Versicherungsanlageprodukte – nur ein neuer Terminus Technicus?

  • Versicherungsanlageprodukte – nur ein neuer Terminus Technicus?



    Mit der zweiten Finanzmarktrichtlinie (MiFID II), der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) sowie der Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung) hat der europäische Gesetzgeber einen neuen Fachausdruck im Versicherungsrecht geschaffen: das Versicherungsanlageprodukt, kurz IBIP (IBIP steht für Insurance-based Investment Product). Damit trug der europäische Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass Lebensversicherungsverträge nicht nur der Abdeckung biometrischer Risiken dienen, sondern oft auch eine Kapitalanlagekomponente mit Chancen und Risiken beinhalten, um für den Versicherungsnehmer im Todes- wie im Erlebensfall einen Wert zu bieten (vgl. BaFin, Versicherungsanlageprodukte – Neue Regeln ab 2018: Anwendungsbereich im deutschen Markt, August 2017).



    Und weiter schreibt die BaFin: „Ob sich ein Versicherungsvertrag als IBIP qualifiziert, ist entscheidend für die Frage, welcher Regulierung er ab 2018 unterliegt. Für Versicherungsanlageprodukte gelten künftig nicht nur die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts nach der PRIIPs-Verordnung, sondern auch zusätzliche Anforderungen an den Vertrieb, die ab dem 23. Februar 2018 aufgrund des Umsetzungsgesetzes zur IDD (siehe BaFinJournal März 2017) im Beratungs- und Verkaufsprozess einzuhalten sind.“



    Zur „besonderen“ Regulierung in Bezug auf den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten schreibe ich noch etwas in einem späteren Beitrag. Nachdem die Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und am 20. Dezember 2018 in Kraft trat, ist jetzt der Umfang der Regulierung vollends geklärt.



    Was sind aber nun definitorisch Kapitalanlageprodukte? Drei Kategorien sind zu nennen:



    A. Kapitalbildende Lebensversicherung / fondsgebundene Lebensversicherungen / Hybridprodukte

    Zu den Produkten, die die BaFin im deutschen Markt typischerweise als IBIPs klassifiziert, zählen alle kapitalbildenden Lebensversicherungen. Bereits in der Begründung zum Vorschlag für die PRIIPs-Verordnung hatte die EU-Kommission deutlich gemacht, dass es keine Rolle spielen soll, ob der Kleinanleger ein direktes Kapitalverlustrisiko trägt. Entscheidend ist, ob ein IBIP direkt oder indirekt Marktschwankungen unterliegt. Dies ist sowohl bei klassischen Kapitallebensversicherungen als auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen und Hybridprodukten der Fall, so dass sich eine Differenzierung zwischen fondsgebundener und klassischer Kapitallebensversicherung verbietet. Zu berücksichtigen ist an dieser Stelle die Zielrichtung der Verordnung, als IBIPs solche Produkte zu erfassen, bei denen der Kunde ein Finanzprodukt nicht unmittelbar kauft, sondern verpackt, also über einen Versicherungsmantel. Die Wahl eines konkreten Investments oder der konkreten Gesamtheit an Investments ist also keine Bedingung für die PRIIPs-Eigenschaft. IBIPs mit einer Vielzahl an Anlageoptionen spielen eine Sonderrolle; für sie erlaubt die PRIIPs-Verordnung Abweichungen im Basisinformationsblatt.
    Die Klassifikation einer kapitalbildenden Lebensversicherung als IBIP ist unabhängig davon, ob die Prämie laufend oder als Einmalbetrag zu zahlen ist. Entscheidend ist, ob sie einen Fälligkeits- oder Rückkaufswert enthält, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist. Dies ist sowohl bei fondsgebundenen Lebensversicherungen zu bejahen, deren Fälligkeits- und Rückkaufswert von den Schwankungen der Fondsanteilswerte abhängt, als auch bei allen Verträgen, die eine Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers aus Kapitalerträgen vorsehen. Nicht-fondsgebundene Verträge ohne Beteiligung an Überschüssen aus Kapitalerträgen sind hingegen nicht als IBIP einzustufen (vgl. BaFin, Versicherungsanlageprodukte – Neue Regeln ab 2018: Anwendungsbereich im deutschen Markt, August 2017).


    B. Private Rentenversicherungen
    Aufgeschobene private Rentenversicherungen der dritten Schicht (https://wirtschaftslexikon.gab…ei-schichten-modell-52134) qualifizieren sich aufgrund der gleichen Kriterien als IBIP wie die kapitalbildende Lebensversicherung, da der deutsche Gesetzgeber nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine nationale Ausnahmevorschrift zur Anerkennung der vorrangigen Zweckbestimmung zur Altersvorsorge zu schaffen.
    Die steuerliche Privilegierung eines Produkts allein reicht hingegen zur Anerkennung nicht aus, zumal sie kein allgemeines Produktmerkmal darstellt, sondern an die individuelle Situation und den individuellen Vertrag des Steuerpflichtigen anknüpft (vgl. BaFin, Versicherungsanlageprodukte – Neue Regeln ab 2018: Anwendungsbereich im deutschen Markt, August 2017).


    C. Sofort beginnende Rentenversicherungen und abgekürzte Leibrenten
    Demgegenüber qualifizieren sich sofort beginnende Rentenversicherungen mit oder ohne Entnahmemöglichkeit und sofort beginnende abgekürzte Leibrenten nicht als IBIPs, da sie keinen Anlagecharakter im Sinne einer vermögensmehrenden Investition aufweisen.
    Statt einen Vermögenszuwachs zu erzielen, wird das eingezahlte Kapital bei diesen Versicherungsformen durch die Rentenzahlungen aufgezehrt (vgl. BaFin, Versicherungsanlageprodukte – Neue Regeln ab 2018: Anwendungsbereich im deutschen Markt, August 2017).




