Stornierung Kauf Konzertkarten

  • Wir haben gestern über das Portal viagogo Konzertkarten gekauft. Deren aggressiver Taktik, dies seinen die letzten verfügbaren Tickets hat uns leider überrumpelt und wir haben völlig überteuerte Karten gekauft. 161,88 € für 2 Karten, die auf dem Portal des Konzertveranstalters 79,20 € kosten (einschliesslich VVK). Wir haben also ca. 82 € für Gebühren bezahlt. Gibt es die Möglichkeit von dem Kauf zurück zutreten? Bezahlt haben wir mit Paypal.


    Vielen herzlichen Dank im Voraus,


    Rue

  • Hallo @Rue, willkommen in der Communitx,


    Ich habe mir mal die AGB von viagogo angesehen. Soweit ich das verstehe, ist das ein Marktplatz, bei dem man Karten im Sekundärmarkt handeln kann. Der eigentliche Kauf findet zwischen Verkäufer und Käufer statt und viagogo stellt nur den Marktplatz bereit. https://www.viagogo.de/secure/help/termsandconditions


    Der Umstand, dass Karten zu abweichenden Preisen verkauft werden, steht sowohl auf der Startseite als auch auf der Angebotsseite für die einzelne Veranstaltung. Insofern sollte der zu hohe Preis nicht überraschen ("Schwarzmarkt").


    Falls der Verkäufer ein Unternehmer ist könnte das gesetzliche Widerrufsrecht gelten s. https://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz. Dazu sollte aber ein Rechtskundiger kommentieren.

  • Falls der Verkäufer ein Unternehmer ist könnte das gesetzliche Widerrufsrecht gelten s. https://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesetz. Dazu sollte aber ein Rechtskundiger kommentieren.

    Nö. - Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)

  • Neuerdings kann der Veranstalter den Kunden auch mit einem Gutschein entschädigen/‚abspeisen’. Das gilt nicht nur für Konzerte und Veranstaltungen. Gem. Absatz 2 gilt dies auch für Fitnessstudios. Diese Regelung ist am 20.05.2020 in Kraft getreten und wirkt rückwirkend ab 01.04.2020. Sie lautet:
    Art. 240 § 5 EGBGB
    -Gutschein für Freizeitveranstaltungen und Freizeiteinrichtungen-
    (1) Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Umfasst eine solche Eintrittskarte oder sonstige Berechtigung die Teilnahme an mehreren Freizeitveranstaltungen und konnte oder kann nur ein Teil dieser Veranstaltungen stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einen Gutschein in Höhe des Wertes des nicht genutzten Teils zu übergeben.


    (2) Soweit eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeiteinrichtung aufgrund der COVID-19-Pandemie zu schließen war oder ist, ist der Betreiber berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Nutzungsberechtigung anstelle einer Erstattung des Entgelts einen Gutschein zu übergeben.


    (3) Der Wert des Gutscheins muss den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.


    (4) Aus dem Gutschein muss sich ergeben,


    1. dass dieser wegen der COVID-19-Pandemie ausgestellt wurde und
    2. dass der Inhaber des Gutscheins die Auszahlung des Wertes des Gutscheins unter einer der in Absatz 5 genannten Voraussetzungen verlangen kann.
    (5) Der Inhaber eines nach den Absätzen 1 oder 2 ausgestellten Gutscheins kann von dem Veranstalter oder Betreiber die Auszahlung des Wertes des Gutscheins verlangen, wenn


    1. der Verweis auf einen Gutschein für ihn angesichts seiner persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist oder
    2. er den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst hat.

    Ich persönlich halte diese Regelung für verfassungswidrig. Dennoch: bevor man den Rechtswegausgeschöpft hat, dürfte der Gutschein spätestens ab 01.01.2022 eingelöst werden

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)