Betriebliche Altersvorsorge und Pensionfond

  • Sehr geehrtes Finanztip -Team,


    ich habe einen speziellen Fall und benötige dringend Ihren Rat, da mir mein Steuerberater zu diesen konkreten Fall auch keine verbindlichen Aussagen machen konnte.


    Zum Fall:
    Mein Mann ist verstorben und sein Arbeitgeber zahlt mir aus einen Pensionsfond und aus einer betrieblichen Altervorsorge (Kapitalkontenplan) etwas aus.
    Mein Mann war noch Arbeitnehmer als er starb und noch kein Rentner. Die Verträge wurden vor 2005 geschlossen.
    Ich bin auch noch Arbeitnehmer, habe zur Zeit die Steuerklasse 3 und zahle nicht in die gesetzliche Altersversorgung ein. (Falls das relevant sein sollte).


    Bei der Auszahlung der betrieblichen Altersversorgung möchte ich bitte wissen, ob ich die Steuerklasse 6 angeben soll oder soll ich die 6 besser auf mein Gehalt nehmen? Gilt die 6 dann nur für den Monat der Auszahlung? Werden dann auch noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig ? Gibt es als Hinterbliebene einen Versorgungsfreibetrag? Oder kann man das als Erbschaft ansehen?
    Die Auszahlung aus dem Pensionfond habe ich schon erhalten. Reicht es, wenn ich die Summe bei der Einkommenssteuererklärung angebe? Oder muss ich es sofort dem Finanzamt melden? Gilt hier ebenfalls ein Versorgungsfreibetrag? Wenn nicht, wie wird es versteuert? Als Zweiteinkommen mit Steuerklasse 6? 45%?
    Viele Fragen. Bitte, bitte helfen Sie mir da zeitnah. Falls Sie noch Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren.

  • Wenn Ihr Steuerberater Ihnen Ihre Situation nicht erklären kann, dann sollten Sie den Steuerberater wechseln.
    Das ist sein Job!


    Im Übrigen verwundert mich, dass Sie angeblich Arbeitnehmer sind und nicht in die gesetzliche Altersversorgung einzahlen. Sind Sie Beamtin?


    Wie dem auch sei, die Steuerklasse ist relativ egal, da die Einkommensteuer eine Jahresschuld ist und insoweit die Steuerklasse nur zur Berechnung der lohnsteuerlichen Abzüge erforderlich ist. Am Jahresende gleicht sich das eh alles aus - vorausgesetzt Sie geben eine Steuererklärung ab. Aber wenn Sie einen Steuerberater mandatieren, werden Sie das ja hoffentlich tun.


    Da es sich so anhört, als würden Sie aufgrund des Todes ihres Mannes Einmalbeträge von dem ehemaligen Arbeitgeber bekommen, spricht viel dafür, dass diese Zahlungen steuerfrei sind. Jedenfalls sind solche Zahlungen kein Einkommen. Details kann man jedoch erst dann prüfen, wenn man die Vertragsbedingungen gesehen hat.


    Ob Erbschaftsteuer anfällt, ist sehr fraglich. Die Freibeträge sind ziemlich hoch. Schauen Sie sich dazu auf YouTube ein Video an. Sie finden es hier.


    Dort wird alles erläutert, was man wissen muss, um einen Überblick über die Erbschaftsteuer zu haben.

  • Im Übrigen verwundert mich, dass Sie angeblich Arbeitnehmer sind und nicht in die gesetzliche Altersversorgung einzahlen. Sind Sie Beamtin?

    Berufsständische Versorgung wäre eine weiter Möglichkeit. Ärztin, Anwältin, Apothekerin, Architektin, Notarin, Steuerberaterin, freie Ingenieurin, Wirtschaftsprüferin,.... gibt so einiges an Möglichkeiten. Ebenso wäre sie im Vorstand einer AG nicht Rv pflichtig.


    Ganz ohne Beamtenstatus.

  • Vielen Dank für die Informationen.
    Im Übrigen trifft eins davon bei mir zu, was Malapascua geschrieben hat. Ich war mal selbständig, wurde von der gesetzlichen RV befreit und bin seit einigen Jahren aber wieder als Arbeitnehmer tätig und bin immer noch befreit.


    Das ist jetzt aber nicht das Wichtige für mich.
    Wieviel Erbschaftsteuer und deren Freibeträge weiß ich auch. Ich möchte aber wissen, ist das Erbschaft? Oder sind das Hinterbliebenenleistungen oder was anderes?
    Werden darauf Sozialabgaben fällig?

  • Grundsätzlich ist alles an Leistung, was Sie vom Arbeitgeber Ihres Mannes erhalten, eine Betriebsrente. Für die Krankenkasse ist es dabei ohne Belang, ob es sich Ihre originären Ansprüche oder um abgeleitete Ansprüche, sprich Leistungen an Hinterbliebene handelt. Es ist grundsätzlich alles beitragspflichtiges Einkommen, welches bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.


