Moin! Ich habe eine Verständnis- oder Interpretationsfrage bzgl. § 489 BGB, welcher ja die Kündigung (= Tilgung von Darlehensverträgen mit gebundenem Zinssatz (= Immobiliendarlehen) regelt. Dort steht folgendes […] Beispielhafte Konstellation: Immokredit mit 15 Jahren Zinsbindung, keine Volltilgung. Ich (bzw. mein Kreditberater) interpretiere Absatz 2 Satz 1 folgendermaßen: 10 Jahre, nachdem der Kredit vollständig ausgezahlt wurde, habe ich JEDERZEIT UND MEHRMALS die Möglichkeit den Kredit ganz oder teilweise zu kündigen (= ganz oder zum Teil „sonderzutilgen“) mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten (= wenn ich meine Sondertilgungen sechs Monate vorher ankündige). Nun ist mir dieser Sachverhalt erstmalig in dieser Weise dargelegt worden. Bisher dachte ich immer, ich könnte nach 10 Jahren einmalig eine beliebige Summe sondertilgen – aber dann ist diese im wahrsten Sinne des Wortes einmalige Chance aufgebraucht. Mich würden Eure Meinungen und Einschätzungen dazu interessieren. Viele Grüße taschenrechner