Direktversicherung Krankenversicherung

  • Guten Tag,
    die Pflicht zur Zahlung der vollen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung auf eine Lebensversicherung hat ja schon mehrere Diskutanten bewegt. Ein mir bekannter Fall sieht so aus: 40 Jahre Laufzeit einer Kapitallebensversicherung, davon 20 Jahre als Direktversicherung, danach Umschreibung auf den Versicherungsnehmer und Weiterführung durch ausschließlich private Beiträge.
    Versicherungssumme ca. 200.000 EUR, davon hälftiger Betrag als Direktversicherung, bleiben aber immer noch zu zahlen ca. 18.000 EUR für KV und PV (15,5 + 2,35%). Versicherungsnehmer ist gesetzlich krankenversichert. Auszahlung der LV in 2016.


    Kann er der Beitragspflicht entgehen, wenn er seine GKV für ein Jahr (oder länger) ruhen lässt, ins Ausland geht und sich privat mit einer Auslandskrankenversicherung versichert? Dann ist er zum Zeitpunkt der Auszahlung der LV privat versichert und braucht keine GKV angeben – oder liegt ein Denkfehler vor?


    Vielen Dank für Aufklärung.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    hierzu möchte und kann ich keine rechtsverbindliche Auskunft geben. Ob der Bekannte dauerhaft in die PKV wechseln kann, lässt sich so nicht beurteilen. In jedem Fall scheint es mir um ein Spiel mit dem Feuer zu gehen: Wird sich nicht der (unüberlegte) Wechsel in eine anderes KV-System im Alter rächen? Entweder in Form von enorm steigenden Beiträgen oder in Form von fehlenden Leistungen? Ist dies die 18.000 Euro wert?
    Abgesehen davon bestehen bei einer Rückkehr nach Deutschland potentiell Nachforderungsansprüche der GKV, wenn er in diese zurückkehrt.
    Übrigens: Die einzige Chance besteht wenn dann tatsächlich in einer kompletten Umsiedlung ins Ausland. Ein "Ruhenlassen" der GKV wäre nicht hinreichend.


    Beste Grüße

  • Hallo und vielen Dank für die Antwort.


    Um es zu präzisieren: Ein dauerhafter Wechsel in die PKV ist nicht geplant, die Rückkehr in die GKV nach dem Auslandsaufenthalt kann ja, um nicht vom "Ruhen" zu sprechen, durch Anwartschaft aufrecht erhalten werden. Und wie will die GKV nachfordern, wenn die Auszahlung der LV nicht mitgeteilt werden muss, weil ja im Jahr der Auszahlung PKV bestand.


    Aber ich kann verstehen, dass Sie den konstruierten Fall nur mit etwas spitzen Fingern behandeln...


    Viele Grüße

    • Offizieller Beitrag

    Ehrlich gesagt stellt sich die Frage, ob eine solche Vorgehensweise im Sinne der Solidargemeinschaft ist ... und die GKV stellt eine solche dar.

  • Natürlich stellt sich diese Frage stets. Doch ebenso stellt sich die Frage, wie solidarisch diese Gemeinschaft vom Gesetzgeber organisiert ist. Wer etwa eine Betriebsrente hat, muss für jeden Cent den vollen (also doppelten) Beitrag zahlen wie ein Arbeitnehmer oder ein RV-Rentner.
    Und dass die Politik rückwirkende Gesetze erlässt, wie im Fall der Direktversicherung, stellt das Prinzip von Treu und Glauben und somit den Vertrauensschutz völlig auf den Kopf. Die Politik hat einst die Bürger dazu gedrängt, privat fürs Alter vorzusorgen und hat stets damit geworben, dass die Auszahlung der Lebensversicherung steuer- und abgabenfrei erfolgt. Um denen, die daran glaubten, dann eine lange Nase zu drehen.
    Wie wenig solidarisch es ist, dass Großverdiener nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen werden, dass Miet- und Kapitalerträge außen vor bleiben, ist eine weitere Frage....

    • Offizieller Beitrag

    Verfassungsbeschwerde bei "gemischten" Direktversicherungen


    Die Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalabfindungen (Einmalzahlungen) hatte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2008 nicht angenommen. Die Frage, ob auch ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemischt finanzierter Direktversicherungsvertrag, der vom Arbeitnehmer abgelöst und dann alleine von ihm weiter finanziert wurde, als betriebliche Direktversicherung anzusehen ist und eine Beitragspflicht begründet, wurde hingegen zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden. So hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 28.09.2010 entschieden, dass Ablaufleistungen aus einer Direktversicherung nur mit dem vom Arbeitgeber finanzierten Beitrag herangezogen werden, um den
    Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner zu ermitteln.


    Voraussetzung:
    Der aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer führt den Versicherungsvertrag privat fort.
    Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in zwei unterschiedlich gelagerten Fällen mit der Frage befasst, ob die Erhebung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auch bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers geschlossenen Kapitallebensversicherung verfassungskonformist, wenn deren Prämien teilweise vom Arbeitnehmer selbst entrichtet wurden.


    Danach gilt:


    Auf Direktversicherungen, die bei einem Arbeitsplatzwechsel oder aus anderen Gründen vom Arbeitnehmer übernommen und allein fortgeführt werden, kann die Krankenkasse nur eine anteilige Beitragspflicht beanspruchen. Beitragsfrei bleibt der Teil der Auszahlung, der anteilig auf der privaten Fortführung des Arbeitnehmers beruht. Oder mit anderen Worten: Die Krankenkasse kann nur auf den Anteil der Auszahlungssumme einen Beitrag verlangen, der auf der Laufzeit als Direktversicherung über den Arbeitgeber beruht. Dabei ist aber zu beachten, dass für die "private Fortführung" auch der Versicherungsvertrag so umgeschrieben werden muss, dass der Arbeitnehmer auch an die Stelle des Versicherungsnehmers tritt. Bleibt hingegen der ehemalige Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer, so bleibt es bei der Beitragspflicht, auch wenn der Arbeitnehmer die Beiträge privat bezahlt.


    Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/auszah…rsicherung/#ixzz3IMkPJsnN

    "Man kann die raffiniertesten Computer der Welt benutzen und Diagramme und Zahlen parat haben, aber am Ende muss man alle Informationen auf einen Nenner bringen, muss einen Zeitplan machen und muss handeln."

    Lee Iacocca, amerik. Topmanager