Servicepauschale Bausparvertrag widersprechen

  • Hallo Helena,


    deine erhaltenen Textbausteine kommen mir sehr bekannt vor. :)

    Ich habe mich erst nach den Weihnachtsfeiertagen mit der Sache beschäftigt und innerhalb der letzten 4 Tage bis zur Schlichtungsstelle alles "abgearbeitet".

    Auf meine Mail dorthin soeben bekam ich auch eine - automatische - Eingangsbestätigung (auf die Mail bezogen).

    Entsprechend dem Verfahrensablauf laut Website der Schlichtungsstelle sollte dann nochmal im Nachgang bei Bearbeitungsanfang auch eine weitere Eingangsbestätigung (auf den Antrag bezogen) kommen.


    Ich habe aus dem Finanztip-Musterschreiben bzw. aus den Finanztip-Websiteinformationen sowie aus den Antwort-Textbausteinen der Bausparkasse für die Schlichtungsstelle jetzt wie folgt im Antrag (leider nicht so viel Platz da...) formuliert:


    - Ich gehe davon aus, dass die Begrifflichkeiten Bearbeitungsgebühr/Kontogebühr/Servicepauschale /Serviceentgelt/Jahresentgelt identisch verwendet werden und Kosten für die Verwaltung von Bausparverträgen darstellen. Weil eine Bausparkasse gesetzlich verpflichtet ist, sich um die Verwaltung der Bauspargemeinsschaft zu kümmern, ist die Erhebung eines zusätzlichen Entgelts vom Bausparer (und somit die Abwälzung diesbezüglicher Kosten) unzulässig.

    - Dies gilt nicht nur in der Darlehensphase (BGH 09.05.2017 - XI ZR 308/15), sondern auch in der Ansparphase, unabhängig von einer nachträglichen Einführung (OLG Koblenz vom 05.12.2019 (2 U 1/19)) oder von einer von Beginn an bestehenden Regelung (OLG Celle vom 17.11.2021 (3 U 39/21)).

    - Unabhängig davon ist selbst bei Zulässigkeit der Entgelte eine Erhöhung zum 01.01.2018 auf Grund fingierter Zustimmung unwirksam (BGH vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20)).


    Mal sehen, wie es jetzt weitergeht. Verjährung sollte zumindest gehemmt sein...

  • Hallo,


    gibt es hier schon Ergebnisse in den Schlichtungsverfahren?


    Insbesondere Helenas Ausgang würde mich interessieren...


    Bei mir ist unterdessen zumindest der "Mehrbetrag" zur Erhöhung ab 01.01.2018 (Ich vermute auf Grund meines letzten Anstrichs - BGH vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20)) zurückerstattet.

    Bei dem Rest ergingen wieder die bekannten Textbausteine (nur leicht gekürzt).

    Neu ist nur, dass seitens des Anbieters auf eine ausstehende höchstrichterliche Klärung verwiesen wird, dem des Schlichtungsverfahren nach § 3 Abs. 2 a) der Schilchtungs-Verfahrensordnung entgegensteht.


    Ich probiere es jetzt mal mit dem Nebenziel der Offenhaltung der Verjährung, wie im benachbarten Thema vorgeschlagen wurde:

    Unzulässige Gebühren bei Bausparverträgen

  • Hallo Interessierter,


    bei mir ging es folgendermaßen aus:


    Die Antragstellerin hat ... mit der Bausparkasse zwei Bausparteilverträge ... abgeschlossen. Aufgrund ... ABB stellte die Bausparkasse dem Kunden eine Kontogebühr von zunächst 9,48 € jährlich in Rechnung, welche sie im Jahr 2018 auf 15 € angehoben hat.


    Die Antragstellerin verlangt Rückerstattung der seit 2018 ihr belasteten Gebühren zuzüglich Nutzungsersatz. Die Bausparkasse lehnt das ab, weil der BGH bisher in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (XI ZR 308/15) lediglich die Zulässigkeit von Kontogebühren für das Bauspardarlehenskonto verneint, aber über Gebühren für das Bausparkonto in Ansparphase keine Entscheidung getroffen habe.


