Grundbuchauszug beilegen, wo man als Inhaber der Hauptwohnung hervorgeht. Oder doch zum Anwalt?



    Ich habe mir das Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 einmal durchgelesen. Dabei ist mit folgende Passage ins Auge gefallen:


    109


    Den Rundfunkanstalten wurden gemäß § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7, Abs. 9a RBStV im Rahmen zweier bundesweiter Meldeabgleiche in den Jahren 2013 und 2018 die Daten zur gegenwärtigen und letzten Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen übermittelt, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 12, § 21 Abs. 4 Satz 1 und 2 Bundesmeldegesetz (BMG) werden Haupt- und Nebenwohnungen melderechtlich erfasst. Im Rahmen des Verfahrens der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden werden zudem den Rundfunkanstalten die Daten der An- und Abmeldung von Wohnungen gemeldet (vgl. § 11 Abs. 4 Satz 8 RBStV in Verbindung mit landesrechtlichen Regelungen, etwa Baden-Württemberg: § 17 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz vom 28. September 2015 <GBl S. 853>; Bayern: § 35 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten vom 15. September 2015 <GVBl S. 357>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2018 <GVBl S. 260>; Nordrhein-Westfalen: § 7 der Verordnung über die Zulassung der Datenübermittlung von Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2015 <GV.NW S. 707>). Anhand dieser Daten können die Rundfunkanstalten die Inhaberschaft von mehreren Wohnungen einer Person feststellen. Die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 4 RBStV könnte zudem um die Angabe der Eigenschaft als Erst- oder Zweitwohnung ergänzt werden. Probleme bei der Zuordnung bestimmter Personen zu Wohnungen hingegen weisen keinen spezifischen Zusammenhang mit der Beitragspflicht für Zweitwohnungen auf, sondern sind durch die gesetzgeberische Entscheidung bedingt, die Beitragspflicht wohnungs- und nicht personenbezogen zu erheben. Im Übrigen ergibt sich auch bei Erstwohnungsinhabern die Notwendigkeit, Änderungen, die zwischen den Zeitpunkten der Meldeabgleiche auftreten, zu erfassen. Der Mehraufwand für Zweitwohnungen ist daher nicht wesentlich höher als für die bisherige Wohnungserfassung, da jeweils festgestellt werden muss, wer unter der gemeldeten Adresse welche Wohnung innehat und für sie beitragspflichtig ist
    .


    Verstehe ich dies falsch, wenn die Beitragspflicht wohnungs- und nicht personenbezogen zu erheben ist, darf der Beitragsservice die Befreiung nicht ablehnen.



    Wie seht ihr das?



    Lieben Gruß,


    Ben