    Mit besten Grüßen




    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
    Diese Veröffentlichung wurde von der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper erstellt. Die darin enthaltenen Ansichten entsprechen denen der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper zum Zeitpunkt der Erstellung und können sich ohne Vorankündigung ändern. Diese Veröffentlichung wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sämtliche darin enthaltenen Informationen stammen aus Quellen, die als verlässlich und glaubwürdig erachtet wurden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper gibt weder eine ausdrückliche noch stillschweigende Zusicherung oder Garantien in Bezug auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen.




    Die vorliegende Veröffentlichung ist nicht als rechtlicher, versicherungstechnischer, rententechnischer, finanzieller, anlagetechnischer oder sonstiger professioneller Ratschlag auszulegen. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper lehnt jeder Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Verlass auf diese Veröffentlichung ab.




    Da diese Aussagen von Natur aus bekannten und unbekannten Risiken und Unwägbarkeiten unterliegen und durch zahlreiche unvorhersehbare Faktoren beeinträchtigt werden können, sollten sie nicht als absolut verlässlich angesehen werden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper haftet nicht für etwaige Verluste, die sich aus der Nutzung oder der Verteilung der vorliegenden Veröffentlichung ergeben.




    Diese Veröffentlichung ersetzt insbesondere nicht die individuelle Beratung.
  • Hallo Referat Janders,


    danke für die Anmerkungen. Ja, ich denke es besteht hier in der Community breiter Konsens den Sparvorgang und die Risikoabsicherung voneinander zu trennen. Das macht vor allem in Bezug auf der Suche nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis in der Personenversicherung Sinn. Die Fallgestaltungen, in denen Menschen beispielsweise nur BU-Schutz über eine Kapital-LV zu einer vernünftigen Prämie einkaufen können, lassen wir mal außen vor.


    Versicherungsanlageprodukte (auch wenn Sie vorher so nicht genannt wurden) sind millionenfach beraten, vermittelt und verkauft worden und jedes Jahr kommen einige hunderttausend Verträge dazu.


    Ich werde in einem späteren Beitrag darauf eingehen und (hoffentlich) verständlich aufzeigen (können), dass vor allem im Bereich der kapitalmarktnahen Rentenversicherung (B.) die Trennung von Sparvorgang und Risikovorsorge bereits vollzogen wurde. Das soll aber keine Werbung für solche Produkte sein, sondern eher Aufklärung über die Funktions- und Wirkungsweise von kapitalmarktnahen Renetnversicherungen wie beispielsweise einer Index-Hybrid-Rente, einer Garantiefondsrente oder einer Variable Annuity.


    Mit besten Grüßen

  • Versicherungsanlageprodukte – nur ein neuer Terminus Technicus?



    Konkrete Beispiele für Versicherungsanlageprodukte bzw. IBIPs im deutschen Markt


    1.) Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung (laufende Prämienzahlung oder Einmalbetrag)


    2.) Aufgeschobene private Rentenversicherung der dritten Schicht mit Überschussbeteiligung


    a.) gegen laufende Prämienzahlung oder Einmalbetrag


    b.) lebenslange oder abgekürzte Rentenzahlung


    3.) Fondsgebundene Lebensversicherung und aufgeschobene fondsgebundene Rentenversicherung


    4.) Termfix-Lebensversicherung (beispielsweise Ausbildungsversicherung)


    5.) Lebenslange Todesfallversicherung, bei der die Überschussbeteiligung zur Verkürzung der Laufzeit verwendet wird


    6.) Kapitalisierungsprodukte mit Überschussbeteiligung



    Keine Versicherungsanlageprodukte sind im Umkehrschluss


    1.) Versicherungsverträge, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind,


    2.) Nicht-Lebensversicherungsprodukte gemäß Anhang I der Solvency-II-Richtlinie,


    3.) Altersvorsorgeprodukte, die nach nationalem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen,


    4.) amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme nach der Pensionsfondsrichtlinie und der Solvency-II- Richtlinie sowie


    5.) individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach nationalem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers erforderlich ist und die – beziehungsweise deren Anbieter – weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann.




    Es gibt aber Grenzfälle, wo eine individuelle Prüfung von Hersteller und ggf. dem Vertrieb Ausschluss darüber geben muss, ob es sich um ein Versicherungsanlageprodukt handelt oder nicht (z.B. Kapitalisierungsgeschäfte, Terminfix-Versicherungen, Risikolebensversicherungen mit Rückkaufswert u.a.).



    Mit besten Grüßen



    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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    Da diese Aussagen von Natur aus bekannten und unbekannten Risiken und Unwägbarkeiten unterliegen und durch zahlreiche unvorhersehbare Faktoren beeinträchtigt werden können, sollten sie nicht als absolut verlässlich angesehen werden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper haftet nicht für etwaige Verluste, die sich aus der Nutzung oder der Verteilung der vorliegenden Veröffentlichung ergeben.




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  • Versicherungsanlageprodukte – nur ein neuer Terminus Technicus?


