GKV Beitrag Anrechnung bAV im Todesfall

  • Hallo,


    ich (m. 58 Jahre alt ) bin seit 1988 in der PKV versichert und habe 1990 eine Direktversicherung als Gehaltsumwandlung abgeschlossen.
    Meine Frau (50 J.) ist kfm.Angst. und hat mM den gesetzlichen Status in der GKV.
    Meine Frage: Sollte ich vor dem Ablauf der bAV also vor meinem 65. Lj sterben, müsste dann meine Frau als unwiderrufl. Bezugsberechtigte auf die Auszahlung der Todesfallsumme Beiträge zu ihrer Krankenvers zahlen ?
    Wenn ja, wo ist das in der SGB geregelt?
    Wenn ja, könnte man jetzt noch mit einer Maßnahme diese Anrechnung vermeiden?


    Vielen Dank für eine Stellungnahme

  • Hallo.


    Grundsätzlich haben Versicherte Beiträge zu leisten.
    Im Zweifel müsste Ihre Frau auf diese Leistung Beiträge zahlen, wenn sie während des Bezuges gesetzlich krankenversichert ist.


    Geregelt im SGB V, Paragraphen 226 bis 240.

  • Hallo.


    grundsätzlich ist mir schon klar.
    Aber gilt das auch für Versicherungsleistung im Todesfall aus Verträgen Dritter ? Handelt es sich da ev. um eine Vermögensverschiebung und muss somit nicht berücksichtigt werden ? Oder wird hier wieder unterschieden zw.
    Todesfallleistung aus Priv. Vorsorge und bAV aus Verträgen Dritter ?
    Ich kann im SGB V keine §§ finden.


    Kennt sich hier vielleicht jemand etwas genauer aus ? Oder wurde mein Thema ( s.o ) schon einmal "durchgeklagt" ?

  • Es geht alleine um den Status des/der Versicherten und die Frage, ob bzw. welches Einkommen erzielt wird.


    Ob es ein selbst erwirtschaftetes (Arbeitsentgelt, Rente bzw. Versicherungsleistung) oder ein abgeleitetes (Leistungen an Hinterbliebene) Einkommen ist, spielt dabei keine Rolle.


    Eine krankenversicherte Person kann arbeiten, eine eigene und eine Hinterbliebenenrente, sowie eine eigene und eine Betriebsrente als Hinterbliebenenrente beziehen und es ist insgesamt fünfmal Beitrag zu bezahlen.


    Wenn Sie einen Versicherungsfuchs kennen, der das anders sieht, dann laden Sie ihn bitte dazu ein, das hier zu erläutern. Ich würde mich da nur zu gern irren.

  • Genau ! Der Status meiner Frau ist entscheidend. Aber nur bei meinen privaten Kapitalverträgen.
    Da sie ausschließlich in der GKV versichert ist/war; müsste also der Status der gesetzlich GKV gelten.


    Jetzt finde ich in dem `Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtliche Bewertung nach § 240 SBG V `
    auf Seite 13 nur den Hinweis: bei Kapitalleistung im Todesfall privater Vorsorgeverträge keine Beiträge für den Leistungsempfänger an die GKV ,da es sich um eine Vermögensverschiebung handelt.


    Einen Absatz davor ist die bAV angesprochen, aber eine Regelung eines Todesfalls ist nicht extra erwähnt.


    Ich würde mich auch gerne irren, aber heißt das dann im Umkehrschluss,
    bei der bAV spielt im Todesfall der Status des Bezugsberechtigten keine Rolle?


    Beiträge aus einer Todesfallleistung einer bAV sind generell an die GKV zu zahlen, auch wenn sie den Status gesetzlich GKV versichert ist ?

  • Bei bAV ist es nicht wichtig, ob Pflicht- oder freiwilliges Mitglied, Beiträge sind zu erheben.


    Die Beitragsbemessungsgrenze ist aber zu beachten.


    Ist Ihre Frau den freiwilliges Mitglied in der gKV oder pflichtversichert?

  • Ich kann im SGB V keine §§ finden.

    Der Paragraf, den Sie suchen ist § 229 SGB V.
    Dort steht, dass auch Leistungen, die zur Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, als Einnahme gelten.


    Demnach wird die baV-Leistung im Falle Ihres Todes für Ihr Witwe beitragspflichtig sein.
    Eine einmalige Kapitalzahlung wird dabei für Zwecke der Beitragsbemessung auf bis zu 120 Monate verteilt (vgl. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

  • ok. Vielen Dank für Ihren Hinweis.


    Nur noch zur Ergänzung zu dem Thema:
    Leistungen im TODESFALL aus einer privaten LV/RV sind im Status einer gesetzlich GKV Versicherten
    beitragsfrei. Nur wenn sie freiwillig GKV versichert ist, ist sie beitragspflichtig ?

  • Meine Ehefrau wird die 9/10 Regel zu ihrem 65.Lj nicht erfüllen, was wir jetzt schon wissen und was unwiderbringlich passieren wird, kommt sie in den Status freiwillig GKV Versicherte.


    Bis zum 65. ist sie als Kfm.Angst. gesetzlich eingestuft.


    In meinem Todesfall müsste sie aus der Todesfallsumme aus meiner privaten LV bis zu ihrem 65.Lj. keine zusätzlichen Beiträge an ihre GKV zahlen, ab ihrem 65.Lj. muss sie.


    Es wurde auf die BBG verwiesen. Was wird denn alles berücksichtigt ? Nur die Leistungen, die für die zusätzlichen Beiträge an die GKV zu zahlen sind ? Oder generell ihre Einnahmen ( Gehalt, Hinterbliebenen Rente, Mieten, Dividenden etc.) ?


    Gibt es eine Zusammenfassung ( Merkblatt ) für eventuelle Kosten, oder Freibeträge für ihre neue Stellung als Witwe, die sie dagegen rechnen kann ?

  • In meinem Todesfall müsste sie aus der Todesfallsumme aus meiner privaten LV bis zu ihrem 65.Lj. keine zusätzlichen Beiträge an ihre GKV zahlen, ab ihrem 65.Lj. muss sie.

    Wie kommen Sie darauf? Ich glaube, Sie da etwas falsch verstanden.


    Die Auszahlung einer privaten Lebensversicherungssumme ist für den Empfänger nicht beitragspflichtig. Wird das Kapital angelegt und daraus Kapitalerträge erzielt, können diese beitragspflichtig sein. Das hängt von der Konstellation des Einzelfalles ab. Wird anstelle der einmaligen Kapitalzahlung durch die Lebensversicherung eine lebenslange Rente gewählt, kann diese ebenfalls beitragspflichtig sein.