Anwaltskosten

  • Wer kann bei der Beantwortung folgender Fragen helfen:
    1. An mehreren Stellen wird im Internet darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt die Pflicht habe, über die entstehenden anwaltlichen Kosten zu informieren. Aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich die genannte Informationspflicht?
    2. Kann sich der Rechtsanwalt bei der Streitwertbemessung allein auf die völlig absurden Forderungen der Gegenseite berufen?
    3. Inwieweit begeht der Anwalt einen Formfehler, wenn er die anwaltliche Bevollmächtigung dem Mandanten bei der Mandatsübernahme nicht zur Unterschrift vorlegt? Welchen Einfluss hat das auf das Mandat?


    Hintergrund:
    1,5 Jahre nach einem Hausverkauf meldet der Käufer völlig aus der Luft gegriffen Ansprüche aus Schadensersatz an, weil angeblich die Wasseranlage der verkauften Immobilien nicht in Ordnung sei.
    Um einen Fachanwalt vor Ort zu beauftragen, der die Angelegenheit im Rahmen der Fristsetzung der Gegenseite beantwortet, haben wir telefonisch Kontakt aufgenommen und den Sachverhalt geschildert. Wir konnten nachweisen, dass wir bis zum Verkauf die Anlage sachgerecht gewartet hatten. Wasserproben unmittelbar vor dem Verkauf des Hauses waren bei der Untersuchung im Labor einwandfrei in Ordnung, ebenso die Wasseranlage selbst.
    Bevor dem Anwalt das Mandat übertragen wurde, fragten wir am Telefon nach der voraussichtliche Höhe der Kosten. Antwort des Anwalts: "Darüber werden wir uns schon einig." Bereits im telefonischen Beratungsgespräch äußerte der Anwalt jedoch, dass die Gegenseite seiner Einschätzung nach die Forderungen In Höhe von 16.000 € gegen uns nicht realisieren kann.
    Für dieses Telefongespräch gibt es einen Zeugen, insofern als dass wir das Gespräch sozusagen zu dritt geführt hatten (kein Lautsprecher), was auch der Anwalt bemerkte, da er auf die Frage des dritten Gesprächspartners reagierte ("Haben Sie die Frage nach den Kosten verstanden?").
    Der Anwalt wurde nach Übermittlung umfassender Unterlagen, die er gewünscht hatte, einmal aktiv und fertig einen Schriftsatz zur Abwehr der Forderung der Gegenseite, indem er unsere schriftlich vorgetragenen Argumente aufgegriffen, teilweise weggelassen, aber keine weiteren hinzugefügt hat. Wir erhielten diesen Schriftsatz, jedoch keine Stellungnahme zur Kostenhöhe.
    Die Gegenseite hat sich seitdem nicht mehr gemeldet. Der Rechtsstreit konnte abgewendet werden.
    Sodann schickte der Rechtsanwalt eine Kostennote über rund 1.150,00 €, basierend auf einer 1,3 Gebür aus dem von der Gegenseite geltend gemachten Streitwert in Höhe von 16.000 €, der von dem Rechtsanwalt beim telefonischen Beratungsgespräch allerdings rundweg als völlig substanzlos bezeichnet worden war. Auf meine Rückfrage beim Rechtsanwalt antwortete dieser, die aktuelle Kostenrechnung werde auf etwaige weitere Kosten, die in dieser Sache eventuell anfallen, angerechnet. Jedoch ist dieser Fall sehr fraglich, da sich die Gegenseite bis jetzt überhaupt nicht gemeldet hat.
    Wir wollen uns jetzt an die Rechtsanwaltskammer wenden und die anwaltliche Kostenrechnung überprüfen lassen. Vielleicht kann uns aber vorher jemand einen Hinweis zu den oben genannten Fragen geben.
    Vielen Dank!


    Zitat von Heming
  • 1. An mehreren Stellen wird im Internet darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt die Pflicht habe, über die entstehenden anwaltlichen Kosten zu informieren. Aus welcher Rechtsgrundlage ergibt sich die genannte Informationspflicht?

    Ich kenne keine Rechtsgrundlage dafür. Wenn sich der Anwalt an das Gesetz hält, muss er nicht informieren. Gesetze sind als allgemein bekannt vorauszusetzen.



    2. Kann sich der Rechtsanwalt bei der Streitwertbemessung allein auf die völlig absurden Forderungen der Gegenseite berufen?

    Ja. Die Forderungen der Gegenseite sind meistens absurd. Aber wenn Sie sich nicht dagegen wehren, kriegt die Gegenseite Recht und die Forderungen sind nicht mehr absurd sondern real.



