BEV hat Insolvenz beantragt

  • Sie verwechseln die Pauschale von 10 €, die Sie zu Ihrer Forderung hinzuaddieren können, mit der Vergütung des Insolvenzverwalters: Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV)
    § 2 Regelsätze
    (1) Der Insolvenzverwalter erhält in der Regel
    1.von den ersten 25.000 Euro der Insolvenzmasse 40 vom Hundert,
    2.von dem Mehrbetrag bis zu 50.000 Euro 25 vom Hundert,
    3.von dem Mehrbetrag bis zu 250.000 Euro 7 vom Hundert,
    4.von dem Mehrbetrag bis zu 500.000 Euro 3 vom Hundert,
    5.von dem Mehrbetrag bis zu 25.000.000 Euro 2 vom Hundert,
    6.von dem Mehrbetrag bis zu 50.000.000 Euro 1 vom Hundert,
    7.von dem darüber hinausgehenden Betrag 0,5 vom Hundert.
    (2) Haben in dem Verfahren nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet, so soll die Vergütung in der Regel mindestens 1.000 Euro betragen. Von 11 bis zu 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro.


    Ich gehe davon aus, daß mehr als 31 Gläubiger ihre Forderung anmelden. 100:5 = 20.

  • Ich habe heute meine Schlussrechnung bekommen. Mein Vertrag lief 1 Jahr + 10 Monate. Nach dem ersten Jahr war die Rechnung wegen Mehrverbrauchs zu niedrig (Zählerstand wurde nur geschätzt, obwohl ich Messwerte einreichte). Die jetzige Abrechnung ist bzgl. des Gesamtverbrauchs korrekt, d.h. der falsche Zwischenstand vom ersten Jahr wurde nun ausgeglichen.


    Den Neukundenbonus hatte ich in 10/2018 auf Nachfrage erhalten (danke an Finanztip!). Da er laut AGB Abs. 4.1 abhängig vom tatsächlichen Verbrauch berechnet werden sollte, müsste er wegen des Mehrverbrauchs höher ausfallen. Dies scheint in der Schlussrechnung über eine Position "Guthaben aus vorhergehenden Abrechnungen" berücksichtigt zu sein. Diese ist zwar nicht näher erläutert, und die Höhe kann ich nicht genau nachvollziehen, aber die Größenordnung stimmt.


    Ich werde also meine Nachzahlung leisten und hoffe, dass das v.a. den geschädigten Kunden zugute kommt.

  • Ich habe heute meine Schlussrechnung bekommen. Mein Vertrag lief 1 Jahr + 10 Monate. Nach dem ersten Jahr war die Rechnung wegen Mehrverbrauchs zu niedrig (Zählerstand wurde nur geschätzt, obwohl ich Messwerte einreichte). Die jetzige Abrechnung ist bzgl. des Gesamtverbrauchs korrekt, d.h. der falsche Zwischenstand vom ersten Jahr wurde nun ausgeglichen.


    Den Neukundenbonus hatte ich in 10/2018 auf Nachfrage erhalten (danke an Finanztip!). Da er laut AGB Abs. 4.1 abhängig vom tatsächlichen Verbrauch berechnet werden sollte, müsste er wegen des Mehrverbrauchs höher ausfallen. Dies scheint in der Schlussrechnung über eine Position "Guthaben aus vorhergehenden Abrechnungen" berücksichtigt zu sein. Diese ist zwar nicht näher erläutert, und die Höhe kann ich nicht genau nachvollziehen, aber die Größenordnung stimmt.


    Ich werde also meine Nachzahlung leisten und hoffe, dass das v.a. den geschädigten Kunden zugute kommt.

    die geschädigten Kunden werden voraussichtlich überhaupt nichts bekommen. Der Insolvenzverwalter hat Masseunzulänglichkeit angezeigt, d.h. derzeit reicht es nicht einmal für die Massegläubiger; die Insolvenzgläubiger werden nach derzeitigem Stand nichts erhalten, wenn´s gut geht vielleicht in 10 Jahren (vgl. z .B. Teldafax, da gibt´s immer noch nichts) eine Quote von 0,05 %.

