Servicepauschale Bausparvertrag widersprechen

  • Hallo an alle,


    wir haben einen Bausparer-Altvertag bei der Debeka, bei dem die Servicepauschale von 24,- € seit 2017 berechnet wurde.
    Aufgefallen ist uns das erst in 2018 (leider) als wir von der Entscheidung vom Land­gericht Koblenz ((Az. 16 O 133/17) hörten,
    dass diese Vertragsänderung unwirksam war.


    Entsprechend den Hinweisen auf dem Kontoauszug 2019, erhoben wir gegen die Gebühr für 2018 fristgemäß Einspruch
    erhielten von der Debeka folgende Antwort:


    „Mit dem Kontoauszug für 2016 erhielten Sie den Hinweis, dass ab 2017 die Gebühr von 24,00 € berechnet wird.
    Da Sie von Ihrem Recht auf Einspruch innerhalb von 2Monaten keinen Gebrauch gemacht haben, gilt die Berechnung als anerkannt.“


    Nun unsere Fragen:
    Ist diese Aussage rechtens?
    Gab es wirklich nur diese einmalige Einspruchsmöglichkeit?
    Haben künftige Einsprüche gegen diese Gebühr keinerlei Wirkung?


    Für hilfreiche Antworten bedanken wir uns herzlich.


    gasch

  • @Ltotheeon: Die Gebühren wurden zum 01.01.2017 eingeführt, also nun mindestens zweimal abgerechnet. Da geht jedes Gericht davon aus, dass das spätestens bei der ersten Abrechnung hätte auffallen müssen und sofort etwas hätte unternommen werden müssen.


    Laut dem Artikel der Verbraucherzentrale Niedersachsen können Bausparer die Gebühren zurückfordern - die Urteile sind aber noch nicht rechtskräftig, so dass die Bausparkassen das wohl vorerst verweigern werden.


    Grundsätzlich gibts nur diese einmalige Einspruchsmöglichkeit, wenn man nicht genau liest, hat man Pech gehabt. Das Gericht ist jedoch der Meinung, die Gebühren seien grundsätzlich unzulässig. Das wäre dann wieder etwas anderes und man könnte die zurückfordern.

  • Das ist grundsätzlich richtig, wir hätten den Auszug für 2017 besser lesen müssen.
    Den für 2018 haben wir ja dann beanstandet.


    Da unter jedem jährlichen Auszug der Hinweis steht, dass Einsprüche innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden müssen, werden wir das künftig tun. Diese Gebühr ist schließlich ein Bestandteil.
    Ansonsten bleibt demnach wirklich nur, das endgültige Rechtsurteil abzuwarten.

  • Vielen Dank für diese gute Nachricht.
    Bleibt abzuwarten, wieviel Zeit für eine solche Entscheidung ins Land geht...


    Ist es ratsam nun jedes Jahr erneut, mit Verweis auf diese Entscheidung, in Widerspruch zu gehen
    oder war die einmalige Beanstandung ausreichend?

  • Ich habe mit Musterschreiben von Verbraucherzentrale bei BHW und Alte Leipziger Einspruch erhoben.
    Ohne Erfolg. OK.
    Aber auch mit Offenhaltung der Verjährung wenn der Instanzenzug bis BGH irgendwann gekärt ist.
    AL hat von alleine auf Verjährung verzichtet. BHW nach Drohung mit Ombudsmannverfahren.
    Geht doch. Zufriedenstellend für den Moment.

  • @tom70794 Ich gehe gerade durch das gleiche Prozedere bei der Alten Leipziger und die Offenhaltung der Verjährung wäre für den Moment natürlich schonmal super. Bei der Verbraucherzentrale konnte ich nur ein Musterschreiben für Kontogebühren in der Darlehensphase finden. Kannst du dein Schreiben teilen?

  • Wir haben jetzt mittels des Musterschreibens hier von Finanztip die Rückerstattung der Servicegebühr von der Debeka Bausparkasse verlangt. Es kam schnell eine Antwort: Die Gebühr werde für die letzten 3 Jahre dem Bausparkonto jeweils wieder gutgeschrieben, also mit unserem Bauspar-Zins verzinst, aber nicht die Gebühr von 2017, weil diese verjährt sei.


    Das ist bemerkenswert, weil wir schon 2019 widersprachen und damals eine Antwort erhielten die Debeka würde auf den Einspruch der Verfährung verzichten wenn vor Gericht die Ungültigkeit der Gebühr festgestellt werden sollte. Das werden wir der Kasse also nochmal in Kopie schicken, aber es ist schon ärgerlich dass man als Kunde der Rückzahlung der Gebühr verlangen muss und die Kasse nicht selbst aktiv wird. Zumal von uns schon seit 2019 ein Widerspruch in den Akten liegt.


