Hallo,
ich (m. 58 Jahre alt ) bin seit 1988 in der PKV versichert und habe 1990 eine Direktversicherung als Gehaltsumwandlung abgeschlossen.
Meine Frau (50 J.) ist kfm.Angst. und hat mM den gesetzlichen Status in der GKV.
Meine Frage: Sollte ich vor dem Ablauf der bAV also vor meinem 65. Lj sterben, müsste dann meine Frau als unwiderrufl. Bezugsberechtigte auf die Auszahlung der Todesfallsumme Beiträge zu ihrer Krankenvers zahlen ?
Wenn ja, wo ist das in der SGB geregelt?
Wenn ja, könnte man jetzt noch mit einer Maßnahme diese Anrechnung vermeiden?
Vielen Dank für eine Stellungnahme