Einspruch erforderlich/sinnvoll bei Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung

  • Kann man bei einem Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, selbst auch noch weitere steuermindernde Ausgaben geltend machen, die in der bisherigen Steuerklärung noch nicht angegeben waren oder kann nur das Finanzamt daran etwas ändern.


    Ist also das Einlegen eines Widerspruchs bzw. Einspruchs hier notwerndig oder sinnvoll?

  • Ja der Steuerpflichtige kann auch selbst die Änderung nach § 164 AO beantragen. Bei § 164 AO ist der gesamte Bescheid offen. In § 164 Abs. 2 S. 2 EStG:


    "Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen."


    Aber Vorsicht, der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt automatisch, wenn Festsetzungsverjährung eintritt, also nach 4 Jahren. Dies bekommt man im Gegensatz zu einer Aufhebung von Finanzamtsseite her, die ein Verwaltungsakt ist, nicht mitgeteilt, sondern muss selbst darauf achten, wenn man noch etwas nachzumelden hat.
    Ansonsten wird der Bescheid durch Zeitablauf rechtskräftig.


    Bei einem Einspruch ist auch der gesamte Bescheid offen, aber er kann dafür durch Zeitablauf nicht ohne weiteres bestandskräftig werden, sondern nur, wenn abgeholfen wird oder er rechtskräftig abgelehnt wird. Außerdem darf das Finanzamt bei einem Einspruch nicht ohne Möglichkeit der Rücknahme "verbösern" also einen schlechter stellen wie vor dem Einspruch, während es bei § 164 AO jederzeit zu Ungunsten ändern darf.


  • Aber Vorsicht, der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt automatisch, wenn Festsetzungsverjährung eintritt, also nach 4 Jahren.

    Besten Dank für die hilfreiche Aufklärund. Aber auf welches Datum beziehen sich die 4 Jahre Verjährung? Ab Datum des Steuerbescheids oder vier Jahre nach Ende des betreffenden Steuerjahres? Also z. B. Bescheid für das Steuerjahr 2014 ergangen in 2018. Verjährung zum 31.12.2018 oder 31.12.2022?

  • Aber auf welches Datum beziehen sich die 4 Jahre Verjährung?

    Die Antwort ist vielleicht jetzt ein bisschen technisch:


    1) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft, § 164 Abs. 4 AO


    2) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, § 170 Abs. 1 AO. In deinem Beispiel also frühestens am 01.01.2015


    3) abweichend 2) beginnt die Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO


    Die Frage ist also zunächst, wann hast du deine Steuererklärung eingereicht....


    Die Festsetzungsfrist beginnt aber spätestens am 01.01.2018 und damit läuft sie Ende 2021 ab.

  • Die Frage ist also zunächst, wann hast du deine Steuererklärung eingereicht....

    Die Abgabe der Steuererklärung für 2014 erfolgte in 2015, gegen den Bescheid mit dem Vorbehalt der Nachprüfung wurde in 2016 zugestellt und im Nov. kam ein neuer Bescheid mit weiterer Erstattung und dem Hinweis "der Vorbehalt der Nachprüfung" beibt weiterhin bestehen.



    Macht es Sinn oder ist es erforderlich, gegen den Bescheid Einspruch zu erhaben, um die Verjährung zu unterbrechen?

  • Ich gehe mal davon aus, dass du mit "Nov." das laufende Jahr 2018 meinst. Ein Einspruch macht jetzt nur Sinn, wenn du die oben erwähnten Ausgaben tatsächlich hattest bzw. jetzt geltend machen willst. Meine unverbindliche Einschätzung ist:


    - die Festsetzungsverjährung hat 2016 begonnen und endet damit Ende 2019. Es gibt also grundsätzlich keinen Zeitdruck.


    - wenn du einen Einspruch einlegst, musst du den begründen. Du kannst nicht aus "Jux und Tollerei" einen Einspruch einlegen. Du musst den Einspruch also inhaltlich begründen, sonst wird er als unbegründet zurückgewiesen. Natürlich kannst du erst mal einen Einspruch "zur Wahrung der Rechtsbehelfsfrist" einlegen und die Begründung nachreichen. Das verschiebt die ganze Sache aber nur um ein paar Wochen.


    - Und: Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Das heißt, ein Einspruch geht nur bei einem aktuellen Bescheid und nicht bei einem "alten" Bescheid. Dort bleibt nur die Änderungsmöglichkeit des § 164 AO, sofern es den Vorbehalt gibt.