  • Hallo werte Community,
    ich bin damals Finanztip gefolgt und habe eine Rücklastschrift nach der Insolvenzmeldung von BEV veranlasst. Nach nunmehr rund einem Jahr habe ich die Schlussabrechnung erhalten. Demnach überstiegen die Kosten der Gaslieferung die Vorauszahlungen, gegen den verbleibenden Betrag wurde der Sofortbonus verrechnet, so dass mir eigentlich ein Guthaben von knapp 30 Euro zusteht, dass ich laut Schlussabrechnung als Insolvenzforderung anmelden soll. Die Rücklastschrift i. H. v. knapp 70 Euro (der monatliche Abschlag) soll ich hingegen nunmehr sofort begleichen; sie sei "unberechtigt" gewesen. Die Begründung hierfür sprengt den Rahmen eines Posts (für Fans des Vertragsrechts kann ich das gerne nachliefern). Meine Frage: Die 70 Euro machen mich nicht arm, aber ärgern tut's mich trotzdem, zumal ich angenommen habe, mit dem Finzanztip-Tipp auf der sicheren Seite zu sein. Soll man sich in diesem Fall stur stellen oder die 70 Euro zahlen und auf "dreifuffzig" im Insolvenzverfahren hoffen?
    Vielen Dank für Eure Hilfe im Voraus!

  • In den entsprechenden Foren bei facebook wird geraten, sich bezüglich der Rücklastschrift darauf zu berufen, es habe kein gültiges SEPA-Mandat bestanden und deshalb sei die Rücklastschrift zurecht erfolgt. Meines Wissens wurde bei Abschluß des Vertrags über ein Vergleichsportal eine Einzugsermächtigung lediglich elektronisch und ohne eine physische Unterschrift erteilt. Die SEPA-Vorschriften verlangen aber wohl eine richtige Unterschrift. Schreiben Sie das dem Insolvenzverwalter in https://bev-inso.de/

  • @markee


    Wie jetzt genau?


    Du hast vor einem Jahr eine Schlußrechnung erhalten. Die Gaslieferung war teurer als die Summe Deiner Abschläge, also hätte BEV von Dir prinzipiell Geld zu bekommen. BEV hat Dir aber den Sofortbonus nicht ausbezahlt, sondern erst auf der Rechnung gutgeschrieben, so daß letztlich eine Erstattung von 30 Euro herausgekommen wäre. Die hat man Dir aber nicht geleistet.


    Du hast allerdings einen Abschlag in Höhe von 70 Euro zurückgeholt (sicher ist sicher), der auf der Rechnung noch als "bezahlt" berücksichtigt ist.


    Ist das richtig so?


    Wenn das so stimmt, hätte ich an Deiner Stelle direkt nach Empfang der Schlußrechnung die 40 Euro Differenz überwiesen (und dem Insolvenzverwalter dann die Aufrechnung per Fax oder E-Mail erläutert) und hätte vermutlich dann nie mehr etwas von der Sache gehört.


    Das hast Du aber nicht gemacht, bist momentan also 40 Euro beim Insolvenzverwalter in den Miesen.


    Wenn einer einen kleinen Betrag von einem haben will, muß man sich überlegen, ob man zahlt oder eine Klage gegen sich riskiert. Ein großes Kostenrisiko ist sie nicht, aber sie ist eine Menge Schreiberei, wenn sie einem ins Haus flattert, auch muß man erstmal einen Rechtsanwalt finden, der für einen so kleinen Streitwert überhaupt tätig wird.


    Ich würde die Sache vermutlich aussitzen -- aber bitte nicht zuviel Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter! Damit machst Du Dich schnell angreifbar.

  • An Achim Weiss: Bitte etwas genauer lesen!
    markee hat klar und deutlich geschrieben, daß er nun rund ein Jahr nach Beendigung der Belieferung seine Schlußrechnung erhalten hat. Tausende andere warten immer noch drauf, angeblich sollen bis Juni alle Rechnungen draußen sein. Der Sofortbonus wurde ihm zugebilligt.Damit hat er unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben. Der böse InsVerw. möchte aber trotzdem die 70 € aus der rückgeholten Lastschrift haben, die markee zahlen soll, die 70 € solle er dann als Forderung anmelden, wofür er aller Voraussicht nach keinen Pfennig bekommen wird, denn nicht einmal alle Massegläubiger werden befriedigt werden können. Für die Insolvenzgläubiger bleibt sicher nichts übrig. Der IV hätte weitere 70 € reingeholt, sein Honorar würde weiter steigen.
    Interessant wäre, ob markee den Neukundenbonus angerechnet bekommen hat - siehe die Verbraucherschutzklage beim OLG München (bisher rund 3000 Leute, die sich der Klage angeschlossen haben).
    Ein kurzes Schreiben an den IV genügt, wenn markee - zu Recht - die 70 € nicht zahlen will.

