Ersatzerben: Freibetrag

  • Folgender Beispielfall: Testamentarisch gibt es einen Vorerben und einen Nacherben. Der Nacherbe verstirbt vor Eintritt des Nacherbfalls. Testamentarisch sind in dem Fall zwei Kinder des Nacherben als Ersatzerben bestimmt.
    Frage zur Erbschaftsteuer: Steht jedem Ersatzerben der gleiche Freibetrag zu?

  • Das kommt auf das Setting an.


    Beispiel 1: Vorerbe Ehepartner ist gestorben. Nacherbe Kind1 und Kind2 haben jeweils 400.000 Freibetrag


    Beispiel 2. Vorerbe Ehepartner ist gestorben. Nacherbe Kind 1 hat 400.000, Nacherbe Enkel 1 hat 200.000.


    Letztlich hat die Vorerbe Nacherbe Regelung keinen Einfluss auf den Steuerfreibetrag. Es kommt rein auf das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen an.

  • Steht jedem Ersatzerben der gleiche Freibetrag zu?

    Grundsätzlich ja. Die Freibeträge in der Erbschaftsteuer beziehen sich stets auf das Verhältnis zwischen Erblasser und Erben. Sie gelten also pro Person des Erben. Wenn es beispielsweise fünf Erben gibt, kann daher der Freibetrag fünf mal zur Anwendung kommen.


    Bei der Vor- und Nacherbschaft gibt es im Erbschaftsteuerrecht noch eine Besonderheit. Zivilrechtlich beerbt der Nacherbe den ursprünglichen Erblasser und nicht die vom Erblasser zum Vorerben eingesetzte Person.


    Das Erbschaftsteuerrecht kümmert sich jedoch grundsätzlich nicht darum.
    Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG gilt der Erwerb als vom Vorerben stammend.


    Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine Ausnahme: auf Antrag kann der Erwerb nach dem Verhältnis zwischen Nacherbe und Erblasser besteuert werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 EStG).


    Je nachdem wie im Einzelfall die Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Nacherben, Vorerben und Erblasser sind, kann es wegen der unterschiedlichen Freibeträge in der einen oder anderen Variante günstiger sein.


    Allerdings spielen die vorstehenden Darlegungen in Ihrem Fall überhaupt keine Rolle! Wie @chris2702 schon oben richtig geschrieben hat, kommt es auf die Verwandtschaft der Ersatzerben zum Erblasser an.


    Da der Nacherbe verstorben ist, spielt seine ursprüngliche Einsetzung erbrechtlich und auch erbschaftsteuerrechtlich gar keine Rolle mehr. Die beiden als Ersatzerben eingesetzten Kinder erben anstelle ihres verstorbenen Elternteils. Die Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis - mit der Möglichkeit den Antrag gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG zu stellen.

  • Vielen Dank - alles gut gemeint. Wollte nur wissen, ob jeder Ersatzerbe jeweils den vollen Freibetrag geltend machen kann;
    wurde bejahend beantwortet. Die weiteren Abhängigkeiten (Höhe abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Vorerben etc.) sind mir natürlich klar. In dem Fall sind für jeden Ersatzerben leider nur 20.000 Euro Freibetrag möglich.