Private Krankenversicherung

  • Neue Analyse des Wissenschaftlichen Instituts der PKV ("WIP") behauptet, dass die Beitragsbelastung bei GKV-Versicherten seit 2005 stärkerangestiegen ist als bei PKV-Versicherten. Die Analyse wurde gestern erst
    veröffentlicht. Ich habe sie selber noch nicht gelesen. Bei der WIP handelt sich jedoch um ein Institut, dass von dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. finanziert wird.



    Aus der Zusammenfassung der Kurzanalyse:
    "(...)Um das steigende Ausgabenvolumen zu finanzieren, sind steigende Beitragseinnahmen not-wendig. Entgegen der teilweise in den Medien und in der gesundheitspolitischen Diskussion geäußerten Auffassung, sind die
    Beitragseinnahmen in der GKV im Zeitraum von 2007 bis 2015 bzw. prognostiziert bis 2017 stärker gestiegen als in der PKV. Dies bedeutet, dass die durchschnittliche Beitragsbelastung eines GKV-Versicherten in den letzten Jahren stärker zunahm als die eines PKV-Versicherten."



    Nachdem ich die Studie gelesen habe, werde ich sie hier weiter kommentieren.



    Die Analyse habe ich angehangen.

  • Marktanteilsgewinner und -verlierer in der PKV


    1.12.2016 – Zwischen 2004 und 2015 haben die privaten Krankenversicherer die verdienten Bruttobeiträge um fast 40 Prozent ausgebaut. Den größten Zuwachs erzielte die Ergo Direkt, den geringsten die Signal. Beim Marktanteil konnte ebenfalls die Ergo Direkt am stärksten zulegen, während es bei der Allianz den größten Rückgang gab.


    Vollständiger Artikel und weitere Informationen unter:


    http://www.versicherungsjourna….php?vc=twitter&vk=127528

  • Arztrechnung prüfen – kostenloses Rechenprogramm des PKV-Verbandes



    Der PKV-Verband stellt auf der Internetseite derprivatpatient.de ein Prüfprogramm für die Rechnungsprüfung von ärztlichen Rechnungen zur Verfügung.



    Der PKV-Verband gibt folgende Verwendungshinweise:


    „Das Prüfprogramm ist ein Service des Verbands der Privaten Krankenversicherung. Es ersetzt nicht die Rechnungsprüfung durch Ihren Versicherer. Gleichwohl kann Ihnen das Prüfprogramm einen ersten Anhaltspunkt liefern, ob die (wahl)ärztliche Rechnung den Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) entspricht. Das Programm beruht auf den Vorgaben der GOÄ, dem GOÄ-Kommentar von Lang/Schäfer/Stiel/Vogt (2. Auflage, 2012) sowie den Ergebnissen eines Expertengremiums des PKV-Verbandes. Widersprüche zwischen der Rechnung Ihres Arztes und dem Ergebnis des Prüfprogramms bedeuten nicht automatisch eine unrichtige Rechnungsstellung des Arztes; die GOÄ ist ein Gesetz, das in der Praxis von Ärzten und Kostenerstattern bisweilen unterschiedlich ausgelegt wird. Bitte überprüfen Sie bei Fehlermeldungen zunächst Ihre Eingabe und sprechen im zweiten Schritt Ihren Arzt an. „



    Zum Prüfprogramm gelangen Sie über folgenden Link:



    https://www.derprivatpatient.de/arzt/arztrechnung_pruefen



    Mein Kommentar:


    Ich kann nur jedem privatversicherten Menschen den Einsatz des Prüfprogramms empfehlen. Es ist für mich immer wieder überraschend, wie hoch die Fehlerhäufigkeit bei den ärztlichen Rechnungen ist.


    "Der Kommentar ist frei, die Fakten sind heilig" (C. P. Scott, britischer Journalist und Guardian-Herausgeber)

  • Tätigkeitsbericht 2016 Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung



    Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung hat eine Vorabversion des Tätigkeitberichts für das Jahr 2016 veröffentlicht. Er kann unter



    https://www.pkv-ombudsmann.de/taetigkeitsbericht/2016.pdf



    abgerufen werden.