    Wenden wir uns heute und im kommenden Beitrag den am 24.12.2018 unter Punkt 2.) und 3.) thematisierten Produkten, den



    aufgeschobenen private Rentenversicherung der dritten Schicht mit Überschussbeteiligung


    a.) gegen laufende Prämienzahlung oder Einmalbetrag


    b.) lebenslange oder abgekürzte Rentenzahlung


    c.) aufgeschobene fondsgebundene Rentenversicherung



    zu. Der Einfachheit halber nennen wir sie ab sofort kapitalmarktnahe Rentenversicherungen.



    Zu erwähnen ist jedoch, dass kapitalmarktnahe Rentenversicherungen auch in Form von Direktversicherungen auftreten. Sie werden von Produktanbietern und beispielsweise vom Institut für Vorsorge und Finanzplanung GmbH dann wie folgt kategorisiert.



    1.) Klassisch („Klassik“) mit beitragsorientierter Leistungszusage („BoLz“).


    2.) Klassik Plus mit BoLz.


    3.) Fondsgebunden mit BoLz.


    4.) Fondsgebunden mit Beitragszusage mit Mindestleistung („BzMl“).


    5.) „Indexpolicen“.


    6.) Comfort-Tarife.



    Nach der Defintion der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht handelt es sich bei den vorgenannten Produkten nicht um Versicherungsanlageprodukte. Das verwundert insbesondere dann, wenn wir gemeinsam diese Produkte etwas näher betrachten und beleuchten.




    Beschreibung der Produktkategorien



    Zu 1.): Die Anlage der Beiträge erfolgt ausschließlich im Sicherungsvermögen oder ausschließlich in einem sicherheitsorientierten Sondervermögen. Der Kunde erhält auf seinen Sparanteil einen festen Zinssatz bzw. den gesetzlichen Höchstrechnungszins von 0,9 % (seit 01.01.2017). Als Zusageart gilt die beitragsorientierte Leistungszusage (BoLz).


    Zu 2.): Eine Sonderform der Klassik ist die Klassik Plus. Dabei handelt es sich um eine klassische Rentenversicherung mit i.d.R. geringeren Garantieelementen, aber erhöhter Renditechance. Die Kapitalanlage erfolgt i.d.R. im Deckungsstock oder in einem sicherheitsorientierten Sondervermögen.


    Zu 3.) und 4.): Unter der Kategorie hybride bzw. fondsgebundene Rentenversicherungen subsumiere ich Produkte, die zumindest während der Ansparphase teilweise in Fondsanlagen investieren. Innerhalb dieser Kategorie wird nach den Zusagearten beitragsorientierte Leistungszusage und Beitragszusage mit Mindestleistung unterschieden.


    Zu 5.): Die Anlage der Beiträge findet ausschließlich im Sicherungsvermögen oder im sicherheitsorientierten Sondervermögen statt. Die künftigen Überschüsse kann der Kunde dazu verwenden, an einen (Aktien-)Index zu partizipieren. Die jährlichen Gewinnmöglichkeiten werden meist durch einen Cap und/oder Partizipationsquoten beschränkt. Der Versicherer gewährleistet außerdem ein gewisses Garantieniveau (meist Bruttobeitragsgarantie).


    Zu 6.): Eine eigene Kategorie bilden „Comfort“-Tarife. Ihnen liegt ein Anlagekonzept zugrunde, dessen komplettes Management der Versicherer übernimmt. Eine freie Fondsauswahl oder eine Wechselmöglichkeit in andere Anlagekonzepte ist nicht vorhanden. Diese Produkte eignen sich für diejenigen, die zwar eine fondsgebundene Versicherung möchten, gleichzeitig aber über geringe Erfahrung auf dem Finanzmarkt verfügen bzw. sich nach Vertragsabschluss (bis zur Rente) nicht mehr um ihren Vertrag „kümmern“ möchten.



    Woran liegt es also, dass diese kapitalmarktnahen Rentenversicherungen (mit defintiv allen wesentlichen Merkmalen eines Versicherungsanlageprodukts) in Form von Direktversicherungen nicht als Versicherungsanlageprodukt definiert werden? Die Antwort ist einfach, aber keineswegs schlüssig:



    „Die betriebliche Altersversorgung ist gemäß Artiekl 2 Absatz 2 lit. F PRIIPs-Verordnung und Artiekl 2 Absatz 1 Nr. 17 lit. D IDD explizit nicht als IBIP qualifiziert. Somit sind neben Pensionskassen und Persnionsfonds auch Direktversicherungen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen (BaFin, Versicherungsanlageprodukte – Neue Regeln ab 2018: Anwendungsbereich im deutschen Markt vom 16.08.2017)“



    Somit gelten für kapitalmarktnahe Rentenversicherungen in Form der Direktversicherung nicht die zusätzlichen Anforderungen an den Vertrieb solcher Produkte und ebenso nicht die Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts nach der PRIIPs-Verordnung. Im Ergebnis herrscht bei der Beratung und dem Vertrieb solcher Produkte immer noch eine Regulierung „light“.



    Im nächsten Beitrag beschreibe ich die wesentlichen Merkmale der kapitalmarktnahen Rentenversicherungen (die als Versicherungsanlageprodukte definiert sind).



    Mit besten Grüßen




    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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  • Genau da beginnt mein Verständnisproblem :S :


    Nach der Defintion der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht handelt es sich bei den vorgenannten Produkten nicht um Versicherungsanlageprodukte. Das verwundert insbesondere dann, wenn wir gemeinsam diese Produkte etwas näher betrachten und beleuchten.

  • Versicherungsanlageprodukte – nur ein neuer Terminus Technicus?



