Nachgehender Leistungsanspruch ges. KK bei ALG I Bezug mit Sanktionierung

  • Hallo,


    ich habe soeben den Artikel zum Thema „Nachgehender Leistungsanspruch“ bei der gesetzlichen KK im Fall einer Kündigung gelesen.
    (Pfad: Start > Versicherung > Kranken & Pflege > Gesetzliche KK > Nachgehender Leistungsanspruch)


    Aus dem Artikel geht jedoch leider nicht hervor ob der Anspruch generell auch besteht wenn nach einem Monat kein neuer sozialversicherungspflichtiger Job angenommen wird sondern ALG I bezogen wird. Der Beitrag zur gesetzlichen KK wird ja bei Arbeitslosigkeit in der Regel von Seiten des Arbeitsamtes übernommen. Im Falle einer Sanktionierung durch dass Arbeitsamt (z.B. bei eigener Kündigung) jedoch erst ab dem 2. Monat der Arbeitslosigkeit. Nach telefonischer Rückfrage bei meiner KK (Securvita) wurde mir angeraten mich für den einen (1.) Monat freiwillig zu versichern. Besteht hier jedoch ebenfalls der nachgehende Leistungsanspruch, wäre dies ja eigentlich nicht notwendig, oder? ?(


    Hat hier schon jemand Erfahrungen mit gemacht?


    Danke und viele Grüße


    Philipp H.

  • Dieser Satz:


    "Im Falle einer Sanktionierung durch dass Arbeitsamt (z.B. bei eigener Kündigung) jedoch erst ab dem 2. Monat der Arbeitslosigkeit"


    ist falsch!


    Die Regelung wurde durch HHVG am 11.04.2017 geändert!


    Versicherungspflicht tritt sofort ein und nicht erst ab dem zweiten Monat! Das galt bis zum 10.04.2017.