    Mit Wirkung zum 01.08.2016 wurden die Verfahrensordnung für den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und die Arbeitsabläufe an die Vorgaben der Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes angepasst.


    Insgesamt wurden im Jahr 2916 6.084 Anträge auf Schlichtung („Beschwerdeverfahren“) von Verbrauchern initiiert. Davon wurden 1.507 Anträge nicht zur Bearbeitung angenommen. Der Großteil der zur Bearbeitung angenommenen Beschwerden entfielen 2016 auf die Krankheitskostenvollversicherung.



    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Tätigkeitsbericht.



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • SDK bringt neuen Vollversicherungstarif auf den Markt



    Die Süddeutsche Krankenversicherung a.G. („SDK“) bringt neuen, nach dem Baukastenprinzip strukturierten Vollversicherungstarif, auf den Markt. Dazu führt die SDK ein neues Vollversicherungstarifwerk ein.


    Das modulare Tarifsystem soll sich den persönlichen Lebenssituationen anpassen. Falls ein Versicherter zum Beispiel einmal eine Familie gründen will und ein Ehegatte vorübergehend nicht mehr berufstätig ist, können die Versicherten in eine günstigere Tarifvariante wechseln. Und später auch wieder zurück.



    Für Bestandskunden werde es laut SDK ein umfangreiches, deutlich über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehendes Recht zum Wechsel in die neuen Tarife geben. Auf eine erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten soll beim Wechsel in einen gleichwertigen Versicherungsschutz verzichtet werden.


    Die neuen Tarife sollen noch im ersten Quartal 2017 angeboten werden.



    Mein Kommentar: Es bleibt abzuwarten, ob es die SDK mit der Flexibilität tatsächlich ernst meint oder ob es sich nur um „marketingmäßige Aussagen“ und alten Wein in neuen Schläuchen handelt. Sobald die Tarifwerke einsehbar sind, werde ich dazu berichten.



    „PKV-Beratung ist eine Kunst und Kunst kommt von können, nicht von wollen, sonst müsste es ja Wunst heißen (frei nach Karl Valentin).“

  • In Europa: Neues Formular soll Versicherungsnachweis erleichtern


    Ein neues Formular soll es Privatversicherten erleichtern, ihren Versicherungsschutz im Ausland nachzuweisen. Eine private Krankenversicherung bietet europaweit einen sehr hohen Versicherungsschutz: Wenn ein Privatversicherter seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen EU- bzw. EWR-Staat verlegt, setzt sich sein Versicherungsverhältnis automatisch fort (Quelle: PKV-Verband).



    Mehr Informationen unter:



    http://www.pkv.de/presse/meldungen/eu-formular/

  • Urteilsbesprechung, Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zur Feststellung des Fortbestands eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses (2 O 7905/15)



    Zum Sachverhalt: "Die Parteien streiten um die Feststellung des Fortbestands eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses. Der Kläger ist seit dem 01.01.2012 beim Beklagten kranken- und pflegeversichert. Versicherungsschutz bestand ab Versicherungsbeginn in der Krankheitskosten-Vollversicherung (KV) nach den Tarifen Esprit MX und PIT sowie der Pflegepflichtversicherung (PPV). Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 03.12.2014 aufgrund einer Beitragserhöhung zum 01.01.2015 fristgerecht die Kündigung des Krankenversicherungsvertrages (ausdrücklich ohne Pflegepflichtversicherung) zum 31.12.2014. Für die Kündigung legte der Kläger als Folgeversicherung den Versicherungsvertrag eines ausländischen Krankenversicherers vor, der A. mit Sitz in England (im Folgenden: Folgeversicherungsvertrag). Der Beklagte lehnte die Kündigung mit Schreiben vom 09.02.2015 mit der Begründung ab, dass die Folgeversicherung des Klägers aufgrund von eingeschränktem Versicherungsschutz nicht die Voraussetzungen des § 193 Abs. 3 VVG erfülle. Der Kläger erhob am 19.05.2013 Beschwerde bei der BaFin, die die Entscheidung des Beklagten nicht beanstandete. Seit dem 01.06.2015 besteht für den Kläger aufgrund von Beitragsrückstand Versicherungsschutz im Notlagentarif.