    Kapitalmarktnahe Rentenversicherungen sind nicht neu. Schon seit zirka 30 Jahren werden solche Produkte angeboten, beraten und vermittelt. Die frühen Formen dieser Produkte waren Investmentsfonds in Versicherungsmäntel, d.h. es wurde nur in Investmentsfonds angespart und ein zum Teil teurer „Mantel umgelegt“.



    Die Beratung kapitalmarktnaher Renetnversicherungen stellte schon immer besondere Anforderungen an Berater und Vermittler, da sich in diesen Produkten zwei Welten vereinen: denn das Vorsorgevermögen setzt sich bei kapitalmarktnahen Rentenversicherungen zum einen Teil aus dem Sicherungsvermögen des Versicherers (früher: Deckungsstock; https://wirtschaftslexikon.gab…sicherungsvermoegen-52550) und zum anderen Teil aus Fonds oder kapitalmarktnahen Sondervermögen (Sondervermögen; https://wirtschaftslexikon.gab…ion/sondervermoegen-42492) zusammen. Aus steuerlichen Gründen können kapitalmarktnahe Rentenversicherungen nur in Europa zugelassene Publikumsfonds anlegen oder in ein Sondervermögen, welches der Versicherer verantwortet (vgl. Janitz-Seemann, U., Kapitalmarktnahe Rentenversicherungen, 1. Auflage 2018).



    Es ist zwischen zwei grundsäztlichen Formen mit oder ohne Beteiligung des klassischen Versicherungstopfes (Sicherungsvermögen; veraltet: Deckungsstock) in der Sparphase zu unterscheiden:



    1. Mischform


    Kapitalmarktnaher Teil (Fonds/Sondervermögen oder kaptialmarktnahe Sondervermögen) und klassischer Versicherungstopf (= Sicherungsvermögen bzw. früher Deckungsstock).


    2. Rein kapitalmarktnahe Anlage


    Ausschließlich Fonds/Sondervermögen oder kapitalmarktnahes Sondervermögen.



    Ist der klassische Versicherungstopf in das Produkt hereinstrukturiert, wird in der Regel ein Teil der Anlage garantiert. Die kapitalmarknahe Rentenversicherung besteht also als eine gemischte Anlage aus Sicherungsvermögen und kaptitalmarktnaher Anlage.



    Bei der rein kapitalmarktnahen Anlage gibt es (in aller Regel) während der Sparphase hingegen keine Garantien. Sie ist also lediglich eine Anlage in einem Versicherungsmantel.



    Bei den deutschen kapitalmarktnahen Rentenversicherungen erfolgt die Rentenzahlung später ausschließlich aus dem klassischen Versicherungstopf (Sicherungsvermögen). Dafür wird das Gesamtkapital zu Rentenbeginn in das Sicherungsvermögen des Versicherers „überführt“(vgl. Janitz-Seemann, U., Kapitalmarktnahe Rentenversicherungen, 1. Auflage 2018).



    Im nächsten Beitrag gehe ich detaillierter auf den Regulierungsrahmen ein und sage, wer solche Produkte überhaupt beraten und vermitteln darf.



    Mit besten Grüßen




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    Da diese Aussagen von Natur aus bekannten und unbekannten Risiken und Unwägbarkeiten unterliegen und durch zahlreiche unvorhersehbare Faktoren beeinträchtigt werden können, sollten sie nicht als absolut verlässlich angesehen werden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper haftet nicht für etwaige Verluste, die sich aus der Nutzung oder der Verteilung der vorliegenden Veröffentlichung ergeben.




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  • Versicherungsanlageprodukte – nur ein neuer Terminus Technicus?



    Heute ein zweiteiliger Beitrag zum neuen Regulierungsrahmen bei der Beratung, Beschaffung und Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten. Das Ganze aus der Perspektive eines Versicherungsberaters, der Versicherungsanlageprodukte weder beschafft, noch verkauft oder vermitteln.



    Wer darf im neuen Regulierungsumfeld überhaupt zu solchen Produkten beraten oder sie beschaffen bzw. vermitteln (verkaufen)? Nur Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater mit den entsprechenden gewerberechtlichen Erlaubnissen nach der Gewerbeordnung.



    Unternehmensberater, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater, Unabhängige Honorar-Anlageberater, Immobilienmakler, Darlehensvermittler und Bankberater dürfen es nicht, solange sie oder ihr Unternehmen keine Erlaubnis nach §34d der Gewerbeordnung vorweisen können.




    Für diese drei Berufsgruppen, d.h. Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater sind seit Februar 2018 bzw. Dezember 2018 folgende gesetzliche Neuerungen zu beachten:


    Beginnen wir der neuen Verordnung über Versicherungsvermittlung und -beratung. Der Abschnitt 5 – Ergänzende Vorschriften für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten beschäftigt sich „exklusiv“ mit Versicherungsanlageprodukten.



    A. Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenskonflikten und Offenlegung


    § 18 der Verordnung über Versicherungsvermittlung und -beratung


    § 18 der Verordnung über Versicherungsvermittlung lautet wie folgt: „(…) Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten Gewerbetreibende, die Versicherungsanlageprodukte im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 vermitteln oder dazu beraten, müssen angemessene Maßnahmen treffen, um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, die zwischen ihnen, den bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder in leitender Position verantwortlichen Personen oder anderen Personen, die mit ihnen unmittelbar oder mittelbar durch Kontrolle verbunden sind, und den Versicherungsnehmern oder zwischen den Versicherungsnehmern auftreten können. § 48a Absatz 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.“


    Auslegung und mögliche Maßnahmen:
    Speziell für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten gelten verschärfte Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Die Einzelheiten hierzu regelt die unmittelbar anzuwendende delegierte Verordnung (EU) 2017/2359 der Kommission vom 21. September 2017 (ABl. L 341 vom 20.12.2017, S. 8), welche seit dem 1.10.2018 europaweit in Kraft ist.
    § 18 der Verordnung betrifft (auch nach der Rechtsauffassung der für mich zuständigen Erlaubnis- und Registerbehörde) Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler und Versicherungsberater gleichermaßen.




