Bemessunsgrenze bei Sozialabgaben und Auszahlung von Direktversicherung

  • Guten Tag !


    In Kürze wird meine von meinem ehemaligen Arbeitgeber 1989 abgeschlossenen Direktversicherung (Gehaltsumwandlung) ausbezahlt. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse würden hierbei gemäß gesetzlicher Regelung von 2004 auf die ausbezahlten Leistungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen.


    Während der aktiven Berufstätigkeit - die Direktversicherung bezieht sich ja darauf - lag ich auch nach Abführen der Direktversicherungsbeiträge oberhalb der Bemessungsgrundlage für die Sozialabgaben, habe also den maximalen Beitrag abgeführt. Nach der Verrentung führe ich aufgrund der gesetzlichen plus einer Firmenrente immer noch den durch die Bemessungsgrenze maximalen Sozialabgabebetrag ab. Wenn daher auch noch Sozialabgaben auf
    die Direktversicherung zu zahlen wären läge ich, trotz der 1/120 Regel, sehr deutlich über der Bemessungsgrenze.


    Ich wäre sehr dankbar für eine verbindliche Klärung wie die Verhältnisse im oben geschilderten Fall liegen. Eine Sozialabgabe oberhalb der Bemessungsgrenze ist für mich wenig verständlich. Vielen Dank im Vorab.

  • Hallo,


    vielen Dank für Ihren Beitrag.


    Ihre Situation stellt sich, wie Sie selbst schon meinten, sehr spezialisiert dar. Daher ist es schwierig, Ihnen einen maßgeschneiderten Rat geben zu können. Unsere Experten werden sich das näher ansehen und Ihnen ggf. Rückmeldung geben.


    Weiterhelfen kann Ihnen in persönlicher Beratung in jedem Fall ein Fachanwalt / eine Fachanwältin für Sozialrecht.


    Viele Grüße


    Franziska

  • Um die Bemessungsgrenze zu errrechnen, werden Alle Einnahmen addiert. Auch Auszahlungen von Versicherungen. Ich bin zwar Gesundheitsexperte, bin mir jedoch nicht ganz sicher, ob dies auch im Zusammenhang mit Renteneinnahme so erfolgt. Fragen Sie doch einmal bei Ihrer örtlichen zuständigen Auskunftsstelle (Rentenversicherungsträger) noch mal genauer nach.


    gruß
    sonnenschein

  • Guten Tag,


    da Sie während Ihrer aktiven Berufstätigkeit die so genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hatten, waren Sie entweder freiwillig gesetzlich versichert oder aber privat.
    Die Erhebung der Krankenkassenbeiträge wären für Sie als freiwillig versicherter Rentner in § 238a SGB V geregelt.

    § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner
    Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.


    Es ist richtig, dass bei freiwillig versicherten Rentnern alle Einkünfte berücksichtigt werden – allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wenn Sie die Beitragsbemessungsgrenz während des Rentenbezugs überschreiten, dürften auf die Auszahlung der Direktversicherung keine weiteren Krankenkassenbeiträge fällig werden. Wer als Rentner im Jahr 2014 Einkünfte von mehr als 4.050 Euro monatlich hat, muss auf die zusätzlichen Einkünfte keinen Krankenkassenbeitrag bezahlen.


    Mit besten Grüßen,
    Britta