Lohnt sich freiwillige Einzahlung in gesetzliche Rentenversicherung

  • Liebe Community,
    vielen Dank für eure differenzierten Antworten Ende letzten Jahres.


    Um gleich auf den Punkt zu kommen: ich habe freiwillig in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt,
    im Dezember 2018 eine erste Rate von 10.000 €, und brauche in dem Zusammenhang noch einmal eure Unterstützung.


    Die für mich zuständige Finanzbeamtin weigert sich, diese Einzahlung als Aufwendung für die Altersvorsorge steuermindernd anzuerkennen. Sie schreibt in ihrer Begründung auf meinen Antrag vom 7. Aug. 2019 auf Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 24.7.2019:
    "Ihrem Antrag auf Änderung der Einkommensteuererklärung 2018 vermag ich aus folgenden Gründen nicht entsprechen:
    Die von Ihnen geleisteten Beiträge in die Rentenversicherung sind weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen und
    wir von der "Deutschen Rentenversicherung" ja auch als Versicherungsunterlage betitelt. Eine Änderung wird daher abgelehnt.
    Sollten Sie weiterhin an Ihrem Standpunkt festhalten ist eine Änderung nur über einen Einspruch möglich."


    Ich will Einspruch einlegen und habe dazu folgenden Text gewählt:


    Sehrgeehrte Damen und Herren,


    mitdiesem Schreiben lege ich Einspruch gegen Ihren Bescheid vom 21. Aug.2019 auf meinen Antrag vom 7. Aug. 2019 auf Änderung desEinkommensteuerbescheids 2018 ein.


    Ichlege Einspruch dagegen ein, dass der von mir gestellte Antrag aufÄnderung des Einkommensteuerbescheids 2018 auf steuerminderndeBerücksichtigung der von mir geleisteten Beiträge an diegesetzliche Rentenversicherung zum ‚Ausgleich einer Rentenminderungbei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters‘ inHöhe von 9.620 €als Sonderausgaben, vgl. die von mir abgegebene und Ihnen vorliegendeAnlage Vorsorgeaufwand, Zeile 6, sowie die beigefügten Anlagen zuder Ausgleichszahlung, in Ihrem Bescheid mit der falschen Begründungabgelehnt wurde, es handelt sich um sonstigeVorsorgeaufwendungen
    (wie im Einkommensteuerbescheid, wo dieseBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fälschlich auch densonstigen Vorsorgeaufwendungen zugeordnet wurden).


    Beidiesen Beiträgen handelt es sich aber um Aufwendungenfür die Altersvorsorge nach§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG, die in einem BMF-Schreiben zureinkommensteuerrechtlichen Behandlung von Vorsorgeaufwendungen vom24.05.2017, Az. IV C 3 - S 2221/16/10001:004, auf Seite 5 in derTabelle Randziffer 2 ausdrücklich als solche benannt sind(https://files.vogel.de/infodie…ta/1/0/8/4/3/5/194291.pdf,Abruf vom 28. Aug. 2019). Diese sind für das Jahr 2018 bis zu einerHöhe von 23.712Euroals Sonderausgaben bei Ledigen berücksichtigungsfähig.


    Ichbeantrage, die von mir geleisteten Beiträge zur gesetzlichenRentenversicherung nun bei der Berechnung des zu versteuerndenEinkommens zu berücksichtigen. Sämtliche Belege zu diesem Vorgangfüge ich Ihnen noch einmal in Kopie bei."


    Ich bitte euch um eure Rückmeldung, ob der Text so in Ordnung ist oder noch Änderungen/Ergänzungen notwendig sind.

    Ich danke euch im Voraus sehr für eure Anregungen.


    Viele Grüße,
    juergen15

  • Seine Rechte durchzusetzen halte ich auch gegenüber dem Finanzamt für legitim.
    Bei mir wollte mein Finanzamt einen Antrag auf Nichtveranlagungsbescheinigung nicht bearbeiten. Meine Beschwerde war dann doch erfolgreich.
    Ich wünsche Dir gutes Gelingen bei Deinen Anliegen,
    Gruß


    Altsachse

  • Also die Begründung des Finanzamts ist schon abenteuerlich. Nun kenne ich Ihren Fall nicht im Detail. Was mich da im Speziellen interessieren würde, ist wie der Bescheid bzw. die Bescheinigung der DRV denn aussieht. Denn die Dame nimmt ja Bezug darauf und meint da würden "sonstige Vorsorgeaufwendungen" bescheinigt.


    Könnten Sie den ggfs. mal entfremdet hochladen?


    Den Einspruch würde ich zeitnah abschicken. Denn gegen die Ablehnung eines Antrags auf schlichte Änderung ist zwar der Einspruch statthaft, aber auch hier gilt die 4 Wochenfrist.
    Allerdings müsste das Finanzamt m.E. bei einem nicht beratenen Steuerpflichtigen auch den Antrag in einen Einspruch umdeuten, da dieser Ihre Rechte besser wahrt, zumindest, wenn wie hier der Antrag abgelehnt wird. Das Finanzamt muss solche Anträge immer maximal rechtsschutzwahrend auslegen.