  • @meierhuber


    Ich schlage vor, Du läßt einfach markee antworten und die Unklarheiten ausräumen. Ich habe ja geschrieben, was noch unklar ist.


    Markee scheint aus der Endabrechnung eine Forderung von 30 Euro zu haben, er hat aber einen Abschlag noch zurückgeholt, damit bleibt nach meiner Rechnung ein Betrag von 40 Euro, den der Insolvenzverwalter noch zu bekommen hat. Ich hätte das (wie geschrieben) längst bezahlt, man kann aber natürlich auch darauf spekulieren, daß der Insolvenzverwalter einen so kleinen Betrag nicht gerichtlich geltend macht.


    Wegen weniger Euros Neukundenbonus würde ich nicht selbst herumklagen. Grundsätzlich steht einem einem der Neukundenbonus erst nach einem vollen Belieferungsjahr zu, und die Bedinungung scheint hier nicht erfüllt zu sein.


    Man könnte andererseits argumentieren, daß der Neukundenbonus Teil der Kalkulation ist, der dem Kunden zeitanteilig zusteht, wenn der Anbieter während des betreffenden Jahres pleite geht. Ob dieser Gedanke aber gerichtsfest ist, weiß ich nicht und habe daher in meinem Fall beschlossen, den entgangenen Neukundenbonus bei der Abschlußzahlung nicht zeitantelig zu berücksichtigen.

  • Liebe Community,
    ich bitte für die Verzögerung um Entschuldigung. Ich musste mich vorhin neu registrieren, habe eine ausführliche Antwort geschrieben, die jedoch offensichtlich nicht hochgeladen wurde und jetzt verliere ich allmählich die Lust...
    Kurzum: Eine Abrechnung erfolgte erst im März 2020, der 15%-Bonus wurde nicht berücksichtigt, BEV stehen noch 40 Euro zu, gefordert werden aber 70 Euro aus der Rücklastschrift, weil diese unberechtigt erfolgt sei und zusätzliche Ansprüche der BEV ausgelöst habe, wie der IV schreibt. Mit anderen Worten: Der Tipp vor gut einem Jahr erfolgte wohl etwas voreilig...
    Ich werde jetzt zahlen und künftige Ratschläge etwas vorsichtiger betrachten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Markee1

  • Das ist genau das, womit der Insolvenzverwalter kalkuliert: Wegen ein paar Euros wollen die Leute keinen Ärger und zahlen, auch wenn sie selbst der Auffassung sind, das sei nicht gerecht. Er schreibt dann frech, nur 2 Prozent Unbelehrbare würden sich seinen Endabrechnungen widersetzen. Zahlen 98 % das Geforderte, kommen Millionen zusammen. Zum Glück haben sich bisher rund 3000 Leute der Musterfeststellungsklage https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Klagen/202001/KlagRE_1_2020_node.html;jsessionid=57F302DA2DD0D4FB4D5129C4245D7A41.1_cid394bclid=IwAR3Ij4aGcsG7shpuCfC_REZCZRoBCI6xHbLLeGKhjT7DTeMmOkXIfgUKMho (ist kostenfrei) angeschlossen, bei der geklärt wird, ob der Neukundenbonus auch bei vom Kunden nicht verursachter Nichterreichung eines Jahresbezugs bei der Abrechnung zu berücksichtigen ist. Ob also der Gedanke von Achim Weiss "gerichtsfest" ist, wird genau dort geklärt. Statt einfach zu zahlen wäre es besser, sich der Musterfeststellungsklage anzuschließen.

  • @markee1


    Jeder zahlt seine Rechnungen selbst, jeder entscheidet also selbst, was er macht.


    Ob ein Neukundenbonus fällig ist, wenn ein Anbieter unterjährig insolvent wird, wird just jetzt geklärt, da hat maierhuber recht. Das kostet Dich nichts, beteilige Dich doch einfach an dieser Sammelklage und halte ansonsten die Füße still.


    Meine BEV-Rechnung ist mir im Mai des letzten Jahres ins Haus geflattert (3 Monate nach Insolvenz). Sie war korrekt berechnet, also habe ich sie zeitnah bezahlt und habe für mich damit die Chose abgehakt.


