Behandlung von Überstunden nach Freistellung aufgrund Kündigung durch Arbeitnehmer

  • Liebe Finanztip Community,


    auf die von mir ausgehende Kündigung hin, stellte mich mein Arbeitgeber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Lohn-Fortzahlung frei. Die Freistellung wurde mir mündlich mitgeteilt. Bis zum Kündigungszeitpunkt sammelten sich einige Urlaubstage und mehr als 100 Überstunden an. :saint:


    Mir stellt sich die Frage, inwiefern der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die angesammelten Überstunden auszuzahlen. =O


    Im Arbeitsvertrag ist geregelt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Arbeitnehmer unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche freizustellen.


    Zudem wurde mir zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitgeteilt, dass ich unter Anrechnung sowohl sämtlicher Urlaubsansprüche als auch Überstunden freigestellt wurde. Dies würde aus meiner Sicht bedeuten, dass meine Überstunden verfallen, obwohl hierzu keine Regelung getroffen wurde.


    Wie seht ihr das Thema? Macht es aus Eurer Sicht Sinn Einspruch gegen diese Vorgehensweise zu erheben?


    Vielen Dank für Eure Antworten schon jetzt, :thumbup:
    Horst

  • Hallo.


    Da ich kein Arbeitsrechtler bin, kann ich nur eine laienhafte Einschätzung liefern.


    Mein Erfahrungsschatz in diesen Dingen ist, dass die Freistellung unter Verrechnung sämtlicher Ansprüche erfolgt.


    Andererseits sind 100 Überstunden nichts, was man einfach so in den Wind schießen kann.


    Insgesamt denke ich, dass eine arbeitsrechtliche Erstberatung geboten wäre.

  • Hallo,


    zu Überstunden:
    es kommt darauf an, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Ist keine Regelung enthalten könnte sich ein Vergütungsanspruch ergeben. Überstundenvergütungen sind zeitnah geltend zu machen, da hier ein Verfall durch Verjährungsregelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag greifen könnte.

    zum Urlaub:
    Verrechnung auf die freigestellte Zeit ist in den meisten Fällen üblich, allerdings nur für den Urlaub der angefallen wäre.


    Fazit:
    Gewerkschaft oder Anwalt fragen und dazu Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Freistellungsschreiben mitnehmen.


    VG


    Dweezle