GKV - Familienversicherung - Kinderbeiträge

  • Hallo,


    folgender Sachverhalt: Frau angestellt und GKV, Mann selbständig und PKV. zwei Kinder, die bei Frau familienversichert sind. weil im Jahr der Antragstellung der Mann unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag - Nachweis über Steuerbescheid.


    Jetzt Überprüfung durch GKV, ein Steuerbescheid liegt unter der Grenze, einer darüer. Die GKV kündigt an, die freiwilligen Versicherungsbeiträge für die Kinder für den drüberliegenden Zeitraum einzufordern. Dieses drunter und drüber kann usn für jedes Jahr bis zur Volljährigkeit blühen, deshalb kann das richtig teuer werden.


    Nun ist es so, dass ich (der selbständige Mann) sehr UNregelmässige Einkünfte habe. Monatelang teilweise 0 €, dann auf einmal 15.000 €. Ich meine gelesen zu haben, dass als Voraussetzung für diese Mitversicherung der Kinder die REGELMÄSSIGEN Einkünfte nicht über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen dürfen. Oder so ähnlich - ich weiß nicht mehr wo das stand.


    Oder anders: Wenn ich den Steuerbescheid (z.B. mittels BWA) auf monatliche Einkünfte aufsplitten würde, würde das die Situation ändern? Denn man kann ja auch so argumentieren, dass die GKV dann nur für die Monate mit höherem Einkommen nachfordern dürfte, nicht aber für das gesamte Jahr.


    Danke für sachdienliche Hinweise!

  • jetzt habe ich es gefunden:
    §10 SGB V
    "(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt."


    also bei mir ist das alles andere als regelmäßig. genau genommen so unregelmäßig, unregelmäßiger geht es gar nicht. auf den Monat bezogen und aber auch auf das Jahr.


    gibt es da eine Argumentationsmöglichkeit? denn ich möchte ja im Idelfall, dass die Kinder dauerhaft über meine Frau familienversichert bleiben - auf Grund nichtvorhandener regelmäßiger Einkünfte höher als die Grenze

    • Offizieller Beitrag

    Sorry, leider ist bei uns derzeit niemand verfügbar, der Dir weiterhelfen kann.
    Ich würde aber @Ltotheeon tendentiell zustimmen: Am Ende wird es wohl auf eine Jahresbetrachtung bei Selbstständigen rauslaufen.
    Ich habe nur etwas gelesen, dass Einkünfte von bis zu 2 Monaten unabhängig von der Höhe nicht als regelmässig gelten - ohne Gewähr.

  • Es geht nach dem Datum des ESt-Bescheides - ab dem nächsten 01 des nächsten Monats sind die Kinder versicherungsfrei, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des § 10 abs. 3 SGB V erfüllt vorliegen!


    Das gilt dann bis zum nächsten ESt-Bescheid, der eine andere Situation abbildet!


    Das findet man nicht im Gesetz, sondern in den Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der die Durchführung erläutert und den Kassen vorschreibt!

  • Lange Oog


    Ist diese Regel auch umgekehrt zu berücksichtigen?


    Beispiel: Frau selbständig in PKV und 2019 unter Jaeg. Kind über Ehemann (angestellt und unter Jaeg) familienversichert in GKV.


    2020 wird das Einkommen der Ehefrau über der Jaeg liegen. Gilt dann auch ab dem nächsten 1. des darauffolgenden Monats nach Einkommenssteuerbescheid fällt der Anspruch auf Familienversicherung weg? So habe ich es aus Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes gelesen.

  • Ist diese Regel auch umgekehrt zu berücksichtigen?


    2020 wird das Einkommen der Ehefrau über der Jaeg liegen. Gilt dann auch ab dem nächsten 1. des darauffolgenden Monats nach Einkommenssteuerbescheid fällt der Anspruch auf Familienversicherung weg? So habe ich es aus Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes gelesen.

    Korrekt!

    Rein und raus ergibt sich zwangsläufig ...

  • Ok, so war es mir auch geläufig. Mir wurde jedoch an anderer Stelle jetzt erwähnt, dass wenn ich z. B. im April 2021 den Einkommenssteuerbescheid erhalte, die GKV rückwirkend zum 01.01.20 die Beiträge verlangen kann. Ich habe dann aber nur die von ihnen genannte Regelung gefunden, die auch damit begründet wird, dass man ja auch erst wieder in die Familienversicherung rein kann, wenn ein aktueller Einkommenssteuerbescheid vorliegt. So würde man ja rückwirkend Beiträge zahlen können, aber man könnte nie rückwirkend in die Familienversicherung rein.


    Vielen Dank für die Auskunft.

  • Ok, so war es mir auch geläufig. Mir wurde jedoch an anderer Stelle jetzt erwähnt, dass wenn ich z. B. im April 2021 den Einkommenssteuerbescheid erhalte, die GKV rückwirkend zum 01.01.20 die Beiträge verlangen kann. Ich habe dann aber nur die von ihnen genannte Regelung gefunden, die auch damit begründet wird, dass man ja auch erst wieder in die Familienversicherung rein kann, wenn ein aktueller Einkommenssteuerbescheid vorliegt. So würde man ja rückwirkend Beiträge zahlen können, aber man könnte nie rückwirkend in die Familienversicherung rein.


    Vielen Dank für die Auskunft.

    Es wird so viel Unsinn geredet .......

    Rückwirkend für das Kalenderjahr im Sinne der Abrechnung von Vorauszahlungen gilt für freiwillig Versicherte!

    Ab dem nächsten 1. nach ESt-Bescheid Erstellung gilt für FamVers. gemäß § 10 Abs. 3

    Dann gibt es natürlich für andere fälle noch andere Regelungen.

    das ist alles in Rundschreiben definiert und europaweit koordiniert!1