Erfahrungen zur Höhe der Nutzungsentschädigung bei widerrufenen Immobilienkrediten

  • Für widerrufe Immobiliendarlehen wird der sogenannte Rückabwicklungssaldo generell auf Basis des Beschlusses des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22.09.2015 (Az. XI ZR 116/15) berechnet. Hiernach schuldet der Darlehensnehmer der Darlehensgeberin die Rückzahlung des an den Darlehensnehmer ausgezahlten Nettokreditbetrages ohne Rücksicht auf bereits erfolgte Tilgungen und die Verzinsung auf Basis der vertraglichen oder marktüblichen Zinssätze. Der Darlehensnehmer kann von der Darlehensgeberin die Erstattung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten einschließlich Sondertilgungen und Gebühren sowie Bereitstellungsprovisionen und die auf diese Zahlungen seit ihrem Empfang gezogenen Nutzungen bzw. Nutzungsentschädigung verlangen.
    Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird üblicherweise mit 2,50% über dem Basiszinssatz berechnet (Standardansatz). Diese Vermutung kann die Bank wie auch der Darlehensnehmer gemäß Beschluss des BGH vom 12.01.2016 (Az. XI ZR 366/15) und Urteil des BGH vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15) widerlegen.


    Mittlerweile gibt es einige Gerichtsurteile, die sich mit Nutzungsentschädigungen beschäftigen, die abweichend vom Standardansatz sind. Hierzu zählen:


    (1)Urteil des BGH vom 25.04.2017, Az. XI ZR 573/15: Hiernach schuldet eine Bank nicht die Herausgabe gezogener Nutzungen für widerrufene Durchleitungsdarlehen der KfW. Darüber hinaus hat der BGH dargelegt, dass eine Bank „…dem Verlangen nach Herausgabe von Nutzungen Aufwendungen entgegensetzen zu können, kann sie zum anderen bezogen auf ein oder mehrere konkrete, mit den vom Rückgewährgläubiger erlangten Mitteln getätigte Aktivgeschäfte dartun und nachweisen, sie habe auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert, die nach Verrechnung einen Erlös von hier weniger als zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergäben.“ (Quelle: Urteil des BGH vom 25.04.2017, Az. XI ZR 573/15, Absatz 21).


    (2)Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg vom 01.06.2016, Az. 8 U 138/15: In diesem Urteil ging das OLG davon aus, dass Immobiliendarlehen grundsätzlich individuell und laufzeitkongruent refinanziert werden und demnach die gezogenen Nutzungen der Nettozinsmarge entsprechen. Zur Schätzung der Nettozinsmarge zieht das OLG die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank publizierten Brutto- und Nettokreditmargen heran und schätzt hierüber die „durchschnittliche Nettozinsmarge der Beklagten auf 1.4 % pro Jahr.“ (Quelle: Urteil des OLG Bamberg vom 01.06.2016, Az. 8 U 138/15, S. 15, Abschnitt 3.3).


    (3)Urteil des OLG Zweibrücken vom 23.11.2016, Az. 7 U 62/16: Das OLG Zweibrücken führt in seinem Urteil aus, dass die von einer Bank erzielte Eigenkapitalrendite nicht zur Berechnung der Nutzungsentschädigung herangezogen werden kann. Begründet wird dies damit, dass Banken üblicherweise Kredite aus Fremdmitteln refinanzieren und das Eigenkapital grundsätzlich „der Risikobegrenzung und der Sicherung der Kundeneinlagen“ (Quelle: Urteil des OLG Zweibrücken vom 23.11.2016, Az. 7 U 62/16, Absätze 116 und 118) dient.


    Welche Erfahrungen haben hier aktive Community-Mitglieder mit der Berechnung und Höhe der Nutzungsentschädigung von widerrufenen Immobiliendarlehen gemacht?


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