    Wir haben als erste Maßnahme eine Interessenkonflikt-Policy formuliert und beschlossen. Diese Interessenkonflikt-Policy werden wir allen potentiellen Kunden (beim Erstkontakt) sowie den Bestandskunden (nachträglich) zur Verfügung stellen.




    Diese Interessenkonflikt-Policy gilt bei uns im Unternehmen nicht nur in Bezug auf die Beratung von Versicherungsanlageprodukten, sondern generell für jede Beratungsleistung im Zusammenhang mit Versicherungslösungen sowie für jegliche Art der Beschaffung von Risikotransferlösungen.




    Entscheidend für die Legitimation und Glaubwürdigkeit von Leitlinien in der Wahrnehmung durch Kunden, Öffentlichkeit und Politik sind nach allgemeiner Auffassung Transparenz und der faire, vernünftige Umgang mit Interessenkonflikten. In diesem Sinne hoffen wir, dass die Leitlinien (Interessenkonflikt-Policy) die Transparenz weiter erhöhen und einen fairen und vernünftigen Umgang mit Interessenskonflikten gewährleisten werden.




    In dieser Policy sind konkrete Maßnahmen beschrieben, auf deren Einhaltung und Umsetzung künftig sehr viel Wert gelegt wird. Verstöße gegen die Policy werden nicht toleriert.
    Reichen die von uns getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, legen wir dem Kunden die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten rechtzeitig vor Abschluss, Modifizierung oder Kündigung eines Versicherungsvertrags eindeutig offen.
    Die Offenlegung der allgemeinen Art oder der Quellen von Interessenkonflikten wird
    (i) mittels eines dauerhaften Datenträgers erfolgen und
    (ii) je nach Status des Kunden so ausführlich sein, dass dieser seine Entscheidung über die Beratungstätigkeiten, in deren Zusammenhang der Interessenkonflikt auftritt, in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann.




    B. Vergütungsfragen


    § 19 der Verordnung über Versicherungsvermittlung und -beratung


    § 19 der Verordnung über Versicherungsvermittlung lautet wie folgt: „(…) Vergütung Gewerbetreibende, die im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsanlageprodukts eine Zuwendung an Dritte zahlen oder eine Zuwendung von einem Dritten erhalten, der nicht Versicherungsnehmer oder eine Person ist, die im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig wird, müssen dafür Sorge tragen, dass die Zuwendung sich


    nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirkt. Die Zuwendung darf nicht die Verpflichtung des Gewerbetreibenden beeinträchtigen, im besten Interesse des Versicherungsnehmers ehrlich, redlich und professionell im Sinne des § 1a Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes zu handeln.“



    Auslegung und mögliche Konsequenzen:
    § 19 der Verordnung betrifft nach unserer Einschätzung ausschließlichVersicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Der Grund ist einfach und einleuchtend: einVersicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber (Kunden) vergüten lassen.
    § 19 enthält nach unserer Auflassung zwei Punkte, die unseriösen Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern - aus unserer Sicht vollkommen zu Recht – das „Leben ein Stück schwerer machen wird.“ Die Gerichte werden künftig beim Thema Beraterhaftung gerne den Maßstab „bestmögliches Interesse der Kunden“ heranziehen und das Handeln und Unterlassen des betroffenen Versicherungsvertreters oder Versicherungsmaklers daran messen wollen.
    Vergütungen dürfen sich künftig nicht nachteilig auf die Qualität der Vermittlung auswirken. Hier wird sich die Frage stellen, wer hier den Nachweis zu führen hat. Auch das wird noch die Gerichte beschäftigen.



    Auf die relevanten Änderungen beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze gehe ich im zweiten Beitrag ein.



    Mit besten Grüßen




    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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    Da diese Aussagen von Natur aus bekannten und unbekannten Risiken und Unwägbarkeiten unterliegen und durch zahlreiche unvorhersehbare Faktoren beeinträchtigt werden können, sollten sie nicht als absolut verlässlich angesehen werden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper haftet nicht für etwaige Verluste, die sich aus der Nutzung oder der Verteilung der vorliegenden Veröffentlichung ergeben.




    Diese Veröffentlichung ersetzt insbesondere nicht die individuelle Beratung.
  • Hier die Fortsetzung der Beitragsserie zum neuen Regulierungsrahmen bei der Beratung, Beschaffung und Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten. Das Ganze aus der Perspektive eines Versicherungsberaters, der Versicherungsanlageprodukte weder beschafft, noch verkauft oder vermittelt.



    Heute beschäftigen wir uns mit der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU („Finanzmarktrichtlinie“).


    .


    Die Finanzmarktrichtlinie ist eine Richtlinie der Europäischen Union („EU“) zur Harmonisierung der innereuropäischen Finanzmärkte.



    Das Kürzel MiFID steht für Markets in Financial Instruments Directive. Mit diesem Begriff wird die europäische Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente bezeichnet. Die Finanzmarktrichtlinie verfolgt das Ziel, die Effizienz und Integration des innereuropäischen Finanzmarktes durch eine weitgehende Harmonisierung zu fördern. Die Richtlinie wurde im April 2004 verabschiedet, trat erstmals im November 2007 in Kraft und wurde im Frühjahr 2014 neugefasst. Die durch die Neufassung beschlossenen Änderungen traten im Januar 2017 in Kraft. Seitdem wird die Richtlinie 2004/39/EG als Richtlinie 2014/65/EU (MiFID-II) geführt.



