RÜCKFORDERUNG Bearbeitungsgebühr

  • Hallo Franziska, jetzt kommt die nächste Bank (SPARKASSE), und beruft sich auf das Recht der Einrede der Verjährung nach BGB §§199. Was hat dieser Paragraph mit dem Thema zu tun?. Der Vetrag wurde im August 2004 abgeschlossen. Außerdem hat sich ergeben, dass der berechnete Bearbeitungspreis ausschließlich zinsähnlichen Charakter hat. Kann ich trotzdem noch die Gebühren zurückverlangen? Gruß H.K.

    • Offizieller Beitrag

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    (4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.


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    Verweisen Sie auf das aktuelle Urteil vom 28.10.2014 in dem das BGH sich ausdrücklich auf die Verjährung bezieht, lassen Sie sich diesen zinsähnlichen Charakter aufschlüsseln und erläutern.


    Beziehen Sie den Ombudsmann mit ein.

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager