Eigenbedarfskündigung - Widerspruch sinnvoll?

  • Hallo liebe Community,


    meine Freundin und ich wohnen zur Miete in einem Haus, mit insgesamt drei voneinander getrennten Wohnungen.
    Die anderen beiden Wohnungen sind ebenfalls vermietet.


    Nun hat das Haus den Besitzer gewechselt und der neue Eigentümer will nun zwei Wohnungen, unsere u.a. auf Eigenbedarf kündigen.
    Im 1. OG will der Vermieter einziehen, das EG, wo wir wohnen, soll an die alleine lebende erwachsene Tochter gehen.


    Zu unserer Wohnung: 90 qm, 4 Zimmer.
    Wir sind erst im März 2018 eingezogen, nachdem uns auch im Haus davor auf Eigenbedarf gekündigt worden ist, haben hier viel Geld in die Wohnung gesteckt, u.a. eine komplett neue Küche gekauft und stehen nun erneut vor dem Nichts.


    Meine Freundin steht kurz vor ihrer Bachelorarbeit, auch hatten wir uns schon intensiv mit dem Thema Kinder beschäftigt.


    Die Kündigung auf Eigenbedarf ist noch nicht eingegangen, lediglich die mündliche Ankündigung, dass diese im Februar nach dem Grundbucheintrag folgen wird.


    Wie sind eurer Meinung die Erfolgschancen diese Kündigung anzufechten, eventuell noch ein paar Monate durch den Rechtsstreit herauszuzögern und welche weiteren Schritte schlagt ihr vor?


    Danke & Grüße

  • Weder die neue Küche noch der Bachelor-Abschluss oder Kinderplanung sind Härtegründe bei einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters.


    Ich fürchte, Sie müssen sich auf einen erneuten Umzug einstellen. Eventuell können Sie für die neue Küche eine vernünftige Abfindung oder einen Schadensersatz aushandeln. Sie haben schließlich im guten Glauben die Küche einbauen lassen, weil Sie darauf vertraut haben, noch einige Jahre in der Wohnung zu wohnen.


    Aber viel mehr wird sich vor Gericht nicht erreichen lassen.

  • Und wie würde das Ganze aussehen, wenn man, rein hypothetisch, ein Kind erwarten würde?


    Ich meine das wäre das Letzte, was man in der Situation noch zusätzlich haben wollte aber so rein aus Interesse.


    Und auch die Größe der Wohnung ist nicht unverhältnismäßig, um den Eigenbedarf für nur eine Person anzumelden?

  • Pauschal lässt sich so etwas immer schwer beantworten, weil vor Gericht stets Einzelfälle entschieden werden.
    § 574 Abs. 1 BGB spricht von einer "Härte, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.".


    Das gibt dem Richter natürlich einen Entscheidungsspielraum. Und sicherlich ist ein Umzug mit Kind härter also ohne Kind. Gleichwohl habe ich Zeifel, ob Sie damit vor Gericht durchkommen. Denn auch einer jungen Familie kann ein Umzug zugemutet werden.


    Ob die Größe der Wohnung für den Eigenbedarf verhältnismäßig ist, spielt keine Rolle. Der Eigentümer kann mit seinem Eigentum machen, was er will (§ 903 Satz 1 BGB). Und wenn er als Einzelperson in einer 1.000 m² Villa leben will, kann niemand ihm diese "Unverhältnismäßigkeit" verwehren.


    Die Berechtigung zum Eigenbedarf bezieht sich auf die ganze Familie. Die alleinlebende Tochter in Ihrem Fall gehört jedenfalls zum geschützten Personenkreis.


    Ich denke, Sie sind gut beraten, wenn Sie sich nach einer Wohnalternative umsehen.