    Wir werden bei der Gelegenheit auch auf 5% Zinsen wie im Musterschreiben bestehen - gibt es schon Erfahrungen anderer, wie die Bauspar-Kasse darauf reagiert? Anscheinend versucht die Kasse das Urteil nur mit absolut minimalem Aufwand umzusetzen, und die Kunden die nicht informiert sind und von sich aus aktiv werden, dürften wahrscheinlich lediglich in der Jahresaufstellung eine Gutschrift eines Teils der der Servicepauschalen mit einer Mini-Begründung im Kleingedruckten finden. Sehr sehr ärgerlich.

  • Das sind ja mal richtig gute Nachichten, zumindest was die Rückerstattung von 3 Jahren angeht. Vielen Dank für die Info.

    Welches Musterschreiben habt ihr benutzt und wo finde ich es?

    Bin bei meiner Suche hier nicht fündig geworden.

    Und das Schreiben von der Verbraucherzentrale beinhaltet nichts von 5% Zinsen.

  • "Das ist bemerkenswert, weil wir schon 2019 widersprachen und damals eine Antwort erhielten die Debeka würde auf den Einspruch der Verfährung verzichten wenn vor Gericht die Ungültigkeit der Gebühr festgestellt werden sollte."


    Vermutlich ist damit gemeint: Wenn du vor Gericht Recht bekommst, dann greift der Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Ich denke nicht, dass die Bank damit "allgemeine Rechtsprechung" zu diesem Thema meint.

  • Das sind ja mal richtig gute Nachichten, zumindest was die Rückerstattung von 3 Jahren angeht. Vielen Dank für die Info.

    Welches Musterschreiben habt ihr benutzt und wo finde ich es?

    Bin bei meiner Suche hier nicht fündig geworden.

    Und das Schreiben von der Verbraucherzentrale beinhaltet nichts von 5% Zinsen.

    Würde mich auch interessieren woher du das schreiben hast !

  • Von meiner Bausparkasse habe ich eine Ablehnung mit folgenden Begründungen/Bemerkungen erhalten:

    • Das Urteil des OLG Koblenz ist nicht gegen unser Haus ergangen. Unser Haus hat zu keinem Zeitpunkt eine derartige Klausel zur nachträglichen Einführung einer Servicepauschale verwendet.
    • Es wurde bereits bei Abchluss des Basparvertrages eine Kontogebühr für Bausparverträge in der Sparphase gem. ABB (allg. Bedingungen f. Bausparverträge) vereinbart. Die Erhebung einer Kontogebühr in der Sparphase halten wir für zulässig.
      Helena: Dies widerspricht sich mit den Infos von Finanztip (Bearbeitungsgebühren Bausparvertrag): "Denn anders als der Begriff es vermuten lässt, bekommst Du keinen
      „Service“ oder eine Gegenleistung für die Servicepauschale. Deine Bausparkasse ist vielmehr gesetzlich dazu verpflichtet, sich um die Verwaltung der Bauspargemeinschaft zu kümmern. Das ergibt sich aus den Regelungen des Bausparkassen-Gesetzes."
    • BGH erachtete lediglich die Kontogeübhr in der Darlehensphase für unzulässig. Die Kontogebühr in der Sparphase wurde nicht beanstandet.
      Helena: Das ist richtig, war jedoch nicht meine Beanstandung. "Solche Kontogebühren hatte der Bundesgerichtshof bereits in der Darlehensphase für unwirksam erklärt (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017, Az. XI ZR 308/15)."
    • Die Bausparkasse geht davon aus, dass der BGH die Kontogebühr in der Sparphase für zulässig erklären würde. Die Feststellung wäre allerdings erst dann gegeben, wenn eine diesbzgl. höchstrichterl. Entscheidung vorliegt.
    • Eine Erstattung der Kontogebühren in der Sparphase lehnen wir ab. Auch werden wir diese künftig weiterhin erheben.

    Meiner Bausparkasse werde ich auf jeden Fall noch einmal schreiben. So schnell gebe ich nicht auf. Dazu habe ich in dem o. g. Finanztip wertvolle Argumentationen gefunden, die ich anbringen werde.

    • Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Servicepauschale - auch für Neuverträge - mit Urteil vom 05.12.2019 komplett verboten.
    • Die Bausparkasse ist gesetzlich dazu verpflichtet, sich um die Verwaltung der Bauspargemein­schaft zu kümmern. Das ergibt sich aus den Regelungen des Bausparkassen-Gesetzes. Solche Kon­togebühren hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15 bereits für unwirksam erklärt.
    • Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.04.2021 das Vorgehen, Schweigen als Einverständnis zu werten, grundsätzlich untersagt. Dies ist hier der Fall gewesen.
    • Das Landgericht Hannover hat ebenfalls mit Urteil vom 08.11.2018 entschieden, dass die Kontoge­bühren unzulässig sind.
  • Zwischenzeitlich habe ich meiner Bausparkasse noch einmal geschrieben:


    "Ihr Schreiben habe ich erhalten und widerspreche dem Inhalt. Servicepauschalen sind ungültig, wenn ich dafür keine echte Gegenleistung erhalte. Die Verwaltung meines Bausparvertrages ist keine Gegenleistung, dazu sind Sie verpflichtet.