    3. Inwieweit begeht der Anwalt einen Formfehler, wenn er die anwaltliche Bevollmächtigung dem Mandanten bei der Mandatsübernahme nicht zur Unterschrift vorlegt? Welchen Einfluss hat das auf das Mandat?

    Völlig irrelevant. Vollmachten - auch anwaltliche - können mündlich bzw. durch konkludentes Handeln erteilt werden.
    Wenn Sie den Anwalt um Rat gefragt haben, haben Sie bereits einen Dienstvertrag mit ihm abgeschlossen.



    Wir wollen uns jetzt an die Rechtsanwaltskammer wenden und die anwaltliche Kostenrechnung überprüfen lassen.

    Machen Sie das. Das Ergebnis wird sein, dass die Anwaltskammer die Gebührenrechnung bestätigt.

  • Da ist der TE trotz seines Telefonzeugen auf einen beliebten,aber dennoch vollkommen den Vorschriften entsprechenden Anwaltstrick hereingefallen und hat "Lehrgeld"bezahlt.


    Er wäre besser beraten gewesen,sich nicht seiner telefonischen Bequemlichkeit hinzugeben,sondern einen Erstberatungstermin zu ca.€200.- zu vereinbaren und die Schlußfolgerungen bezüglich einer eventuellen Mandatierung erst danach zu ziehen.


    Die Existenz einer Rechtsschutzversicherung vor(!!) dem Hausverkauf wäre auch sehr sinnvoll und kostensparend gewesen.


    Mein Fazit:Zweimal Geiz an der falschen Stelle wurde bestraft.

  • Hallo,


    wieder ein Beispiel, dass es oft nicht sinnvoll ist, auf erste Schreiben mit zivilrechtlichen Forderungen, auch wenn sie von einem Anwalt kommen, mit einem Anwaltsschreiben zu reagieren. Den Sachverhalt kennt man sowieso besser als jeder Anwalt und wenn man zu juristischen Details Rat benötigt, gibt es heute diverse Internetplattformen, bei denen man den für ein Zehntel der hier aufgerufenen Summe erhält.


    Sicherlich ist bei größeren und hartnäckigen Forderungen irgendwann der Punkt erreicht, wo man als juristischer Laie ohne anwaltliche Begleitung nicht mehr weiter kommt, aber die Mühe des ersten Antwortschreibens sollte man sich selbst machen.


    Gruß Pumphut

  • wieder ein Beispiel, dass es oft nicht sinnvoll ist, auf erste Schreiben mit zivilrechtlichen Forderungen, auch wenn sie von einem Anwalt kommen, mit einem Anwaltsschreiben zu reagieren

    Soweit ich den Sachverhalt verstehe, kam das erste Schreiben gar nicht vom Anwalt des Käufers sondern von diesem selbst. Unser TE ist wohl nur sofort in Panik geraten und hat sich gleich an einen Anwalt gewendet.


    Grundsätzlich gilt: wenn Forderungen an mich geltend gemacht werden, prüfe ich erst einmal in aller Ruhe die Berechtigung der Forderung und setze mich mit dem Gläubiger persönlich in Verbindung. Einen Anwalt schalte ich erst dann ein, wenn der Gläubiger mit einem Anwaltsschreiben angreift. So lange der keine Kosten in die Hand nimmt, um seine Forderung einzutreiben, bin ich da auch gelassen...


    Im Übrigen muss ich meinen Beitrag von oben (Freitag, 17:35) noch korrigieren. Gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO hätte der Anwalt tatsächlich darauf hinweisen müssen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Allerdings wird das dem TE nicht dazu verhelfen, dass er "billiger" wegkommt. Denn der Anwalt verlangt ja nur die gesetzliche Vergütung und die steht ihm nun einmal zu. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er nicht gesagt hat, dass sich seine Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen.

  • Bevor dem Anwalt das Mandat übertragen wurde, fragten wir am Telefon nach der voraussichtliche Höhe der Kosten. Antwort des Anwalts: "Darüber werden wir uns schon einig."

    Hier stelle ich mir natürlich die laienhafte Frage, wenn der Anwalt stur nach Gebührenordnung abrechnen will / wird, was soll dann die Aussage "darüber werden wir uns schon einig"? Ein Blick in die Gebührenordnung hätte wohl nur ein paar Sekunden gedauert und der Anwalt hätte den genauen Honorarbetrag benennen können. Die Frage ist also, ob man diese Aussage nicht auch so verstehen kann, dass er gerade nicht nach Gebührenordnung abrechnen wird, sondern eine individuelle Vergütungsvereinbarung anbieten / abschließen will / wird?