Freiwillige Versicherung in der GKV nach Auslandsaufenthalt

  • Hallo,
    nachdem ich in den letzten Jahren immer als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert war, wurde diese Versicherung für ein Jahr durch einen Auslandsaufenthalt unterbrochen (ohne Anwartschaft), in dieser Zeit gab es eine Expat-Auslandskrankenversicherung (privat, außerhalb EU).
    Nach Rückkehr nach D möchte ich nun wieder freiwilliges Mitglied in der GKV werden, was aber abgelehnt wird mit folgender Begründung:


    "Mitglieder, die aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, können beitreten, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mind. 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mind. 12 Monate gesetzlich versichert waren."


    Diese Voraussetzung würde ich nicht erfüllen. Beides ist aber bei mir m.E. der Fall, denn eine freiwillige Versicherung in der GKV ist doch "gesetztlich versichert", oder sehe ich das falsch?


    Stattdessen wurde der Antrag umgewandelt in eine Pflichtversicherung nach §5 Abs.1 Nr.13 SGB V. Dort ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen.


    Meine Fragen:
    Was ist der Unterschied zwischen diesen beiden Versicherungsarten, bis auf den fehlenden Krankengeldanspruch bei der Pfichtversicherung? Gibt es weitere Vor-/Nachteile?


    Kann ich mit dieser Pflichtversicherung auch ganz normal die KK wechseln?


    Wie wirkt sich der Status auf die Krankenversicherung im Ruhestand aus? Hätte ich Anspruch, in der KVdR versichert zu sein? Mir wurde gesagt, dass man als freiwilliges Mitglied keinen Anspruch darauf hat, aber in Ihrem Portal steht:



    Zitat

    In die Krankenversicherung der Rentner darf, wer in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich versichert war (9/10-Regelung, § 5 Abs. 1.11 SGB V). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie während Ihrer Erwerbstätigkeit in der GKV pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert waren – es genügt, dass Sie überhaupt Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren.

    Wie sieht das also im Fall der Pflichtversicherung nach §5 ... aus? Und wie im Falle der freiwilligen Versicherung?


    Was habe ich nun für Möglichkeiten?


    Vielen Dank für Information und Hilfe.