Freiwillige Beiträge GRV für Selbstständige steuerliche Absetzbarkeit

  • Ich habe eine Frage, zu der ich keine Informationen im Netz finden kann.


    Freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind als Vorsorgeaufwendungen bis zu einem gewissen Betrag absetzbar. Nun kann man diese freiwilligen Beiträge bis Ende März noch für das Vorjahr nachzahlen.


    Würden nun Beiträge, die ich 2019 (also bis Ende März) noch für das Jahr 2018 nachzahle, auch dem Jahr 2018 steuerlich zugerechnet?


    Weiß hier jemand Rat? Vielen Dank!

  • Bei Sonderausgaben gilt das "Abflussprinzip", d.h. sie werden in dem Jahr anerkannt, in dem sie geleistet worden sind.


    Ob Zahlungen an die GRV bis März noch für das Vorjahr gewertet werden können, spielt für die steuerliche Absetzbarkeit KEINE Rolle.

  • So ist es, die Zahlungen sind rein steuerlich zu betrachten. Der Zeitraum, für den gezahlt wird, ist nebensächlich.


    Wenn jemand mit Jahrgang 1974 in 2019 für das Jahr 1990 Beiträge nachzahlt, dann macht er das in der Steuererklärung für 2019 geltend und nicht für 1990.

  • Vielleicht gibt es da auch eine Sonderregelung, die wir gerade übersehen.

    Rechtsgrundlage ist § 11 Abs. 2 EStG. Von Sonderregelungen ist da nichts erwähnt.


    Auszuschließen ist natürlich nicht, dass in Einzelfällen bei der Einkommensteuerveranlagung "etwas durchrutscht", d.h. Beiträge, die im Folgejahr geleistet werden, für das Vorjahr noch als Sonderausgaben anerkannt werden.


    Da inzwischen die elektronische Datenübertragung zwischen Sozialversicherungsträgern und Finanzverwaltung immer besser klappt, dürfte dies künftig allerdings immer seltener vorkommen.


    @grefel ist dringend zu raten, dass er sich notfalls mit seinem Finanzamt in Verbindung setzt BEVOR er einen größeren Betrag in die GRV nachzahlt. Es scheint so zu sein, dass er nachträglich noch sein zu versteuerndes Einkommen für 2018 durch höhere Sonderausgaben drücken möchte. Das wird aber nicht klappen.