    Aber im Normalfall klärt die auszahlende Stelle (Arbeitgeber bzw. Versorgungswerk, etc.) wie Sie krankenversichert sind und führt dann auch direkt die Beiträge ab. Wenn Sie aktuell freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, dann läuft es ein wenig anders, im Zweifel sollten Sie dann nochmals Ihre Krankenkasse kontaktieren.

  • Grundsätzlich ist alles an Leistung, was Sie vom Arbeitgeber Ihres Mannes erhalten, eine Betriebsrente. Für die Krankenkasse ist es dabei ohne Belang, ob es sich Ihre originären Ansprüche oder um abgeleitete Ansprüche, sprich Leistungen an Hinterbliebene handelt. Es ist grundsätzlich alles beitragspflichtiges Einkommen, welches bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.

    Wo steht denn das?


    Meines Erachtens sind Todesfallleistungen, soweit diese als als einmalige Kapitalabfindungen gezahlt werden, beitragsfrei für die Hinterbliebenen. Ich lerne jedoch gerne hinzu, wenn Sie mir die rechtlichen Grundlagen Ihrer Aussage nennen würden.


    Bei der Zahlung einer laufenden Rente als Witwenversorgung sieht es anders aus. Diese ist beitragspflichtig zur Krankenversicherung.

  • Ich möchte aber wissen, ist das Erbschaft?

    Eine Erbschaft im eigentlichen Sinn ist eine solche Zahlung nicht.


    Allerdings ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG jeder Erwerb von Todes wegen steuerpflichtig. Und bei einer Kapitalzahlung aus der bAV Ihres verstorbenen Mannes handelt es sich um einen Erwerb von Todes wegen. Dieser ist also erbschaftsteuerpflichtig, soweit die Freibeträge überschritten werden.


    Einkommen ist eine einmalige Kapitalleistung nicht.

  • Oh, ich war gedanklich bei laufenden Zahlungen, nicht bei Einmalzahlungen.


    Ansonsten müsste man sich den 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V genauer anschauen. Beim ersten oberflächlichen Lesen würde ich da noch nichts ausschließen.

  • Okay. Ich hab's gefunden: § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Satz 3 SGB V macht auch einmalige Todesfallleistungen aus Direktversicherungen für Hinterbliebene beitragspflichtig - zumindest für 10 Jahre mit monatlich einem hundertzwanzigstel der gezahlten Leistung.


    Das bedeutet, dass die Kapitalleistung erst einmal durch 120 geteilt wird. Und dann wird rechnerisch ein hundertzwanzigstel monatlich den beitragspflichtigen Einnahmen hinzugerechnet.


    Also Zahlenbeispiel: Zahlung der der bAV (Direktversicherung oder Pensionsfonds) meinetwegen 30.000 EUR.
    Dann wird so gerechnet:


    30.000 : 120 = 250


    Für 10 Jahre (=120 Monate) werden die beitragspflichtigen Einnahmen der Witwe monatlich um 250 € rechnerisch erhöht und daraus dann der Krankenkassenbetrag berechnet.


    Für die 250 € muss der volle Krankenkassenbeitrag inkl. Zusatzbeitrag gezahlt werden. Das sind derzeit je nach Kasse ca.
    15 %. Damit entfällt auf 30.000 € Einmalzahlung ein Krankenkassenbeitrag von ca. 37,50 € monaltich für maximal 10 Jahre.

  • Okay. Ich hab's gefunden: § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. Satz 3 SGB V macht auch einmalige Todesfallleistungen aus Direktversicherungen für Hinterbliebene beitragspflichtig - zumindest für 10 Jahre mit monatlich einem hundertzwanzigstel der gezahlten Leistung.


    Das bedeutet, dass die Kapitalleistung erst einmal durch 120 geteilt wird. Und dann wird rechnerisch ein hundertzwanzigstel monatlich den beitragspflichtigen Einnahmen hinzugerechnet.


    Also Zahlenbeispiel: Zahlung der der bAV (Direktversicherung oder Pensionsfonds) meinetwegen 30.000 EUR.
    Dann wird so gerechnet:


    30.000 : 120 = 250


    Für 10 Jahre (=120 Monate) werden die beitragspflichtigen Einnahmen der Witwe monatlich um 250 € rechnerisch erhöht und daraus dann der Krankenkassenbetrag berechnet.


    Für die 250 € muss der volle Krankenkassenbeitrag inkl. Zusatzbeitrag gezahlt werden. Das sind derzeit je nach Kasse ca.
    15 %. Damit entfällt auf 30.000 € Einmalzahlung ein Krankenkassenbeitrag von ca. 37,50 € monaltich für maximal 10 Jahre.