    MiFID bzw. MiFID-II soll die bestehenden nationalen Vorschriften über die Abwicklung von Finanzdienstleistungen um Regelungen zum Anlegerschutz, die Eigenständigkeit der einzelnen Finanzdienstleister sowie die Transparenz der Finanzmärkte ergänzen. Die Europäische Union (EU) erhofft sich dadurch Effizienzsteigerungen sowie allgemeine Verbesserungen der Funktionalität der innereuropäischen Märkte.



    Die Finanzmarktrichtlinie steckt als Teil des europäischen Sekundärrechts lediglich den Rahmen für neu zu schaffende nationale Regelungen. Es werden Mindeststandards und Höchstgrenzen normiert, welche die einzelnen Mitgliedsstaaten durch Umsetzungsgesetze in das nationale Recht zu überführen haben. In der Bundesrepublik Deutschland geschah dies durch das Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz, welches bestehende Gesetzeswerke wie das Kreditwesengesetz änderte. Die die Richtlinie begleitende Verordnung (EU) 600⁄2014 des Europäischen Parlaments und Rates wird MiFIR genannt. Sie konkretisiert und ergänzt die Vorgaben der Richtlinie und entfaltet unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedsstaaten, sodass es Umsetzungs- oder Überführungsakte nicht bedarf.


    Was hat nun aber die Finanzmarktrichtlinie mit Versicherungsanlageprodukten zu tun?



    Erst einmal wird – soweit mir bekannt – das Versicherungsanlageprodukt zum ersten Mal legal definiert. Hier heißt es in Artikel 91 (Fettdruck durch mich):



    „Artikel 91
    Änderung der Richtlinie 2002/92/EG
    Die Richtlinie 2002/92/EG wird wie folgt geändert:
    1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    „Mit Ausnahme von Kapitel III (A) dieser Richtlinie gelten diese Tätigkeiten nicht als Versicherungsvermittlung, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder einem Angestellten eines Versicherungsunternehmens, der unter der Verantwortung des Versicherungsunternehmens tätig wird, ausgeübt werden.“
    b) Folgende Nummer wird angefügt:
    „(13) Für die Zwecke des Kapitels III A bezeichnet, Versicherungsanlageprodukt ein Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise, direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist; nicht darunter fallen
    a) Nichtlebensversicherungsprodukte gemäß der Richtlinie 2009/138/EG Anhang I (Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung),
    b) Lebensversicherungsverträge, deren Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind,
    c) Altersvorsorgeprodukte, die nach innerstaatlichem Recht als Produkte anerkannt sind, deren Zweck in erster Linie darin besteht, dem Anleger im Ruhestand ein Einkommen zu gewähren, und die dem Anleger einen Anspruch auf bestimmte Leistungen einräumen,
    d) amtlich anerkannte betriebliche Altersversorgungssysteme, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG oder der Richtlinie 2009/138/EG fallen,
    e) individuelle Altersvorsorgeprodukte, für die nach innerstaatlichem Recht ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers erforderlich ist und die bzw. deren Anbieter weder der Arbeitgeber noch der Beschäftigte selbst wählen kann.“




    Zudem hat die EU auch direkt zusätzliche Anforderungen bei dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten an den Kundenschutz definiert. Hierzu heißt es:



    „KAPITEL III A
    Zusätzliche Anforderungen an den Kundenschutz bei Versicherungsanlageprodukten
    Artikel 13a Anwendungsbereich
    Vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 2 werden in diesem Kapitel zusätzliche Anforderungen an Versicherungsvermittlungstätigkeiten und von Versicherungsunternehmen durchgeführte Direktverkäufe im Zusammenhang mit Versicherungsanlageprodukten festgelegt. Diese Tätigkeiten werden als Versicherungsvertriebstätigkeiten bezeichnet.
    Artikel 13b
    Verhütung von Interessenkonflikten
    Ein Versicherungsvermittler bzw. -unternehmen muss auf Dauer wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen für angemessene Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass Interessenkonflikte im Sinne des Artikels 13c den Kundeninteressen schaden.
    Artikel 13c
    Interessenkonflikte
    (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsvermittler und -unternehmen alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um Interessenkonflikte zwischen ihnen selbst, einschließlich ihrer Geschäftsleitung, ihren Angestellten und vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihnen direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, und ihren Kunden oder zwischen ihren Kunden untereinander zu erkennen, die bei Versicherungsvertriebstätigkeiten entstehen.
    (2) Reichen die von dem Versicherungsvermittler oder -unternehmen gemäß Artikel 13b getroffenen organisatorischen oder administrativen Vorkehrungen zur Regelung von Interessenkonflikten nicht aus, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass keine Beeinträchtigung der Kundeninteressen riskiert wird, so legt der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen dem Kunden die allgemeine Art bzw. die Quellen von Interessenkonflikten eindeutig offen, bevor er oder es Geschäfte für ihn tätigt.
    (3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 13e delegierte Rechtsakte zu erlassen, um
    a) die Maßnahmen festzulegen, die von Versicherungsvermittlern oder -unternehmen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, um bei der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten Interessenkonflikte zu erkennen, zu verhindern, zu regeln und offenzulegen,
    b) geeignete Kriterien zur Bestimmung der Arten von Interessenkonflikten festzulegen, die den Interessen der Kunden oder potenziellen Kunden des Versicherungsvermittlers bzw. -unternehmens schaden könnten. gen die Policy werden nicht toleriert.“
    und weiter
    Artikel 13d
    Allgemeine Grundsätze und Kundeninformation
    „(3) Die Mitgliedstaaten können Versicherungsvermittlern oder -unternehmen die Annahme oder den Erhalt von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären Vorteilen, die ihnen ein Dritter oder eine Person, die im Namen eines Dritten handelt, zahlt oder leistet, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten an Kunden untersagen.“




