Reiserücktrittsversicherung – Unvollständige Erstattung Stornokosten

  • Liebe Community,


    ich habe eine Reiserücktrittsversicherung für meine Familie abgeschlossen („BasispaketFamilie“). Als versicherte Personen werden jedoch nur meine Frau und ichaufgeführt, unser Kind fehlt im Versicherungsschein (mir war das leider bisher nichtaufgefallen).


    Nun mussten wir die Versicherung aufgrund einer Erkrankung in Anspruchnehmen. Die Versicherung hat sich schnell bereit erklärt, die Stornokosten zuübernehmen. Allerdings führt die Buchungsbestätigung des Hotels unser Kind alsseparaten Posten auf. Die Versicherung erstattet deshalb nur die Kosten für diebeiden Erwachsenen, nicht jedoch für das separat aufgeführte Kind, da es nichtals versicherte Person im Versicherungsschein steht.


    Ich habe schon ein wenig gesucht, aber noch keinen vergleichbaren Fallgefunden. In den Versicherungsbedingungen steht lediglich, dass dieStornokosten übernommen werden. Eine Einschränkung bezüglich einer Erstattung, weilnicht versicherte Personen in der Buchungsbestätigung genannt werden, konntemir die Versicherung auch nicht nennen.


    Ich verstehe zwar, dass eine Reiserücktrittsversicherung beispielsweisenicht die Gesamtkosten für eine große gemeinsam reisende Gruppe übernimmt, aberhier war es ja nicht möglich, dass unser Kind (< 3 Jahre) allein reist.Somit sind uns tatsächlich Stornokosten in Höhe des gesamten Reisepreises entstanden.Ich sehe nicht, auf welcher rechtlichen Grundlage die Versicherung eine Kürzungder Kosten vornehmen darf.


    Wie ist aus eurer Sicht so ein Fall zu bewerten? Wo gibt es diesbezüglichweitere Informationen? Was könnten die nächsten Schritte sein bzw. an wen kann mansich wenden? (Ein schriftlicher Widerspruch war bereits erfolglos.)


    Vielen Dank und viele Grüße!

  • Hallo @Terc


    Es ist schwer Leistungen einzufordern, die nicht Vertragsbestandteil sind. Ich wüsste hier nichts was man erreichen kann, außer dass die Versicherung vertragsgemäß leistet.

  • Das ist für mich genau die Frage... Nach meiner Auffassung ist die Erstattung der gesamten Stornokosten Vertragsbestandteil, da nichts Gegenteiliges in den Versicherungsbedingungen steht, die Stornokosten (auch laut Rechnung) in der gesamten Höhe angefallen sind und man unmöglich argumentieren kann, dass wir die Kosten für unser Kind in irgendeiner Form hätten reduzieren können (z.B. dass das 2-jährige Kind allein fährt). Aus meiner Sicht ist es einfach unglücklich, dass das Hotel das Kind aus technischen Gründen separat aufführt.


    Wenn es in den Vertragsbedingungen klar stehen würde, wäre der Fall klar. Da dazu aber nichts in den Bedingungen steht und man als Verbraucher ja auch nicht argumentieren kann, dass gewisse Sachen automatisch gelten, auch wenn sie nirgendwo vereinbart sind, fällt mir es schwer, die Entscheidung so hinzunehmen.


    Auf welcher Grundlage basiert deine Einschätzung?

  • Als versicherte Personen werden jedoch nur meine Frau und ichaufgeführt, unser Kind fehlt im Versicherungsschein (mir war das leider bisher nichtaufgefallen).

    Meine Einschätzung basiert auf diesem Satz. Ich vermute darauf beruft sich die Versicherung.
    Ich bin kein Rechtsexperte.


    Aber wieso sollte eine Versicherung, in der als versicherte Personen ein Ehepaar genannt ist, plötzlich automatisch für ihre (zB 10) Kinder gelten? Das wäre doch ein enormes Kostenrisiko für die Versicherung.