    Der Kläger meint, dass der Folgeversicherungsvertrag die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG erfülle. Dies habe - insoweit unstreitig - der Folgeversicherer selbst bestätigt (Anlage K 3). Insbesondere seien die „Selbstbehaltgrenzen“ des § 193 Abs. 3 S. 1 VVG eingehalten. Weitere Leistungseinschränkungen im Folgeversicherungsvertrag gingen letztlich nicht über solche in vergleichbaren Versicherungsverträgen deutscher Krankenversicherer hinaus. Dass der Folgeversicherungsvertrag des Klägers nicht entsprechend den Vorgaben des § 12 VAG nach Art der Lebensversicherung kalkuliert sei, schade nicht, da das VAG nur auf Versicherungen mit Sitz im Inland anzuwenden sei."



    Siehe http://www.gesetze-bayern.de/C…AutoDetectCookieSupport=1



    Die Leitsätze des Urteils:


    „1. Ein Folgeversicherungsvertrag erfüllt nur dann die Anforderungen an eine Pflichtversicherung i.S.d. § 193 Abs. 3 VVG, wenn er den Anforderungen des § 146 VAG n.F. (entspr. § 12 VAG a.F.) entspricht, also substitutiven Krankenversicherungsschutz bietet.


    2. Dies ist bei einem Krankheitskostenversicherungvertrag nicht der Fall, der bei einem englischen Versicherer abgeschlossen wird und der für diesen ein ordentliches Kündigungsrecht vorsieht sowie ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert ist.“



    Mein Kommentar: Es gibt seitens Vermittler immer wieder Beratungsansätze, Menschen bei erfolgtem Rücktritt/Anfechtung (des Vertrages), hohen Beitragsschulden oder fehlenden Versicherungsschutz (bei gleichzeitiger Zuordnung zur PKV) den „Ausweg“ über eine englische Krankenversicherung (gemeint sind hier sogenannte EWR-Krankenversicherungen) zu empfehlen. Als Betroffener sollte man hier vorsichtig agieren und m.E. Empfehlungen seitens der Vermittler durch eine Zweimeinung eines versierten Fachanwalts für Versicherungsrecht überprüfen. Dieser Anwalt (bzw. diese Anwältin) muss sich m.E. auch mit englischen Krankenversicherungen auskennen und die Rechtssituation im Vereinigten Königreich bzw. im EU-Recht einschätzen können.



    Ein Hinweis in eigener Sache: Ich bin Versicherungsberater, der per Gesetz Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall rechtlich beraten und gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertreten darf (https://dejure.org/gesetze/GewO/34e.html).

  • Frage zu Leistungsverzeichnissen / Heilmittelpreisverzeichnissen der Versicherer


    Wann werden diese Verzeichnisse angepasst?


    In meinen AVB finde ich keine Hinweise, wie eine Anpassung funktioniert. Welches sind die Kriterien, die eine Anpassung zwingend auslösen? Nach welchen Kriterien würde der Ombudsmann der PKV einer Beschwerde stattgeben, die Preise wären nicht mehr marktgerecht?

  • Wenn der PKV-Ombudsmann einer Beschwerde statt gibt, dann spricht er eine Empfehlung aus.


    Einer Beschwerde kann er nur statt geben, wenn es dafür auch eine rechtliche Grundlage gibt. Und sei es nur im weitesten Sinne!