    Die Bestätigung der DRV würde mich aber wie gesagt trotzdem sehr interessieren, ansonsten wäre die Begründung der Dame wirklich sehr verwunderlich...


    Zum Text selber:
    Ich versuche bei solchen Sachen immer harte Begriffe wie "falsch" zu vermeiden. Nett und freundlich bleiben. Bei "falsch" fühlt sich der andere gleich so angegriffen. Lieber alternativ: Meines Erachtens sind diese Beträge eindeutig den Altersvorsorgeaufwendungen zuzuordnen". "Wieso diese sonstige Vorsorgeaufwendungen sein sollen, kann ich daher nicht nachvollziehen".
    Aber das ist natürlich Geschmackssache.

  • Hallo RaphaelP,


    vielen Dank für die ausführliche Rückmeldung zu meinem Anliegen, die mir weiterhilft.
    Ich habe die Versicherungsunterlage anbei 'entfremdet' hochgeladen (hat etwas länger gedauert, da ich diese Bescheinigung noch in zwei Teile aufteilen musste), wobei ich sie auch noch einmal ausführlich
    gelesen habe und mich jetzt der darin enthaltene Satz irritiert 'Die Beiträge gelten als im Zeitpunkt der Antragstellung am 28.11.2017 gezahlt, weil die Beitragszahlung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt unserer Auskunft vom 18.10.2018 erfolgte'. Ich frage mich, ob die Beträge für die Einkommensteuer 2018 gar nicht relevant sind
    (sondern demnach für 2017?) oder doch das tatsächliche Datum der Ausgabe, die im Dezember 2018 erfolgte und durch Kontoauszug nachgewiesen wurde, entscheidend ist? Aber vielleicht mache ich mir hier zu viele Gedanken.
    Dennoch würde mich deine Einschätzung dazu interessieren.

    Vielen Dank
    und


    beste Grüße,


    juergen15


    P. S.
    Vielen Dank auch allen anderen, die mir eine Antwort gegeben haben

  • Die Aussage "gelten als in 2017 gezahlt" gilt hinsichtlich der rentenrechtlichen Bewertung der Beiträge. Es gelten die Berechnungsmodalitäten, die in 2017 galten.
    Im Steuerrecht sollte (so mein Verständnis) das Zuflussprinzip gelten, somit wäre der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung entscheidend.
    Ob die Rentenversicherung für die interne Berechnung Werte für 2017 oder für 2018 heranzieht, dürfte für die Steuerbemessung keine Rolle spielen.

  • Ach so, Vorschrift dazu:


    Paragraph 187a SGB VI verweist auf Paragraph 187 SGB VI.


    In Absatz 3 Satz 1 ist niedergelegt, dass der Zeitpunkt der Zahlung für die Rechenwerte entscheidend ist.
    Daher ist die Formulierung "gelten als gezahlt" für die konkrete Berechnung wichtig.


    § 187
    Zahlung von Beiträgen und Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich


    (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt werden, um

    1.
    2.
    a) einer Entscheidung des Familiengerichts zum Ausgleich von Anrechten durch externe Teilung (§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder
    b) einer wirksamen Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes Rentenanwartschaften zu begründen,
    3.


    (2) 1Für die Zahlung der Beiträge werden die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umgerechnet. 2Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. 3Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften der knappschaftlichen Rentenversicherung wird durch das 1,3333fache des aktuellen Rentenwerts geteilt.
    (3) 1Für je einen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird.2Der Zahlbetrag wird nach den Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ermittelt, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt bekannt macht. 3Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften der Berechnungsgrundsätze unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.
    (3a) Entgeltpunkte aus der Zahlung von Beiträgen nach Absatz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe b werden ermittelt, indem die Beiträge mit dem zum Zeitpunkt der Zahlung maßgebenden Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
    (4) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung zur Wiederauffüllung oder Begründung von Rentenanwartschaften nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
    (5) 1Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gelten als zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von ausgleichspflichtigen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt

    1. im Inland haben, bis zum Ende des dritten Kalendermonats,
    2. im Ausland haben, bis zum Ende des sechsten Kalendermonats


    nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden. 2Ist der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht. 3Im Abänderungsverfahren tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 genannten Zeitpunkts der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht. 4Hatdas Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit oder des in Satz 2 oder 3 genannten Zeitpunkts der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.
    (6) 1Die Beiträge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b gelten zu dem Zeitpunkt als gezahlt, zu dem die Vereinbarung nach § 6 des Versorgungsausgleichsgesetzes geschlossen worden ist, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts gezahlt werden.2An die Stelle der Frist von drei Kalendermonaten tritt die Frist von sechs Kalendermonaten, wenn die ausgleichspflichtige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. 3Liegt der sich aus Satz 1 ergebende Zeitpunkt

    1. vor dem Ende der Ehezeit oder der Lebenspartnerschaftszeit, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 das Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit;
    2. in den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne des § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, vor dem Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht;
    3. vor dem Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht, tritt an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Eingang des Abänderungsantrags beim Familiengericht;
    4. in den Fällen, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat, vor dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts nach Satz 1 der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich.