    Interessant ist, dass die EU den Mitgliedsstaaten die Türe für ein Provisionsverbot bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten geöffnet hat (siehe Artikel 13 d Absatz 3). Bekanntermaßen hat der deutsche Gesetzgeber hiervon keinen Gebrauch gemacht.



    Mit besten Grüßen




    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
    Diese Veröffentlichung wurde von der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper erstellt. Die darin enthaltenen Ansichten entsprechen denen der Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper zum Zeitpunkt der Erstellung und können sich ohne Vorankündigung ändern. Diese Veröffentlichung wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sämtliche darin enthaltenen Informationen stammen aus Quellen, die als verlässlich und glaubwürdig erachtet wurden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper gibt weder eine ausdrückliche noch stillschweigende Zusicherung oder Garantien in Bezug auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Informationen.




    Die vorliegende Veröffentlichung ist nicht als rechtlicher, versicherungstechnischer, rententechnischer, finanzieller, anlagetechnischer oder sonstiger professioneller Ratschlag auszulegen. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper lehnt jeder Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Verlass auf diese Veröffentlichung ab.
    Da diese Aussagen von Natur aus bekannten und unbekannten Risiken und Unwägbarkeiten unterliegen und durch zahlreiche unvorhersehbare Faktoren beeinträchtigt werden können, sollten sie nicht als absolut verlässlich angesehen werden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper haftet nicht für etwaige Verluste, die sich aus der Nutzung oder der Verteilung der vorliegenden Veröffentlichung ergeben.




    Diese Veröffentlichung ersetzt insbesondere nicht die individuelle Beratung.
  • Hier die Fortsetzung der Beitragsserie zum neuen Regulierungsrahmen bei der Beratung, Beschaffung und Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten. Das Ganze aus der Perspektive eines Versicherungsberaters, der Versicherungsanlageprodukte weder beschafft, noch verkauft oder vermittelt.



    Heute beschäftigen wir uns mit der VERORDNUNG (EU) Nr. 1286/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte („PRIIP“).



    Zentraler Bestandteil der europäischen PRIIPs-Verordnung war die Einführung von Basisinformationsblättern (Key Information Documents – KIDs) für bestimmte Anlageprodukte. Damit die Informationsblätter möglichst einheitlich sind, enthält die PRIIPs-Verordnung verbindliche Vorschriften zu deren Form und Inhalt.



    Ziel war es, den Anlegerschutz zu stärken und durch mehr Transparenz das Vertrauen von Kleinanlegern in den Finanzmarkt wiederherzustellen. Die Vorschriften waren ab dem 31. Dezember 2016 in allen Mitgliedstaaten der EU anzuwenden.



    Hier die wichtigsten Regelungen zu Versicherungsanlageprodukte (Zusammenfassung):



    „KAPITEL I GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
    Artikel 1
    Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften für das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts, das von Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (packaged retail and insurance-based investment products — im Folgenden „PRIIP“) abzufassen ist, sowie für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts an Kleinanleger fest, um Kleinanlegern zu ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIP zu verstehen und zu vergleichen.
    Artikel 2
    (1) Diese Verordnung gilt für PRIIP-Hersteller und Personen, die über PRIIP beraten oder sie verkaufen.
    (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte:
    a) Nichtlebensversicherungsprodukte gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/138/EG;
    b) Lebensversicherungsverträge, deren vertragliche Leistungen nur im Todesfall oder bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Körperverletzung, Krankheit oder Gebrechen zahlbar sind;DE L 352/8 Amtsblatt der Europäischen Union 9.12.2014
    ( 1 ) ABl. C 100 vom 6.4.2013, S. 12.
    c) (...)
    (...)“




    Und weiter:


    „Form und Inhalt des Basisinformationsblatts
    Artikel 6
    (1) Die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sind vorvertragliche Informationen. Das Basisinformationsblatt muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. Es enthält die wesentlichen Informationen und stimmt mit etwaigen verbindlichen Vertragsunterlagen, mit den einschlägigen Teilen der Angebotsunterlagen und mit den Geschäftsbedingungen des PRIIP überein.
    (2) Das Basisinformationsblatt ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden ist. Es darf keine Querverweise auf Marketingmaterial enthalten. Es kann Querverweise auf andere Unterlagen, gegebenenfalls einschließlich eines Prospekts, enthalten, und zwar nur, wenn sich der Querverweis auf Informationen bezieht, die nach dieser Verordnung in das Basisinformationsblatt aufgenommen werden müssen.
    (3) (...)
    (4) (...)
    a) ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden;
    b) legt den Schwerpunkt auf die wesentlichen Informationen, die Kleinanleger benötigen;
    c) ist unmissverständlich und sprachlich sowie stilistisch so formuliert, dass das Verständnis der Informationen erleichtert wird, insbesondere durch eine klare, präzise und verständliche Sprache.“





    Artikel 8 setzt die Vorgaben für die Inhalte des sogenannten Basisinformationsblattes:



