Steuerklasse Ehepaar mit einem Teil im Beschäftigungsverbot

  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine Frau ist seit dem 01.03.2018 im Beschäftigungsverbot (Schwangerschaft) und wir sind seit Mitte Mai verheiratet. Jetzt hatte ich Ende letzten Jahres überlegt unsere Steuerklasse von 4/4 auf 3/5 zu wechseln mit 3 für mich und 5 für meine Frau.
    Gedanke war folgender....meine Frau bekommt ein fixes Nettogehalt ausgezahlt egal welche Steuerklasse sie hat.
    Nach Rücksprache mit 2 Steuerberatern wurde mir mitgeteilt, dass ein Wechsel nicht notwendig sei, da entweder bei 4/4 mit einer größeren Rückerstattung zu rechnen ist oder bei 3/5 keine Rückerstattung bzw. Nachzahlung anliegen könnte.


    Jetzt wiederum kommt mir der Gedanke, dass eine solche Konstellation vielleicht eher selten ist und der Sachverhalt vom Steuerberater nicht richtig erfasst worden ist.
    Ich hoffe ich konnte die Situation etwas verdeutlichen und erhoffe mir Hinweise.
    Vielen Dank für Ihre Bemühungen

  • Jetzt wiederum kommt mir der Gedanke, dass eine solche Konstellation vielleicht eher selten ist und der Sachverhalt vom Steuerberater nicht richtig erfasst worden ist.

    Das ist die klassische Konstellation. Die Auskünfte der Steuerberater sind zutreffend. Es macht steuerlich aufs Jahr gesehen keinen Unterschied, ob Sie die Steuerklassenkombination 4/4 oder 3/5 haben.


    Allerdings kann es beim Lohnersatzleistungen Unterschiede geben.


    Im Übrigen müssten Sie mal erläutern, weshalb Ihre Frau ein fixes Nettogehalt erhalten soll. Dann würde der Arbeitgeber ein erhebliches Kostenrisiko tragen. Welche Firma macht so etwas?

  • Das Elterngeld wird anhand des Bruttogehalts, der Steuerklasse der letzten 7 Monate und weiterer Abzugsmerkmale (zB gesetzliche Krankenversicherung ja/nein) errechnet. Man kann daher das Elterngeld steigern, indem die Mutter 7 Monate vor Geburt in die Steuerklasse 3 wechselt. Das ist recht knapp, denn meist hat man ja erst nach ca. 2 Monaten Kenntnis von der Schwangerschaft und muss dann eigentlich schon gewechselt haben, um die 7 Monate (incl Zeit Verarbeitung beim Finanzamt und Wirksamkeit für eigene Gehaltszahlung) einzuhalten. Das macht natürlich nur Sinn, wenn die Mutter plant, den Großteil der gemeinsamen 14 Monate Elterngeld zu beziehen, eher also 12 Monate als 2 Monate.


    Ansonsten nur nochmal zu Verdeutlichung. Wenn man zusammen veranlagt ist, spielt die Kombination der Steuerklasse nur unterjährig eine Rolle. Mit 3/5 hat man normalerweise unterjährig mehr Geld in der Tasche, wenn man die Steuererklärung abgibt gibt es dafür nur eine relativ kleine Rückzahlung, im schlimmsten Fall eine Nachzahlung. Mit 4/4 ist die Rückzahlung nach Abgabe der Steuererklärung meist höher, eine Nachzahlung ist quasi ausgeschlossen. Aber die Summe an gemeinsam gezahlter Steuer ist nach Abgabe der Steuererklärung in beiden Fällen identisch.