    4Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkte für die Beitragshöhe der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind.
    (7) Sind Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 gezahlt worden und ergeht eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs nach der Scheidung, sind im Umfang der Abänderung zuviel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.



    § 187a
    Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters


    (1) 1Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. 2Die Berechtigung zu dieser Ausgleichszahlung setzt voraus, dass Versicherte zuvor im Rahmen der Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (§ 109 Absatz 5 Satz 4) erklärt haben, eine solche Rente in Anspruch nehmen zu wollen. 3Eine Ausgleichszahlung auf Grundlage einer entsprechenden Auskunft ist ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig, ab dem Versicherte die Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht haben oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderungen bezogen werden kann.
    (1a) 1Grundlage für die Ausgleichszahlung ist die Auskunft nach § 109 Absatz 5 Satz 4.2Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 109 Absatz 1 Satz 3 für diese Auskunft liegt nach Vollendung des 50. Lebensjahres vor.
    (2) 1Beiträge können bis zu der Höhe gezahlt werden, die sich nach der Auskunft über die Höhe der zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als erforderliche Beitragszahlung bei höchstmöglicher Minderung an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ergibt. 2Diese Minderung wird auf der Grundlage der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrundelegung des beabsichtigten Rentenbeginns ergeben würde. 3Dabei ist für jeden Kalendermonat an bisher nicht bescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn von einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigenden Arbeitsentgelt auszugehen. 4Der Bescheinigung ist das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen. 5Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von den durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können.
    (3) 1Für je einen geminderten persönlichen Entgeltpunkt ist der Betrag zu zahlen, der sich ergibt, wenn der zur Wiederauffüllung einer im Rahmen des Versorgungsausgleichs geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. 2Teilzahlungen sind zulässig; Beiträge können bis zu zweimal im Kalenderjahr gezahlt werden. 3Eine Erstattung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

  • Da fehlt jetzt zwar Seite 4 aber ich nehme mal an, dass da nichts weltbewegendes mehr steht.


    Also wenn die schriftliche Begründung des Finanzamts wirklich so lautet wie Sie oben zitiert haben, dann sollten Sie mit dem Einspruch m.E. Erfolg haben. Denn in dem von Ihnen angehängten Schriftsatz steht zu dem Thema "sonstige Vorsorgeaufwendungen" eigentliche nichts.


    Die Rechtsbehelfsstelle sollte zu Ihren Gunsten entscheiden. Da sitzen für gewöhnlich schon vernünftige Leute. Bei der Veranlagung kann man das leider nicht immer sagen, da setzt das Finanzamt naturgemäß auch oft unerfahrene Leute ein und die müssen solche Sachen halt auch erst lernen, es ist halt noch kein Meister vom Himmel gefallen.

  • hab mich grad mal eingelesen...
    bei mir war es bei der Steuererklärung für 2017 ähnlich. Es reichte aber ein freundliches Telefonat mit meinem Sachbearbeiter :)
    Eine Woche später kam ein geänderter Bescheid ... und ca. 3.500€ zusätzliche Steuererstattung für ebenfalls 10.000€ Extraeinzahlung in die Rentenkasse.
    Also juergen15 --- hoffen wir mal auf ein langes Leben :thumbup:

  • Hallo zusammen,
    ich habe auch eine Frage zur freiwilligen Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung.
    Ich würde gerne einen größeren Betrag einzahlen, falls ich mit einer Abfindung meinen Job aufgeben kann.
    Für mich macht das vor allem dann Sinn, wenn ich den Betrag von der Steuer absetzen kann wie oben aufgeführt (Aufwendung für die Altersvorsorge). Für die Anerkennung gibt es ja einen Höchstbetrag, der 2019 m.W. so um die 24Tsd.€ liegt. Frage wäre, ob ich den Freibetrag meines Partners dazu auch noch in Anspruch nehmen kann (Zusammenveranlagung) und entsprechend dann bis zu dem doppelten Wert einzahlen/ absetzen? :/
    Antwort wäre sehr hilfreich
    Viele Grüße!

  • Hallo @Rechnerin67,
    willkommen hier im Forum. Die freiwilligen Einzahlungen werden von vielen für gut empfunden. Ich persönlich hatte mich dagegen entschieden. Grund war die zu erwartende höhere Rendite bei Aktienfonds, und das auch bei meinem Ableben meine Erben noch etwas haben sollen.
    Gruß


    Altsachse

  • Lieber Lk aus L,


    ich war eine Woche in Urlaub, weshalb ich erst heute antworte:
    bei der Kollegin meiner Sachbearbeiterin hätte auch ein freundliches Telefonat gereicht,
    auch ein Antrag auf Änderung half nicht weiter. Der Einspruch ging dann aber 'glatt' durch.


    Ich wünsche ebenso ein langes Leben.


    Grüße von
    juergen15