Existenzgründerdarlehen aus 2005

  • Hallo,


    ich habe seit 2005 ein Existenzgründerdarlehen über die Deutsche Bank am laufen. Darf ich die damals veranschlagten
    Bearbeitungsgebühren zurückfordern mit Erfolg?


    Viele Grüße und lieben Dank für eine Beantwortung meiner Frage.


    Pennyman

  • Hallo Pennyman,


    wurde das Darlehen allein dazu aufgenommen, die Existenz aufzubauen? Wenn ja, stehen die Chancen nicht schlecht. Wird ein Darlehen dagegen schon nach der Geschäftsaufnahme in Anspruch genommen, sind Bearbeitungsgebühren zulässig.


    Zu prüfen wäre hier sicherlich noch, ob das ausschließlich für Freiberufler oder auch andere Unternehmensformen gilt.

  • Hallo Franziska,


    ich habe 2005 ein bestehendes Einzelhandelsunternehmen samt bestehender Immobilie über ein Darlehen erworben.
    Es lief von der Kondition und dem Darlehensnamen unter Existenzgründerdarlehen. Das Darlehen wird aktuell noch immer zurück geführt, auch wenn ich das Unternehmen nach 7 Jahren jetzt verpachtet habe.
    Ich war selbständiger Kaufmann ohne Zusatz e.K. oder ähnliches.


    Wäre super falls dies irgendwie zu klären ist.


    Beste Grüße
    Pennyman

  • Ich habe hier im Forum noch einmal gewühlt: Unsere Experteneinschätzung ist, dass es grundsätzlich so ist, dass ein Existenzgründungskredit einem Verbraucherdarlehen gleichgestellt ist. Allerdings gibt es Einschränkungen, siehe dazu die folgenden §:


    https://dejure.org/gesetze/BGB/512.html


    https://dejure.org/gesetze/BGB/491.html


    Solange die Summe also unter 75.000 € war und nichts anders gegen eine eine Rückforderung spricht, würde ich es erst einmal versuchen. Günstig ist es in diesem Fall dann natürlich, die Rückforderung gemäß obiger § im Anschrieben zu begründen.

  • Die Begründung Ihrer Experten finde ich allerdings widersprüchlich.


    Britta hat am 5. August geschrieben:
    "Es ist zwar richtig, dass es sich bei Förderkrediten nicht um Verbraucherkredite im Sinne des BGB handelt. Das hat allerdings für die Frage der Kreditgebühren keine Bedeutung. Der BGH hat gerade keine Einschränkung auf Verbraucherkredite vorgenommen. Es geht bei den Kreditgebühren gerade nicht um spezifisch verbraucherkreditrechtliche Fragen. Selbst wenn das Förderdarlehen nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB kein Verbraucherdarlehensvertrag ist, kann eine AGB-Kontrolle dennoch erfolgen."


    Während also bei Förderdarlehen an Verbraucher ein Anspruch auf Erstattung von Kreditgebühren mit der Begründung bejaht wird, dass es nicht darauf ankomme, dass diese Darlehen vom Verbraucherdarlehensrecht ausgenommen sind, weil es nicht um spezifisch verbraucherkreditrechtliche Fragen gehe, soll umgekehrt bei Existenzgründungsdarlehen ein Erstattungsanspruch bestehen, weil diese Verbraucherdarlehen gleichgestellt sind.

  • Hallo zusammen,
    @Pennyman
    @ThorstenH


    wir sprechen hier von 3 verschiedenen Darlehensarten:
    1. Existensgründungsdarlehen, die bis 75.000 Euro den Verbraucherkrediten gleichgestellt sind
    2. Förderdarlehen - keine Verbraucherdarlehen nach dem Gesetz
    3. allgemein Darlehen für Selbstständige/Gewerbetreibende - keine Verbraucherdarlehen nach dem Gesetz


    Grundsätzlich:
    Ich bin der Meinung, die Rechtsprechung des BGH zu den Bearbeitungsgebühren ist auf alle 3 Darlehensarten anwendbar! Die AGB-rechtliche Argumentation des BGH gilt für Darlehen ganz allgemein - so verstehe ich die Urteile. Und eine AGB-rechtliche Prüfung ist nicht nur zugunsten von Verbrauchern durchzuführen.
    Aber: der BGH hat zu diesen 3 Formen nicht ausdrücklich entschieden, deshalb werden die Banken sich wehren.


    Es geht um die Argumente, die Ihnen die Bank entgegenhalten kann. Die Banken werden Ihnen in allen 3 Kreditarten entgegenhalten, dass es sich nicht um Verbraucherkredite wie in den BGH-Urteilen handelt.
    Bei den klassischen Existensgründungsdarlehen, kann man diese Hürde argumentativ schon dadurch nehmen, dass man klarstellt, dass auch Existenzgründungsdarlehen bis 75.000 Euro wie Verbraucherkredite behandelt werden.


    Bei den anderen 2 Kreditarten muss die zusätzliche Hürde genommen werden, dass es sicher keine Verbraucherkredite sind.
    Aus meiner Sicht kommt es aber darauf gar nicht an: selbst wenn es keine Verbraucherdarlehen im Sinne des Gesetzes sind, kommt es nur darauf an, dass die Bank Gebühren nimmt, obwohl sie dafür keine besonderen Gegenleistungen erbringt. Sie kann bei Darlehen einen Zins nehmen oder aber eine Gebühr, wenn die Bank für den Kreditnehmer eine zusätzliche besondere Dienstleistung erbringt, die nicht bei einem Darlehen ohnehin von der Bank zu leisten ist.


    Beste Grüße,
    Britta

  • Hallo zusammen,


    ich habe zu obigen Thema nun die Frage, ob man ggf. direkt einen Mahnbescheid beantragen soll, wenn unklar ist, welcher Ombudsmann nun zuständig ist (in meinem Fall: Existenzgründerdarlehen unter 75.000,- € für die Aufnahme einer Selbstständigen Tätigkeit aufgenommen - Hausbank ist die Sparkasse, aber das Darlehen wurde von der LfA Bayern "durchgereicht"). Die BayernLB ist auch noch involviert...


    Bis jetzt hat sich weder die LfA noch die Sparkasse trotz Fristsetzung bzgl. meiner Aufforderungen zur Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren gemeldet; vorsorglich habe ich den Ombudsmann der Sparkasse sowie den der öffentlichen Banken (LfA) um die Aufnahme eines Schlichtungsverfahrens gebeten. Da aber der Ombudsmann der öffentlichen Banken nicht für Gewerbetreibende zuständig ist (lt. Ihrem Newsletter/Facebookeintrag gestern), bin ich nicht sicher, das alles seine Richtigkeit hat bzw. ob ich eben den Mahnbescheid beantragen soll (obgleich ich nach §512 BGB einem Verbraucher gleichgestellt bin).


    Vielen Dank für eine Einschätzung!

  • Hallo @sweetbear


    Schauen Sie am besten mal in die Beiträge von @KoenigKunde - er hatte ähnliche Probleme und der Einsatz eines Mahnbescheids wurde rund um diese Thematik bereits ausführlich diskutiert.


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