    „Artikel 8
    (1) Der Titel „Basisinformationsblatt“ steht oben auf der ersten Seite des Basisinformationsblatts.
    Die Reihenfolge der Angaben im Basisinformationsblatt richtet sich nach den Absätzen 2 und 3.
    (2) (...)
    (3) Das Basisinformationsblatt enthält folgende Angaben:
    a) am Anfang des Informationsblatts den Namen des PRIIP, die Identität und Kontaktdaten des PRIIP-Herstellers, Angaben über die zuständige Behörde des PRIIP-Herstellers und das Datum des Informationsblatts;
    b) gegebenenfalls einen Warnhinweis mit folgendem Wortlaut: „Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.“;
    c) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Um welche Art von Produkt handelt es sich?“ die Art und die wichtigsten Merkmale des PRIIP, darunter:
    i) die Art des PRIIP;
    ii) seine Ziele und die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel, insbesondere, ob die Ziele durch direkte oder indirekte Abhängigkeit von zugrunde liegenden Vermögensgegenständen erreicht werden, einschließlich einer Beschreibung der zugrunde liegenden Instrumente oder Referenzwerte, so auch der Angabe, in welche Märkte das PRIIP investiert, und einschließlich gegebenenfalls bestimmter ökologischer oder sozialer Ziele, die das Produkt anstrebt, sowie die Methode zur Ermittlung der Rendite;
    iii) eine Beschreibung des Kleinanlegertyps, an den das PRIIP vermarktet werden soll, insbesondere was die Fähigkeit, Anlageverluste zu verkraften, und den Anlagehorizont betrifft;
    iv) Einzelheiten zu den Versicherungsleistungen, die das PRIIP gegebenenfalls bietet, einschließlich der Umstände, unter denen diese fällig würden;
    v) die Laufzeit des PRIIP, falls bekannt;DE 9.12.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 352/11
    d) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?“ eine kurze Beschreibung des Risiko-/Renditeprofils, die Folgendes umfasst:
    i) einen Gesamtrisikoindikator, ergänzt durch eine erläuternde Beschreibung dieses Indikators und seiner Hauptbeschränkungen sowie eine erläuternde Beschreibung der Risiken, die für das PRIIP wesentlich sind und die von dem Gesamtrisikoindikator nicht angemessen erfasst werden;
    ii) den möglichen höchsten Verlust an angelegtem Kapital, einschließlich Information darüber,
    — ob der Kleinanleger das gesamte angelegte Kapital verlieren kann,
    — ob der Kleinanleger das Risiko trägt, für zusätzliche finanzielle Zusagen oder Verpflichtungen, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, über das in dem PRIIP angelegte Kapital hinaus aufkommen zu müssen, und
    — gegebenenfalls ob das PRIIP einen Kapitalschutz enthält, der vor Marktrisiken schützt, sowie Einzelheiten über dessen Deckungsbereich und Einschränkungen, insbesondere in Bezug darauf, zu welchem Zeitpunkt dies zur Anwendung kommt;
    iii) geeignete Performanceszenarien und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen;
    iv) gegebenenfalls Informationen über die Bedingungen für Renditen für Kleinanleger oder über eingebaute Leistungshöchstgrenzen;
    v) eine Erklärung darüber, dass die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Kleinanlegers Auswirkungen auf die tatsächliche Auszahlung haben kann;
    e) (...)
    f) in einem Abschnitt mit der Überschrift „Welche Kosten entstehen?“ die mit einer Anlage in das PRIIP verbundenen Kosten, einschließlich der dem Kleinanleger entstehenden direkten und indirekten Kosten, einschließlich einmaliger und wiederkehrender Kosten, dargestellt in Form von Gesamtindikatoren dieser Kosten und, um Vergleichbarkeit zu gewährleisten, die aggregierten Gesamtkosten in absoluten und Prozentzahlen, um die kombinierten Auswirkungen der Gesamtkosten auf die Anlage aufzuzeigen.
    Das Basisinformationsblatt enthält einen eindeutigen Hinweis darauf, dass Berater, Vertriebsstellen oder jede andere Person, die zu dem PRIIP berät oder es verkauft, detaillierte Informationen zu etwaigen Vertriebskosten vorlegen muss, die nicht bereits in den oben beschriebenen Kosten enthalten sind, sodass der Kleinanleger in der Lage ist, die kumulative Wirkung, die diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben, zu verstehen (…).“





    Zurückschauend kann man sagen, dass durch PRIIP mehr Transparenz geschaffen wurde. Ob das Vertrauen von Kleinanlegern in den Finanzmarkt wiederhergestellt wurde, kann ich nicht beurteilen.



    Mit besten Grüßen




    HAFTUNGSAUSSCHLUSS
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    Die vorliegende Veröffentlichung ist nicht als rechtlicher, versicherungstechnischer, rententechnischer, finanzieller, anlagetechnischer oder sonstiger professioneller Ratschlag auszulegen. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper lehnt jeder Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung oder dem Verlass auf diese Veröffentlichung ab.
    Da diese Aussagen von Natur aus bekannten und unbekannten Risiken und Unwägbarkeiten unterliegen und durch zahlreiche unvorhersehbare Faktoren beeinträchtigt werden können, sollten sie nicht als absolut verlässlich angesehen werden. Die Risikomanagement und Versicherungsberatung Robert Gamper haftet nicht für etwaige Verluste, die sich aus der Nutzung oder der Verteilung der vorliegenden Veröffentlichung ergeben.




    Diese Veröffentlichung ersetzt insbesondere nicht die individuelle Beratung.