Newsletter Nr. 49 / 2018 – 7. Dezember Steuer-Wahnsinn ETF-Verkauf

  • Hallo zusammen, ich habe das mit der Besteuerung der ETF, die heute weniger wert sind als am 31. Dezember 2017, evtl. nicht ganz verstanden. Bedeutet das, dass wenn die ETF erst nächstes Jahr verkauft würden, und immer noch weniger Wert wären als am 31. Dezember 2017, dann auch die selben Abzüge fällig wären?
    Und wenn die ETF jetzt mehr Wert wären als am 31. Dezember 2017, würde sich ein Verkauf aber nicht nachteilig auswirken, oder?


    Lieben Dank für eine Hilfe.


    Liebe Grüße!

  • Das Thema ist, dass die Versteuerung sich zum 01.01.18 geändert hat und die Zeiträume vorher bzw. nachher aus Anlegersicht zusammen betrachtet werden obwohl es unterschiedliche Tatbestände sind.


    Alle Fonds wurden zum 31.12.17 fiktiv verkauft. Die darauf entfallende Steuer wird aber erst fällig, wenn ein realer Verkauf stattfindet. Ab 01.01.18 gibt es die sog. Teilfreistellung, unterschiedlich je nach Fondstyp, die die Tatsache kompensiert, dass die Fonds nun zusätzlich auf Fondsebene besteuert werden.


    Für den Fall, dass der Gewinn vor 31.12.17 größer war als der Verlust * (1-Teilfreistellung) seit 01.01.2018 kommt es zu dem Effekt, dass obwohl insgesamt ein Verlust angefallen ist dennoch Steuern zu zahlen sind. Das gilt sowohl für 2018 wie auch für die Folgejahre.


    Wären die Fonds im Wert gestiegen würde der Gewinn bis 31.12.17 voll versteuert und der Gewinn seit 01.01.18 mit dem Faktor (1-Teilfreistellung).


    Teilfreistellung bei Aktien-ETF mit >51% Aktien ist 30% s. https://www.finanztip.de/index…stmentsteuerreformgesetz/


    Der Beitrag im Newsletter dürfte hierauf beruhen Wertpapierabrechnung nach neuer Steuerregel - Steuern sparen - Finanztip Community