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Servicepauschale - auch für Neuverträge - mit Urteil vom 05.12.2019 komplett verboten.

    Sie als Bausparkasse sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich um die Verwaltung der Bauspargemein-schaft zu kümmern. Das ergibt sich aus den Regelungen des Bausparkassen-Gesetzes. Solche Kontogebühren hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 09.05.2017, Az. XI ZR 308/15 bereits für unwirksam erklärt.

    Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.04.2021 das Vorgehen, Schweigen als Einverständnis zu werten, grundsätzlich untersagt. Dies ist hier der Fall gewesen.


    Das Landgericht Hannover hat ebenfalls mit Urteil vom 08.11.2018 entschieden, dass die Kontogebühren unzulässig sind. ..."


    Daraufhin habe ich folgende Antwort erhalten:


    "Wie bereits mit Schreiben vom 22.10.2021 ausgeführt, lag dem von Ihnen zitierten Urteil des OLG Koblenz bzw. LG Koblenz ein anderer Sachverhalt zu Grund. Unser Haus erhebt weder eine Servicepauschale noch hat sie eine solche oder ähnliche Gebühr nachträglich eingeführt. Gleiches gilt für das Urteil des LG Hannover (Az.: 74 O 19/18).


    Dessen ungeachtet weist selbst das OLG Koblenz in seinem Urteil darauf hin, dass die Frage nach der Zulässigkeit einer Gebühr in der Sparphase von der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird und verweist in seinem Urteil auf das OLG Karlsruhe, welches die Gebühr für zulässig erachtet.


    Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in dem von Ihnen zitierten Verfahren (Az.: XI ZR 308/15) gegen unser Haus lediglich die Kontogebühr in der Darlehensphase für unzulässig erachtete. Die Kontogebühr in der Sparphase wurde in diesem Verfahren von der Gegenseite nicht beanstandet. Wir gehen daher davon aus, dass diese zulässig ist.


    Die Feststellung, ob die Erhebung von Kontogebühren in der Sparphase bei Bausparverträgen zulässig ist, wäre allerdings erst dann gegeben, wenn eine diesbezügliche höchstrichterliche Entscheidung vorliegt.


    Es steht Ihnen frei, sich zu gegebener Zeit an unser Haus zu wenden."


    Anschließend folgt der Hinweis auf die Schlichtungsstelle.


    Mir wurde von der Finanztip-Redaktion bestätigt, dass die Kontoführungsgebühren zu der Servicepauschale gehört:


    "Die Bausparkassen verwenden für die Servicepauschale verschiedene Begriffe wie Kontogebühr, Serviceentgelt, Jahresentgelt etc. Das OLG Koblenz hat entschieden, dass diese Gebühren im Allgemeinen unzulässig sind, wenn mit ihr der Verwaltungsaufwand innerhalb der Ansparphase bezahlt wird. Wenn Ihre Bausparkasse eine solche Gebühr verlangt hat, können Sie versuchen, diese mit unserem Musterschreiben zurückzufordern. Bei weiteren Fragen können Sie gerne in unseren Ratgeber https://www.finanztip.de/bausp…ag/bearbeitungsgebuehren/ schauen, den wir ständig aktuell halten."


    Was stimmt denn nun? Wie würdet ihr darauf reagieren?

  • Am 19.11.2021 sandte ich der Schlichtungsstelle meinen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Seit diesem Zeitpunkt habe ich weder etwas gehört noch eine Eingangsbestätigung bekommen. Da sich das Jahr dem Ende zuneigt und somit eine Verfährungsfrist ansteht, habe ich per E-Mail nachgefragt, ob denn mein Antrag eingegangen ist. Bis heute habe absolut keine Reaktion erhalten. Habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht?

  • Gute Nachricht.

    Hatte einen Freund empfohlen gegen die Kontoführungsgebühr der BSK Schwäbisch Hall mit Hilfe des Musterbriefes von Finanztest vorzugehen .

    Gefordert wurden 3+1 y (unverjährt) + 10 Jahre da das lt. Finanztest trotzdem rückholbar sei.


    BSK SH hat den unverjährten Zeitraum von 3+1 y a 12€ gutgeschrieben, mehr aber abgelehnt.

    Ohne Rechtsanerkenntnis und unter Vorbehalt der Rückforderung im Falle einer höchstrichterlichen Entscheidung zugunsten der BSKs.