  • Der Preis ist der gleiche, da es eine Familienversicherung ist. Ich habe unser Kind nachtragen lassen und der Jahrebeitrag bleibt dadurch unverändert.

  • Hallo Terc,



    Ihnen kann wahrscheinlich ein Versicherungsberater bzw. eine Versicherungsberaterin weiterhelfen. Theoretisch auch eine Verbraucherzentrale, aber m.E. ist das Thema zu speziell für eine Verbraucherzentrale. Hier können Sie nach Versicherungsberatern suchen (https://www.bvvb.de/beratersuche/). Versicherungsberater dürfen Sie in rechtlicher Hinsicht beraten und gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertreten. Bitte achten Sie auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis, d.h. bei einem potentiellen Anspruch von 300,-- € macht es wenig Sinn, einen Versicherungsberater zu beauftragen, der Ihnen eine Honorarrechnung von 280,-- € stellt (Zahlen dienen nur der Illustration). Ggf. können die Kosten des Versicherungsberaters im Rahmen des Verzugs an den Versicherer weitergegeben werden. Dafür muss der Versicherungsberater den Versicherer erst einmal in Verzug setzen, was manchmal dazu führt, dass der Versicherer leistet.



    Zurück zur Sache:


    Diese Versicherungen werden in aller Regel über Reiseveranstalter und Reisemittler in Vertretung für den Veranstalter abgeschlossen, denn die sind verpflichtet, auf die Möglichkeit zum Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung oder einer Versicherung zur Deckung der Kosten bei Unfall oder Krankheit bei der Buchung des Reisevertrages hinzuweisen (§ 6 Abs. 2 Nr. 9 BGB-InfoV).



    Ihre Fallbeschreibung gibt leider zu wenig her, um hier eine abschließende Einschätzung abzugeben.Ggf. lag ein Beratungsfehler vor.



    Wenn es sich tatsächlich um eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung handelt, ist folgendes zu beachten:


    #1: Im Rahmen des Reisevertrages geht man davon aus, dass bei erkennbaren Familienangehörigen der Buchende nur sich selber verpflichtet und nicht den anderen Familienangehörigen. Es wird also allein der Reiseanmelder Vertragspartner (Vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 651a Rn. 2 m.w.N.). Dies bedeutet, dass der Reiseanmelder allein für die gesamten Stornokosten aus § 651i BGB haftet.


    #2: Bei der Versicherung (kann unter normalen Umständen) davon ausgegangen werden, dass bei erkennbaren Familienangehörigen der Vertragsschließende Versicherungsnehmer ist und die übrigen Familienangehörigen versicherte Personen. Allein der Vertragsschließende haftet für die Prämie.



    Ich sehe gute Chancen, dass Sie auch für Ihr Kind einen Anspruch gegen den Versicherer haben (Schadenszahlung), überlasse aber die Einzelfallprüfung einem Kollegen oder einer Kollegin.



    Mit besten Grüßen



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  • Wenn hier überhaupt etwas "unvollständig" gewesen ist,war dieses die "unvollständige" oder besser (bewußt??)falsche Angabe der Reiseteilnehmer/der zu versicherten Personen.


    Der TE läuft Gefahr,daß ihm die Versicherung früher oder später genau dieses unterstellen wird,im Klartext:vollendeten Betrug.Sie(die Versicherung)wird ihm möglicherweise auch unterstellen,daß er die Stornierung von Anfang an geplant hat und sich eine ihm nicht zustehende Erstattung widerrechtlich aneignen wollte.


    Dann wird es nicht nur teuer,sondern auch strafrechtlich relevant.Den Gegenbeweis(in Form von Dokumenten) wird der TE nicht vorlegen können.


    Alle Indizien sprechen damit gegen ihn.


    Was dem TE fehlt,ist die Einsicht,daß er sich meine Darlegung (als Eventualfall)nicht vorstellen kann,da er nicht in der Lage ist so schlecht zu denken wie die Gegenseite gewohnheitsmäßig und professionell regelmäßig handelt.