Wer kann bei der Beantwortung folgender Fragen helfen:
1. An mehreren Stellen wird im Internet darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt die Pflicht habe, über die entstehenden anwaltlichen Kosten zu informieren. Aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich die genannte Informationspflicht?
2. Kann sich der Rechtsanwalt bei der Streitwertbemessung allein auf die völlig absurden Forderungen der Gegenseite berufen?
3. Inwieweit begeht der Anwalt einen Formfehler, wenn er die anwaltliche Bevollmächtigung dem Mandanten bei der Mandatsübernahme nicht zur Unterschrift vorlegt? Welchen Einfluss hat das auf das Mandat?
Hintergrund:
1,5 Jahre nach einem Hausverkauf meldet der Käufer völlig aus der Luft gegriffen Ansprüche aus Schadensersatz an, weil angeblich die Wasseranlage der verkauften Immobilien nicht in Ordnung sei.
Um einen Fachanwalt vor Ort zu beauftragen, der die Angelegenheit im Rahmen der Fristsetzung der Gegenseite beantwortet, haben wir telefonisch Kontakt aufgenommen und den Sachverhalt geschildert. Wir konnten nachweisen, dass wir bis zum Verkauf die Anlage sachgerecht gewartet hatten. Wasserproben unmittelbar vor dem Verkauf des Hauses waren bei der Untersuchung im Labor einwandfrei in Ordnung, ebenso die Wasseranlage selbst.
Bevor dem Anwalt das Mandat übertragen wurde, fragten wir am Telefon nach der voraussichtliche Höhe der Kosten. Antwort des Anwalts: "Darüber werden wir uns schon einig." Bereits im telefonischen Beratungsgespräch äußerte der Anwalt jedoch, dass die Gegenseite seiner Einschätzung nach die Forderungen In Höhe von 16.000 € gegen uns nicht realisieren kann.
Für dieses Telefongespräch gibt es einen Zeugen, insofern als dass wir das Gespräch sozusagen zu dritt geführt hatten (kein Lautsprecher), was auch der Anwalt bemerkte, da er auf die Frage des dritten Gesprächspartners reagierte ("Haben Sie die Frage nach den Kosten verstanden?").
Der Anwalt wurde nach Übermittlung umfassender Unterlagen, die er gewünscht hatte, einmal aktiv und fertig einen Schriftsatz zur Abwehr der Forderung der Gegenseite, indem er unsere schriftlich vorgetragenen Argumente aufgegriffen, teilweise weggelassen, aber keine weiteren hinzugefügt hat. Wir erhielten diesen Schriftsatz, jedoch keine Stellungnahme zur Kostenhöhe.
Die Gegenseite hat sich seitdem nicht mehr gemeldet. Der Rechtsstreit konnte abgewendet werden.
Sodann schickte der Rechtsanwalt eine Kostennote über rund 1.150,00 €, basierend auf einer 1,3 Gebür aus dem von der Gegenseite geltend gemachten Streitwert in Höhe von 16.000 €, der von dem Rechtsanwalt beim telefonischen Beratungsgespräch allerdings rundweg als völlig substanzlos bezeichnet worden war. Auf meine Rückfrage beim Rechtsanwalt antwortete dieser, die aktuelle Kostenrechnung werde auf etwaige weitere Kosten, die in dieser Sache eventuell anfallen, angerechnet. Jedoch ist dieser Fall sehr fraglich, da sich die Gegenseite bis jetzt überhaupt nicht gemeldet hat.
Wir wollen uns jetzt an die Rechtsanwaltskammer wenden und die anwaltliche Kostenrechnung überprüfen lassen. Vielleicht kann uns aber vorher jemand einen Hinweis zu den oben genannten Fragen geben.
Vielen Dank!
Zitat von Heming