    Ich mag manchmal etwas naiv sein, aber so naiv, daß ich nun dem Insolvenzverwalter echtes Geld bezahle und mich mit meiner eigenen Forderung in die Schlange der Insolvenzgläubiger einreihe (diese Forderung also faktisch abschreibe), bin noch nicht einmal ich.


    Mehr als die Differenz hätte der Insolvenzverwalter von mir im letzten Jahr nicht bekommen -- und ich hätte mich auch von salbungsvollen Worten nicht beeindrucken lassen, die den Insolvenzverwalter nicht mehr als das Papier und das Porto kosten.


    Klar: Man lebt am einfachsten, wenn man immer gleich das zahlt, was andere Leute von einem wollen, und zwar selbst dann, wenn eine Forderung unberechtigt ist.


    Gleich zahlen spart Nerven, kostet aber Geld.


    Wenn Du zu diesen gehörst, muß ich Dich allerdings fragen, warum Du überhaupt einen Vertrag mit einem Energiediscounter abgeschlossen hast, kann man doch schließlich wissen, daß solche Geschäftsbeziehungen gern mal etwas rauh verlaufen. Wer dieses Risiko minimieren möchte, darf keinen Vertrag mit einem Energiediscounter abschließen.


    Gerade gestern ist bei mir ein Schreiben des lokalen Amtsgerichts angelangt: Ein einschlägig bekannter Energiediscounter hat seine Klage gegen mich zurückgezogen. Er hatte nachträglich von mir einen erhöhten Grundpreis haben wollen, dessen Deklaration er in einer Werbe-E-Mail versteckt hatte und die deswegen nicht gültig war. Ich habe mich hartnäckig geweigert zu bezahlen und mich von Mahnungen, Inkassoschreiben und einem gerichtlichen Mahnbescheid nicht ins Bockshorn jagen lassen. Deswegen hat er mich schließlich nach 4 Jahren auf Zahlung verklagt. Die Verjährungsfrist für solche Forderungen beträgt aber nur 3 Jahre ...


    Wer den Dampf fürchtet, darf nicht in die Küche gehen.

  • Guten Tag zusammen!


    Meine Mutter hätte normalerweise ein Guthaben von der BEV ausgezahlt bekommen müssen. Nun wollen wir die Forderung anmelden.
    Dort kann man Zinsen angeben. Darf ich als Verbraucher von einem Unternehmen Verzugszinsen verlangen? Wenn ja, welche Höhe greift dann? Die 4,12 % für Verbraucher oder die 8,12 % , weil ich meine Forderung an ein Unternehmen stelle?


    Ich freue mich auf eine Antwort :)


    Liebe Grüße

  • Lara16


    Hallo, habe ein ähnliches Problem und zwar war ich von 01.02.2018 bis 31.012019 Kunde bei der BEV im Tarif (BEV Energie 25).Da mir am Anfang der Abschlag zu hoch erschien wollte ich ihn ändern was aber nicht akzeptiert wurde. Also habe ich es erstmal so hin genommen, da man mir sagte das am Ende sowieso alles verrechnet wird. Mein Vertrag habe ich vorzeitig am 19.10.2018 gekündigt und mir schriftlich bestätigen lassen. Am Ende meiner Vertragsdauer hat BEV Insolvenz angemeldet, daraufhin habe ich die Abschläge in höhe des Bonus zurückbuchen lassen. Jetzt habe ich die Endabrechnung erhalten und soll die Abschläge zurück zahlen und den Bonus als Insolvenzanforderung anmelden, eine Pin dazu habe ich erhalten.
    Kann mir jemand sagen ob ich nur die Differenz zahlen sollte die ich zu viel zurück gebucht habe oder doch den gesamten Bonus. Vielen Dank

  • Ich gehe davon aus, daß die "vorzeitige" Kündigung eine normale Kündigung zum Vertragsende 31.1.2019 war, der Vertrag also ein Jahr bestanden hat und damit sogar nach der Meinung des Insolvenzverwalters der Neukundenbonus anerkannt wird. Ob dieser Neukundenbonus gleich mit der Forderung aus Verbrauch verrechnet werden kann oder gesondert als Forderungen gegen die BEV bzw. den IVerw. geltend zu machen ist, ist auch Gegenstand der Musterfeststellungsklage. (s.o. mein Beitrag vom 15.3.20). An Ihrer Stelle würde ich mich der Musterfeststellungsklage anschließen, dies dem IV mitteilen übers Portal und nur den Betrag zahlen, der nach Abzug des Neukundenbonus übrigbleibt.

