Schädliche Verwendung bei Entnahme aus Riester-Vertrag trotz selbstgenutzter wohnwirtschaftlicher Entnahme

  • Hallo,


    ich habe einen (normalen) Riester-Vertrag und kürzlich zur Anschaffung einer selbstgenutzen Immobilie eine Entnahme vorgenommen. Die Entnahme wurde von der ZfA genehmigt und vom Anbieter ausgezahlt.


    Dabei wurde der ZfA für das entsprechende Jahr ein Betrag (etwa 10% des ausgezahlten Betrags) unter Nummer 6 (Zeile 46 der Anlage R zur Einkommensteuererklärung) als schädliche Verwendung weitergemeldet. Daraufhin belegte das Finanzamt diesen Betrag mit dem vollen Einkommensteuersatz.


    Weiß jemand warum das passiert? An allen Stellen (z.B. Deutsche Rentenversicherung) wird doch erklärt, dass eine wohnwirtschaftliche Verwendung zur Anschaffung einer selbstgenutzen Immobilie eben gerade keine schädliche Verwendung ist. Mein Anbieter gibt an, es handele sich bei dem Betrag um den "ungeförderten Anteil der ausgezahlten Leistung". Aber warum muss ich ausgerechnet auf den ungeförderten Anteil Steruern zahlen?



    Mich würde interessieren, ob das ein ganz normaler Vorgang ist, oder bei mir oder meinem Anbieter irgendwas flasch läuft.


    Danke im Voraus.


    Viele Grüße
    Konrad

  • Hallo krdwaldorf bzw. Konrad,



    wir hatten genau den gleichen Fall 2017 in einer Riester-Beratung. Wir hatten damals mit dem Kunden ein FAQ erstellt. Ich zitiere daraus und hoffe die Fragen sind weitgehend beantwortet:



    Wie entsteht ungefördertes Kapital? Ungefördertes Kapital entsteht durch drei Sachverhalte:


    1.) wenn der Sparer höhere Beträge einzahlt als für die Förderung erforderlich,


    2.) wenn der Sparer vergisst die Zulage zu beantragen, und


    3.) wenn der Sparer gar keinen Anspruch auf Förderung hat oder hatte.



    Wie kann die Auszahlung ungeförderten Kapitals und Auflösung des Vertrages „förderschädlich“ sein und was bedeutet das?


    Für Leistungen, die auf Kapital beruhen, das steuerlich nicht begünstigt wurde, gelten die allgemeinen Besteuerungsregelungen, d.h. sonstige Rentenleistungen werden – wie bisher – mit demErtragsanteil nach § 22 Nr. 1 EStG erfasst. Ggf. kommt eine Zuordnung nach § 20 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Betracht-



    Kann nur gefördertes Kapital als begünstigte Verwendung im Sinne des Altersvorsorge-Verbesserungsgesetzes eingesetzt werden?


    Ja und nein! Ja, der Mindestbetrag für eine wohnungswirtschaftliche Verwendung kann durch gefördertes und ungefördertes Kapital erreicht werden. Soweit die Vertragsvereinbarung des Altersvorsorgevertrages einer Auszahlung des ungeförderten Kapitals nicht entgegensteht.



    Es sollte der Altersvorsorgevertrag geprüft werden. Erst dann weiß man, ob ein Fehler passiert ist.



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  • Danke für die Antwort und die Erklärung, woher ungefördertes Kapital entstehen kann.


    Der dem Finanzamt übermittelte Betrag ist aber dann genau dieses ungeförderte Kapital, oder nur die aus diesem erwirtschafteten Erträge? Letzteres kann eigentlich in meinem Fall nicht sein, dann wäre mein Vertrag extrem lukrativ gewesen...