Mutterschaftsgeld: Nettolohn bei rückwirkendem Steuerklassenwechsel

  • Hallo zusammen,


    unter https://www.finanztip.de/elterngeld/ kann man lesen, dass es für die verheiratete Mutter in vielen Fällen sinnvoll sein kann, hinreichend früh in die Steuerklasse III zu wechseln, um einen höheren Nettolohn in den relevanten Monaten zu erzielen.


    Meine Frage bezieht sich im Unterschied zum zitierten Artikel nicht auf das Elterngeld, sondern auf das Mutterschaftsgeld: Dort richtet sich die Höhe nach dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate gem. https://www.finanztip.de/krank…herung/mutterschaftsgeld/.


    Wie verhält es sich nun, wenn man rückwirkend die Steuerklasse (einmal im Jahr möglich) wechselt, und daraufhin für die fraglichen drei Monate die Nachzahlung des Arbeitgebers (weil er "zuviel" Steuern einbehalten hat) erhält? Zählt dann für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld der durch den rückwirkenden Steuerklassenwechsel erhöhte Nettolohn?


    Konkretes Beispiel: Steuerklasse I ab Januar, Mutterschutz ab April, rückwirkender Steuerklassenwechsel im Oktober, dadurch dann Nachzahlung des Arbeitgebers mind. für Januar bis März.


    Die Frage auf dieses Beispiel bezogen ist, ob er dann im Oktober oder November auch entsprechend die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld (April bis Juli) erhöhen muss?


    Herzlichen Dank für die Auskunft!

  • Hallo zusammen,


    neben inhaltlichem Input bin ich auch für Tips, welche Stelle außerhalb dieser Community diese Frage zuverlässig beantworten kann, sehr dankbar!


    Vielen Dank!