  • Ich habe mal Dein Zitat etwas zusammengefaßt (und die entsprechenden Stellen markiert). Bitte korrigiere mich, wenn ich da etwas falsch verstanden haben sollte.


    Ich hätte das genauso gemacht wie Du. Du wußtest, daß Du noch die Rechnung der BEV überzahlt hast, hast Dir daher den letzten (oder die letzten beiden) Abschläge zurückgeholt, als das noch möglich war.


    Jetzt ist die Endabrechnung gekommen.


    Ist die Endabrechnung nach Deiner Ansicht nach korrekt?
    Ist der Neukundenbonus korrekt abgerechnet?


    Wenn das beides zutrifft und dann noch eine Differenz übrigbleibt, die BEV (bzw. der Insolvenzverwalter) von Dir zu bekommen hat, dann würde ich diese Differenz an den Insolvenzverwalter bezahlen. Damit wäre für mich die Angelegenheit erledigt. In diesem Falle würde ich mir auch nicht die Mühe machen, mich an der Musterfeststellungsklage zu beteiligen. Wozu auch? Was soll dabei für Dich herauskommen?


    Ich würde mich von dem Musterschreiben des Insolvenzverwalters nicht verrückt machen lassen, der Dir schreibt: Abschläge nachzahlen (das ist echtes Geld) und Deine Forderung auf eine Liste schreiben lassen, aufgrund derer vermutlich nichts herauskommen wird. So blöd müßte man sein! Ich wäre es nicht, Du hoffentliich auch nicht.

  • Das Insolvenzrecht ist leider nicht ohne Tücken. Der IV meint, die Rückbuchungen seien anfechtbar, der Neukundenbonus sei getrennt von der Verbrauchsabrechnung zu sehen. Der Verbraucherverband demgegenüber ist der Auffassung, der Neukundenbonus sei direkt bei der Verbrauchsabrechnung abzuziehen. M.E. ist diese Frage auch bei Lara16 relevant.

  • Der Insolvenzverwalter des Energieversorgers BEV hat sich nun im Klageverfahren erstmals zur Musterfeststellungsklage geäußert. Demnach hätten die betroffenen Verbraucher keinen Anspruch auf den Neukundenbonus. Schon gar nicht hält sich der Insolvenzverwalter für verpflichtet, den Bonus von seinen Forderungen abzuziehen. (Dies spielt angesichts der Insolvenzsituation eine besondere Rolle.)
    Beides sieht das Oberlandesgericht nach vorläufiger Einschätzung anders. Der zuständige Senat teilte mit, er neige nach dem Ergebnis der Vorberatungen der Auffassung zu, dass es sich bei dem Neukundenbonus um einen unselbständigen Rechnungsposten handelt, der zugunsten der Verbraucher anzurechnen ist. Im Übrigen ergebe sich weder aus der Mitteilung der vertragsrelevanten Daten noch aus den AGB, dass die Anrechnung des Bonus nur in Frage kommt, wenn der jeweilige Kunde mindestens ein Jahr beliefert worden ist.

  • Meldung von heute:


    https://de.finance.yahoo.com/n…v-132933121--finance.html


    Trotz der Insolvenz der Bayerischen Energieversorgungsgesellschaft (BEV) haben ehemalige Kunden einen Anspruch auf den einst versprochenen Neukundenbonus. Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied am Dienstag, dass der Insolvenzverwalter den Bonus nicht mit der Begründung vorenthalten durfte, dass Kunden eine Mindestbelieferungsdauer nicht eingehalten hätten, wie ein Sprecher des Gerichts mitteilte. Die Musterfeststellungsklage hatte 2019 der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eingereicht.


    Wenn dieses Urteil so stehenbleibt, hätte es sich also gelohnt, den Neukundenbonus komplett von der Nachforderung des Insolvenzverwalters abzuziehen. Bei mir hätte das seine Nachforderung überstiegen, er hätte also kein Geld von mir bekommen.


    Zurück bekommt man aber aus der Insolvenzmasse voraussichtlich nichts.


    Egal, ich habe auch so ein gutes Geschäft gemacht, dem "Sofortbonus" sei Dank.