Guten Tag !
In Kürze wird meine von meinem ehemaligen Arbeitgeber 1989 abgeschlossenen Direktversicherung (Gehaltsumwandlung) ausbezahlt. Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse würden hierbei gemäß gesetzlicher Regelung von 2004 auf die ausbezahlten Leistungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anfallen.
Während der aktiven Berufstätigkeit - die Direktversicherung bezieht sich ja darauf - lag ich auch nach Abführen der Direktversicherungsbeiträge oberhalb der Bemessungsgrundlage für die Sozialabgaben, habe also den maximalen Beitrag abgeführt. Nach der Verrentung führe ich aufgrund der gesetzlichen plus einer Firmenrente immer noch den durch die Bemessungsgrenze maximalen Sozialabgabebetrag ab. Wenn daher auch noch Sozialabgaben auf
die Direktversicherung zu zahlen wären läge ich, trotz der 1/120 Regel, sehr deutlich über der Bemessungsgrenze.
Ich wäre sehr dankbar für eine verbindliche Klärung wie die Verhältnisse im oben geschilderten Fall liegen. Eine Sozialabgabe oberhalb der Bemessungsgrenze ist für mich wenig verständlich. Vielen Dank im Vorab.