Krankenversicherung der Rentner für Freiberufler

  • Ich habe gerade den Artikel über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gelesen, bin mir aber noch nicht sicher, was das für meinen Fall heißt.


    Die Ausgangslage:
    - Freiberufler
    - Freiwillig gesetzlich krankenversichert
    - Rentenansprüche vom Versorgungswerk
    - Nie staatliche Rentenansprüche erworben


    Laut Artikel fehlt für die spätere Mitgliedschaft in der KVdR nur letzteres - staatliche Rentenansprüche.


    Meine Fragen, die der Artikel nicht beantwortet, sind:
    - Ist es möglich, diesen Punkt durch freiwillige Einzahlungen in die staatliche Rentenkasse zu erfüllen - oder zählt da nur Pflichtmitgliedschaft?
    - Falls es möglich ist, wie lange und wie viel muss man in die staatliche Rentenkasse einzahlen, um später in die KVdR zu dürfen? (Und wann muss man einzahlen - zählt da vielleicht auch nur die zweite Hälfte des Erwerbslebens?)


    Die Fragen beschäftigen mich schon lange und weder Internetrecherche, noch ein Anruf bei der Krankenkasse, noch das Merkblatt R0815 ( :D Das heißt wirklich so!) der Deutschen Rentenversicherung konnte mir Antwort geben. Weiß jemand mehr?

  • Hallo.


    Eigentlich recht einfach:


    Freiwillige Versicherung beantragen und einzahlen bis 60 Kalendermonate erreicht sind. Die deutsche Staatsangehörigkeit vorausgesetzt, geht das ab dem 16. Lebensjahr (open end).


    Wenn die 60 Monate erfüllt sind (und die Regelaltersgrenze erreicht ist), kann man die Regelaltersrente beantragen.


    Im Falle der Antragstellung werden die Voraussetzungen für die KVdR, wie im Merkblatt R0815 beschrieben, abgeprüft. Wenn zuletzt jahrelang Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat, ist zu erwarten, dass hinterher die KVdR zum Tragen kommt. :thumbup:

  • Ein paar Rechtsgrundlagen hinterher:


    Regelaltersrente: Paragraphen 35 bzw. 235 SGB VI


    Voraussetzungen: Paragraphen 50; 51 und 55 SGB VI


    Der 55 sagt: Auch freiwillige Beiträge zählen mit.


    Freiwillige Beiträge sind im Paragraphen 7 SGB VI geregelt.

  • Ganz herzlichen Dank für die ausführliche Antwort! :thumbup:


    Ich schaue mir mal die Gesetze an (auch wenn ich bei einem vorherigen Versuch nicht schlau daraus geworden bin) und da es ja ganz danach aussieht, dass ich in die KVdR rein kommen kann, ist es sicher auch nicht übertrieben, einen Beratungstermin bei der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren.


    Ich werde dann hier ergänzen, was dabei raus kam. (Falls ich es vergesse, gerne erinnern.)

  • Die Beratung in Anspruch zu nehmen, ist eine gute Idee und kostet auch nichts. Vielleicht kommt dabei ja auch heraus, dass doch schon anrechenbare Monate (z. B. durch Minijob oder Wehr-/Zivildienst) vorhanden sind.


    Ansonsten würde der Spaß mit den freiwilligen Beiträgen etwa 5000 Euro kosten (60 × 83,70 Euro) und zu Rentenansprüchen von etwa 22 EUR führen.

  • Reinkommen in die KVdR dürfte mit der entsprechenden Rentenbeitragsnachzahlung nicht das Problem sein, die Frage ist dann: freiwillig oder als Pflichtmitglied, macht mal locker den Unterschied von mindesten 100% (7,...% oder 14,...% + Beiträge auf zusätzliche Einkünfte).
    Weiß jemand, wonach das entschieden wird: freiwilliges oder Pflichtmitglied?

  • Wenn die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt sind, dann liegt (erst einmal) eine Pflichtversicherung vor.


    Ggf. führen die Höhe der Einkünfte (oberhalb der Versicherungsfreigrenze) oder die Art der Einkünfte (Krankenkasse bewertet einen als hauptberuflich selbständig) zur Versicherung als freiwilliges Mitglied.