Austritt aus der freiwilligen GKV

  • Ich denke, wir drei haben jetzt die Gewissheit, dass bei Wechsel in die PKV die Rückkehr in die ges. KV grundsätzlich nicht möglich ist - auch nicht als freiwilliges Mitglied.
    Wenn Interesse besteht, würde ich meine Fallbesprechung gerne fortsetzen - es gibt nämlich eine Steigerung, die ich noch nicht erwähnt habe.
    In ca. 2 Jahren, zum 01.01.2021, habe ich neben der Pension Anspruch auf eine winzige Altersrente (ca. 80 €) aus der gesetzlichen Renterversicherung, weil ich mal kurze Zeit pflichtversichert war. In diesem Zusammenhang wird geprüft, ob ich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig werde. Evtl. ist über diesen WEg eine Rückkehr in die ges. KV möglich - was zu prüfen wäre!
    Die 9/10-Regelung aus § 5 Abs. 1 Nr.11 SGB V erfülle ich mit meinen 30 Jahren als freiwilliges Mitglied der ges. KV.
    Fraglich ist, ob ich die schwierige Hürde der 55er Regelung nach § 6 Abs. 3a SGB V nehmen kann. Eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a SGB V ist m.E. nicht gegeben, da ich in den 5 Jahren vor Rentenbeginn mit meiner freiwilligen KV "gesetzlich versichert" war, oder?
    Allerdings ist mir die weiteren Bedingungen aus § 6 Abs. 3a SGB V ("...mind. die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei...") in diesem Zusammenhang unklar.
    Wie seht ihr die Sach- und Rechtslage? Komme ich über diesen WEg in die ges. KV zurück?

  • Nach meinem Verständnis: Ja.


    Aber (!), am Ende kommt es nicht auf mein Verständnis an, sondern auf den Bescheid der gesetzlichen Krankenkasse, bei der Sie um Aufnahme ersuchen.


    Ein eventueller Antrag auf Befreiung kann Ihnen da auch einen Strich durch die Rechnung machen.


    Rechtsberatung dringend angeraten!

  • Ich schließe mich @Referat Janders an!
    Lassen Sie sich unbedingt von einem im Sozialrecht bewanderten Rechtsanwalt beraten, bevor Sie Ihre GKV kündigen!


    Sie müssen sich dabei vor Augen halten, dass Sie als Beamter Ihr ganzes Berufsleben lang gewissermaßen "falsch versichert" waren. Verstehen Sie das bitte nicht als persönlichen Angriff. Es ist halt nur so, dass für Beamte die PKV vorgesehen ist. Deshalb haben Sie ja auch einen Beihilfeanspruch gegen Ihren Dienstherrn von sogar 80 % als Pensionär!


    Jetzt ist mir auch Ihre extrem günstige PKV-Prämie klar! Sie müssen ja nur 20 % der Krankheitskosten absichern.
    Weshalb Sie die Beihilfe kombiniert mit PKV nicht längst genutzt haben und immer in der GKV geblieben sind, wissen nur Sie selbst.


    Wenn Sie sich allerdings jetzt für einen Systemwechsel entscheiden, denke ich dass dieser endgültig sein wird.
    Die KVdR ist systematisch für Menschen gedacht, die Ihr Leben lang gesetzlich versichert waren und dann beim Eintritt in die Rente ohne Verzug auch in der GKV bleiben.


    Ob Sie nach einer "Pause" von einigen Jahren in der PKV dann wieder in die GKV mit dem "Trick" KVdR hineinkommen, halte ich zumindest für sehr fragwürdig. Im Endergebnis würde dies dazu führen, dass Sie dann für nur rund 8 % aus Ihrer gesetzlichen Rente von 80 € - also ca. 6,40 € monatlich - krankenversichert wären...


    Das erscheint mir sehr unwahrscheinlich.
    Also investieren Sie in eine Rechtsberatung, denn es steht für Sie viel auf dem Spiel.

  • @DiDu bitte mal die konkreten Bedingungen Ihrer PKV-Anwartschaft nachlesen! Regelmäßig steht darin, dass Sie die Anwartschaft nur innerhalb von 2-6 Monaten nach Wegfall des Grunds der Anwartschaft nutzen können. Damit soll u.a. vermieden werden, dass jemand sich seine PKV beliebig lange "warmhält" und sie erst dann nutzt wenn eine kostspielige Erkrankung ansteht, für die er den höheren Behandlungsstandard der PKV nutzen möchte.

    Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung GmbH & Co. KG
    Von Finanztip empfohlene Spezialisten für Berufsunfähigkeit und private Krankenversicherung | Angaben gem. § 11 VersVermV, § 12 FinVermV: https://schlemann.com/erstinformationen | Beiträge in der Finanztip Community erstelle ich mit größtmöglicher Sorgfalt, jedoch ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Deren Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.

  • Hallo Herr Dr. Schlemann, das mit dem "Wegfall des Grundes" habe ich mich auch gefragt, da ich ja zuletzt über 30 Jahre freiwilliges Mitglied einer ges. KV war. Der Eintritt in den Ruhestand dürfte vermutlich kein Grund in diesem Sinne sein.
    Wie dem auch sei, Ich habe es probiert und die PKV hat die Anwartschaft wieder in ein aktives Versicherungsverhältnis umgewandelt.
    Mal sehen, wie es weiter geht, wenn ich in 1,5 Jahren die Mini-Rente erhalte und mein Anspruch auf Mitgliedschaft in der KVdR geprüft wird.

  • Glück gehabt - manche Versicherer prüfen das bei Aktivierung der Anwartschaft nicht so genau. :)

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  • Hallo,


    Ich bin freiwillig bei der GKV und werde für 2 Jahre in die USA gehen und dort Privat versichert sein. Kann ich bei Rückkehr nach Deutschland wieder in die GKV eintreten? Sollte das über eine Anwartschaftversicherung abgesichert werden? Und wie verfällt es sich bei meinen Kinder die aktuell bei meiner Frau Familienversichert in der GKV wobei meine Frau nicht freiwillig versichert ist.

  • Hallo.


    Mein abendliches Verständnis von Paragraph 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V ergibt: Ja, Beitritt bei Rückkehr ist möglich.


    Zur Sicherheit die Krankenkasse befragen. Die sollen unter Nennung der Vorschrift eine Aussage dazu treffen.


    Viel Erfolg!