ThyssenKrupp übernimmt keine Direktversicherungen mehr seit dem 01.01.2019 !!! Was kann ich tun?

  • Hallo Herr Tenhagen!
    Hallo liebe Community!


    Folgender Sachverhalt hat sich zugetragen. Bitte um Unterstützung. Was kann ich jetzt tun?


    Bin letztes Jahr vom alten Arbeitgeber nach ThyssenKrupp gewechselt. Hatte beim letzten Arbeitgeber eine Direktversicherung mit dem Abschlussdatum im Jahre 2013 abgeschlossen und diese nach der Kündigung zum 31.12.2017 privat weitergeführt mit 25€ pro Monat. Nach Aufnahme der neuen Beschäftigug am 1.4.2018 bei ThyssenKrupp wollte ich diese zum 01.01.2019 übernehmen lassen um den 15%igen Zuschuss zur Direktversicherung vom neuen Arbeitgeber ThyssenKrupp zu bekommen. Wert der Direktversicherung ca. 25000€. ThyssenKrupp hat nun beschlossen ab dem 1.1.2019 keine neuen Direktversicherungen mehr anzubieten und alte Direktversicherung nicht mehr zu übernehmen. Als einzige betriebliche Altersvorsorge bietet ThyssenKrupp nur den Kombipakt an, wo ich maximal nur 4% der Beitragsbemessungsgrenze einzahlen kann, welches ich auch in Anspruch nehme. Der Kombipakt ist nun die einzige Altersvorsorgemöglichkeit bei ThyssenKrupp. Soweit ich weiss ist der Kombipakt keine betriebliche Altervorsorge, sonder nur eine "Lebensversicherung" welche ich nach Renteneintritt auf einmal ausgezahlt bekomme. Diesbezüglich muss ich mindestens 5 Jahre bei ThyssenKrupp bleiben um einen Anspruch zu erwirken.
    Die alte Direktversicherung kann ich nicht in den Kombipakt aufgehen lassen. Ist ThyssenKrupp nicht zur Übernahme der Direktversicherung verpflichtet?
    Kann ich ab 2020 rückwirkend die Beiträge in die neue betriebliche Vorsorgeform von ThyssenKrupp einzahlen? Zudem fallen dann ja wieder neue Abschlussgebühren an. Anbei die Antwort von ThyssenKrupp HR. Was soll ich jetzt tun?


    Hallo xxx,


    Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, wenn der Arbeitgeber keine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung anbietet (vgl. § 1 a Abs. 2 BetrAVG). Insoweit hat der Arbeitnehmer gesetzlich im tk Konzern keinen Anspruch auf Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, da der Arbeitgeber, also thyssenkrupp Industrial Solutions Ag, über KOMBI-Pakt diesen Anspruch bereits bedient hat und zwar in Form von VO II.




    Unstreitig hat der Arbeitnehmer, also Herr xxx, aber einen gesetzlichen Übertragungsanspruch seiner Direktversicherung – und nicht wie Herr xxx schreibt eine gesetzliche Verpflichtung der Fortführung des neuen Arbeitgebers- wenn er bereits im vorhergehenden Arbeitsverhältnis eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung abgeschlossen hat. Die Direktversicherung könnte zwar übertragen werden, er darf sie aber bei uns nicht weiterfortführen, weil wir dann § 1a Abs. 2 BetrAVG (s. 1. Absat) ziehen mit der Folge, dass dann der Anspruch auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen ist. Insoweit bleibt die übertragene Direktversicherung dann beitragsfrei.




    Zum Hintergrund:


    Es werden von der Konzernzentrale der thyssenkrupp AG durch das Pension Comittee (ein Gremium bestehend aus Experten aus verschiedenen Abteilungen und dem Vorstand des thyssenkrupp AG) Entscheidungen getroffen die per Richtlinie für den gesamten Konzern gelten. Eines der gültigen Richtlinien, die das Pension Comittee beschlossen hatte, sagt leider aus, dass ab dem 01.01.2019 neue Direktversicherungen nicht abgeschlossen werden dürfen und die Übernahme von Direktversicherungen von extern eintretenden Mitarbeiter nicht übernommen bzw. weiterfortgeführt werden darf. Auch ist ausgeschlossen, bei Direktversicherungen oder auch Pensionskassen, neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen abzuschliessen.


    Das Betriebsrentenstärkungsgesetzt betriff nur externe Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse etc.). Der Kombi-Pakt als Direktzusage ist von den Regelungen nicht betroffen.


    Im Kombi-Pakt ist die maximale Entgeltumwandlungssumme in VO II auf bis zu 4% der BBG West in der jeweiligen Versorgungsordnung geregelt, darüber hinaus kann nichts umgewandelt werden.


    Wir werden jedoch ab dem 01.01.2020 ein neues Modell der Entgeltumwandlung, aller voraussichtlich für alle Mitarbeiter, anbieten,, wo die Mitarbeiter dann auch über die 4% der BBG hinaus auf Entgelte zugunsten einer Altersvorsorge verzichten können.


    Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und stehe für weitere Rückfragen gerne zur Verfügung.




    Viele Grüße

  • Hallo.


    Da sehe ich nicht viel Handhabe.
    Der AG bestimmt das Angebot an bAV. Er muss den versicherungspflichtigen AN eine Entgeltumwandlung anbieten, dies macht er auch.


    Daher ist die Frage, ob man zusätzlich zu der laufenden bAV die alte weiterhin privat bedienen will.


    Eine Anmerkung noch:


    Eine Direktversicherung (als Durchführungsweg der bAV) war schon immer eine Lebensversicherung, die grundsätzlich als Einmalbetrag ausgezahlt wird, ggf. mit der Option der Verrentung. Also ist das aktuelle Angebot des AG nicht zwangsläufig schlechter als das des alten AG.