Übertragung Gasvertrag bei Tod des Vertragsinhabers

  • Seit 09.03.2018 beziehen wir Gas von der BEV Energie. Der Vertragsinhaberist jedoch plötzlich Anfang Oktober verstorben. Die BEV habe ich am 25.11.2018darüber per E-Mail informiert und darum gebeten, die Kundendaten anzupassen undden Vertrag auf mich zu übertragen (ich bin der Sohn des bisherigenVertragspartners und wohne im gleichen Haus; gleichzeitig also auch Erbe).Stattdessen hat mir die BEV jetzt auf einmal den Vertrag einfach gekündigt, unddas ganze noch rückwirkend zum 15.10.2018. Vor allem schreiben die in der Kündigungsbestätigung:„Wir bedauern Ihre Entscheidung, dass Sie nicht länger Kunde der BEV seinmöchten …“. Ich wollte ja gar nicht kündigen.
    Ist das Vorgehen der BEV korrekt? Hat der Energieversorger einSonderkündigungsrecht, wenn der Vertragsinhaber verstorben ist? Und das ganzenoch 6 Wochen rückwirkend? So hat man ja gar keine Chance, sich einen neuenLieferanten zu suchen, ohne zwangsläufig in die teure Ersatzversorgung zukommen.
    Auf meine Beschwerde bekam ich dann die Antwort, ich könnte ja bei der BEVeinen neuen Vertrag abschließen. Natürlich zu den jetzt gültigen Konditionen,die wesentlich schlechter sind. Ich habe eher den Eindruck, dass die im Tod desVertragsinhabers die Chance gesehen haben, sich von dem für sie unlukrativenVertrag zu lösen. Eigentlich hätten wir in unserem Vertag mit der BEV einePreisgarantie bis 08.03.2019.

  • Unsere Energie-Expertin hat sich das Ganze angesehen. Die Antwort ist:


    Das geht leider nicht, dass Sie einen Energieliefervertrag übernehmen oder erben. Der Vertrag ist personengebunden. Verstirbt der Vertragspartner, ist nicht nur der Stromliefervertrag beendet sondern auch der Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber. Der Netzanschluss muss einer neuen Person zugeordnet werden. Für diese neue Person kann der Stromlieferant dann einen neuen Nutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber schließen und anschließend einen neuen Liefervertrag mit dem neuen Nutzer des Netzanschlusses, in Ihrem Fall dann mit Ihnen. Kurzum: Die BEV hat sich korrekt verhalten.


    Änderungen bei der Zuordnung von Nutzern zu Netzanschlüssen sind bis zu sechs Wochen rückwirkend möglich. Daher ist auch die rückwirkende Kündigung durch die BEV rechtens.


    Stirbt der bisherige Vertragsnehmer und erlischt damit der bisherige Liefervertrag, fallen Sie nicht direkt in die Grundversorgung, sondern in die Ersatzversorgung. Die Tarife dort sind die gleichen wie in der Grundversorgung, aber es gibt keine Kündigungsfrist. Sie können sofort einen anderen Lieferanten beauftragen. Je nachdem, wie schnell er den Netznutzungsvertrag geschlossen hat, kann er die Belieferung aufnehmen. Das sollte maximal 4 Tage dauern.



    Sie stecken durch die rückwirkende Kündigung nun schon seit 15. Oktober in der Ersatzversorgung. Die Frist von sechs Wochen gilt aber auch für den Abschluss eines neuen Liefervertrags. Das heißt: Versuchen Sie einen neuen Liefervertrag mit Lieferbeginn zum 5. November zu vereinbaren. Die seither verbrauchte Energie wird dann dem neu gewählten Lieferanten zugerechnet.


    Viele Grüße
    Anika