    Was zu den Preisverzeichnissen und der Anpassung derselben zu sagen ist - und es gibt ja zwei verschiedene Formen der Anpassung und Sie reflektieren gerade nur auf eine der beiden Formen - steht im Vertrag, also MB/KK oder individuelle AVB!


    Wenn dort nichts steht, dann gibt es keinen Rechtsanspruch auf die Anpassung der Preisverzeichnisse!


    Ganz im Gegenteil könnte man höchstrichterlicher Rechtssprechung sogar ableiten, dass sie damit ausgeschlossen ist, weil es eine "aufgezwungene Leistungsverbesserung" wäre! Die ist nur in bestimmten Fällen und unter ganz eng ausgelegten Rahmenbedingungen zulässig ist. Wie man s etwas macht, habe ich um die Jahrtausendwende bei der DKV gelernt und danach bei vielen Versicherern als Berater umgesetzt!


    Die HUK Coburg, um die es ja mutmaßlich geht, hat nun schon seit mindestens 2004 laufend bewiesen, dass sie dieses KnowHow nicht hat oder nicht anwenden will. Denn bis heute arbeiten die mit Prospekten, in denen sie mehr Leistung versprechen (Versprochen ist versprochen - jeder kann sich mal versprechen) als die MBKK Teil I bis III hergeben!

  • Zum Thread 28 noch eine Randbemerkung: Übrigens wurde die "Internationale Krankenversicherung" von Herrn Thorulf Müller bzw. Der KVProfi noch in 2012 als möglicher Lösungsweg für Menschen ohne Krankenversicherung propagiert.


    Vielleicht doch keine so gute Lösung?

  • Zum Thread 28 noch eine Randbemerkung: Übrigens wurde die "Internationale Krankenversicherung" von Herrn Thorulf Müller bzw. Der KVProfi noch in 2012 als möglicher Lösungsweg für Menschen ohne Krankenversicherung propagiert.


    Vielleicht doch keine so gute Lösung?

    Herr Gamper,


    so ist es und 2014/2015 war ich ein entschiedener Gegner der teile der VAG Novelle, die von BLD für den PKV-Verband geschrieben wurden. ROM-I Vertrag ist Ihnen scheinbar unbekannt?


    1. ist und war es eine Lösung in bestimmten Fällen, die ich hier weder diskutiere noch öffentlich nennen werde, denn es ist immer die Frage der individuellen Aufgabenstellung.


    1.1. es ist weiterhin eine anderweitige Absicherung


    2. die Erfüllung der Pflicht zur Versicherung ist durch die VAG Novelle zum 0.01.2016 nicht mehr gegeben.


    2.1. die VAG Novelle verstößt nach Ansicht von Rechtsexperten gegen EU-Recht


    3. nach dem Wortlaut und der Begründung dieses Urteils verstößt fast jeder Tarif einer deutschen PKV gegen die Pflicht zur Versicherung!

  • Hallo zusammen,
    ich war 20 Jahre Selbstständig und in der SDK privat versichert, mein Sohn (mittlerweile 17j) habe ich auch in der PKV mitversichert. Seit fast 2 Jahren bin ich Angestellter und verdiene über die Bemessungsgrenze, mein aktueller Beitrag liegt bei 430€ für mich und für mein Sohn, ich bin 43 Jahre jung.
    Mich beschäftigt die Frage ob ich in eine GKV wechseln soll oder nicht? Kosten-Nutzen-Verhältnis?

  • @AMNDS


    Definiere bitte mal Kosten-Nutzen-Verhältnis?


    Warum denkst du denn darüber nach?


    Weshalb hattest du dich damals in der PKV versichert?


    SWelcheTarife sind konkret abgesichert?


    430 Euro inkl. oder exkl. AG-Zuschuss?


    Welche Leistungen sind dir wichtig?


    Wie ist deine Altersversorgung aufgebaut? Mit welchen Alterseinkünften ist zu rechnen?


    Wie ist deine Absicherung bei Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung?