    Die Bausparkasse hat sich lediglich bereit erklärt, die Differenz zwischen der ursprünglichen und der gegenwärtigen Kontoführungsgebühr zu erstatten und künftig das Bausparkonto der Kundin nur mit dem ursprünglichen Jahresbetrag in Höhe von 9,48 € zu belasten. Damit ist die Antragstellerin jedoch nicht einverstanden.


    Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird nach § 3 Abs. 2 a) der Schlichtungsstellen-Verfahrensordnung abgelehnt. Für die Schlichtung der Streitigkeit ist eine grundsätzliche Rechtsfrage erheblich, die noch nicht geklärt ist.


    Nach bisheriger Schlichtungspraxis ist die Erhebung einer Kontoführungsgebühr in der Sparphase des Bausparvertrags rechtlich nicht zu beanstanden. Die Pauschale dient dazu, den besonderen Aufwand der Bausparkasse zu decken, der aus dem kollektiven Finanzierungsmodell des Bausparens folgt. Neuerdings haben das LG Hannover (Urt. v. 08.11.2018 – 74 O 19/18), das OLG Koblenz (Urt. v. 05.12.2019 – 2 U 1/19) sowie zuletzt das OLG Celle (Urt. v. 17.11.2021 – 3 U 39/21) die Umlagefähigkeit der den Bausparkassen entstehenden Kosten und damit auch der Kosten für die bauspartechnische Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung der Zuteilungsmasse verneint. Das Urteil des LG Hannover ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig, das Urteil des OLG Koblenz ist nach Rücknahme der Revision vor dem Bundesgerichtshof ebenfalls rechtskräftig, während die unterlegene Bausparkasse gegen das Urteil des OLG Celle Revision beim BGH (XI ZR 551/21) eingelegt hat, über die noch nicht entschieden ist.


    Da dieser entscheidungserheblichen Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt, kann hierüber ein Schlichtungsverfahren nicht stattfinden, bevor der BGH entschieden hat oder sich eine einheitliche Entscheidungspraxis herausgebildet hat.


    So ganz klar ist mir das Urteil der zweiten Hälfte noch nicht.


    Was bedeutet "das Urteil des LG Hannover ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig, das Urteil des OLG Koblenz ist nach Rücknahme der Revision vor dem BGH ebenfalls rechtskräftig, während die unterlegene Bausparkasse gegen das Urteil des OLG Celle Revision beim BGH eingelegt hat, über die noch nicht entschieden ist"? Interpretiere ich es richtig, dass die Bausparkasse beim LG Hannover die Berufung und die Bausparkasse (Urteil des OLG Koblenz) die Revision vor dem BGH zurückgenommen hat? Also der Kunde hat hier zweimal Recht bekommen, während die Bausparkasse (Urteil des OLG Celle) Revision beim BGH (XI ZR 551/21) eingelegt hat, welches noch offen ist. Offensichtlich reichen dem Schlichter die beiden erstgenannten Urteile für einen Beschluss nicht aus. Heißt das für mich, nachdem die Schlichtungsstelle das Verfahren abgelehnt hat, ich muss das Urteil (XI ZR 551/21) beim BGH abwarten? Falls dieses Urteil zugunsten der Kunden ausfällt, wie kann man dann weiter vorgehen? Einen erneuten Antrag bei der Schlichtungsstelle stellen oder kann man sich auf das alte Verfahren beziehen und das Verfahren wird wieder aufgenommen?


    Vielleicht kann jemand ein paar erklärende Worte dazu abgeben. Vielen Dank!

  • Hallo tom70794,


    aus dem o. g. Text (s. 19.04.2022, 19:10 Uhr) kann ich das nicht herauslesen. Meinst du es reicht nicht aus, dass ich das in einem früheren Schreiben gefordert habe? Soll ich es deiner Meinung nach in einem weiteren Schreiben noch einmal einfordern?

  • Macht euch da nicht allzuviel Hoffnung. Derzeit scheinen die Schlichtungsstellen mit verweis auf das schwebende Verfahren vor dem BGH, dass man hier keine Schlichtung herbeiführen wird und mit Verweis auf die Geschäftsordung wird es auch keine Offenhaltung geben. Kann man nur hoffen, dass der BGH nun in bälde hier einen Grundsatzentscheid tätigt...