  • @MoritzalsNachname

    Diese Frage ergibt sich doch wohl nicht wirklich, oder?


    Dass kann ja nur das Ergebnis einer Konstruktion oder eines Sachverhaltes sein, die ein Zugangsrecht auslösen würde!


    Das Alles kann aber nur dann sinnvoll diskutiert werden, wenn auch eine umfassende Beratung stattgefunden hat. Diese kann hier nicht erfolgen, weil das, was dafür an persönlichen Daten notwendig wäre, hier kaum veröffentlicht werden würde!

  • Ohne im Sachverhalt drinzustecken, würde ich mutmaßen, das Kosten und Nutzen eher im Verhältnis stehen, je früher der Wechsel von der pKV zur gKV erfolgt.


    Aber über pauschale Aussagen hinaus, ergeben sich einige Fragen aus der Schilderung.


    Hat die Wechselüberlegung einen speziellen Grund?


    Wenn vor zwei Jahren der Wechsel von der Selbstständigkeit ins Angestelltenverhältnis stattgefunden hat, wäre das doch ein geradezu klassischer Anlass gewesen, auch den Versicherungsstatus zu überdenken.


    Wenn das Kind bald volljährig wird, dann ist doch zumindest das Ende der Mitversicherung erahnbar. Die beitragsfreie Familienversicherung ist doch immer ein gewichtiges Argument für die gKV.


    Vielleicht könnte anstelle des Wechsels in die gKV auch ein Tarifwechsel innerhalb der pKV interessant sein.


    Und ab dem Punkt ist das Forum nicht mehr das richtige Vehikel, da ist konkrete Beratung gefragt, um zu klären, wo die Reise hingeht und welche Konsequenzen sich daraus ergeben.


    Der Gesetzgeber hat nicht nur aus Versehen den Wechsel zwischen den Versicherungssystemen so schwierig gemacht. Die entsprechenden Fallstricke wollen allesamt bedacht sein. Ohne Hilfe ein nahezu aussichtsloses Unterfangen.

  • Und dann schließt sich noch die Frage an, was im Rentenalter passiert. Also, ob man bei einem Wechsel in die gKV später über die Rente krankenversichert sein wird oder ob es auf eine freiwillige Versicherung hinauslaufen wird, mit allen Konsequenzen, die daran hängen.


    Somit wäre eben auch die Zusammensetzung der Alterseinkünfte zu beachten.


    Das, was an Eckdaten zu erkennen ist, liefert folgendes Bild.


    Alter 43, seit mindestens 22 Jahren im Arbeitsleben, Rentenbeginn in 24 Jahren zu erwarten. Das heißt, die Rahmenfrist für die KVdR wäre grob 46 Jahre lang. (Wird später taggenau ermittelt, aber es geht hier ja eher um die grobe Richtung.)


    Die 2. Hälfte des Erwerbslebens würde grob in einem Jahr beginnen. 90% davon wären (wieder ganz grob) 21 Jahre. Somit sollte spätestens in 3 Jahren die Versicherung in der gKV bestehen, um später über die KVdR versichert zu sein.


    Sie haben einen Sohn, daher werden bei der Prüfung später noch 3 Jahre Pflichtversicherung in der gKV unterstellt. Somit verschiebt sich der spätestmögliche "Ausstiegszeitpunkt" auf in knapp 6 Jahren.


    Also spätestens mit 49 sollten die Dinge geregelt sein.


    Sollten Sie früher als mit 21 ins Erwerbsleben eingetreten sein oder vorhaben früher als mit 67 in Rente zu gehen, dann verschiebt sich da wieder einiges.


    Somit wird deutlich, dass man selbst eine Tendenz in der Frage Wechsel Ja/Nein nicht einfach aus dem Ärmel schütteln kann.


    Wenn Sie Klarheit wollen, werden Sie nicht umhinkommen, sich (kostenpflichtige) Hilfe holen zu müssen. Dafür wünsche ich Ihnen viel Erfolg.