Haftet der Notar für falsche Beurkundung?

  • Folgender Fall:
    Wir betreiben eine UG. In der UG sollten die Beteiligungen der beiden Gesellschafter geändert werden. Der bisherige „Mehrheitsgesellschafter“ sollte „Minderheitsgesellschafter werden. Dazu haben wir dem Notar mitgeteilt, dass das Kapital der UG von derzeit 500 € solle auf 1.000 €. Die neuen 500 € sollte der bisherige Minderheitsgesellschafter aufbringen und somit neuer Mehrheitsgesellschafter werden.

    Gleichzeitig sollte der Bisherige Geschäftsführer durch den neuen Mehrheitsgesellschafter abgelöst werden. Dazu haben wir dem Notar einen Beschluss der Gesellschafter vorgelegt, den er beurkunden sollte.
    Der Notar vertrat die Auffassung, dass zur Kapitalerhöhung eine neue Satzung aufgestellt werden müsse. Der finanzielle Aufwand für eine neue Satzung sei zu hoch. Er schlug vor, dass der Mehrheitsgesellschafter einen Teil seiner Anteile verkaufen solle. Das sei wesentlich preiswerte.

    So ist es dann auch geschehen. Für den Verkauf eines Anteils von 200 € berechnet der Notar rd. 600 € incl. MWST. Für die Neubestellung des Geschäftsführers rd. 450 € incl. Steuern. Beide Rechnungen sehen wir als recht hoch an zumal er bei den Werten für den Entwurf der Urkunden 60.000 € (?) ansetzt.

    Nun der Schönheitsfehler:
    In unserer Beschlussvorlage haben wir den GF neu bestellt. Allerdings hatten wir nicht an die Befreiung nach § 181 BGB gedacht. Der Notar hat uns dann bei der Beurkundung gefragt, ob denn eine Befreiung nach § 181 BGB gewünscht sei. Parallel hatte er einen neuen Beschluss erstellt der die Befreiungsklausel enthalten hat.
    Als die Urkunden beim Registergericht eingegangen sind, bekam der Notar eine Mitteilung vom Gericht dass eine Befreiung nach § 181 BGB nur für den „ersten, mit der Gründung bestellten Geschäftsführer“ möglich sei. Eine Befreiung für den jetzt neuen GF sei nur mittels neuer Satzung zu machen. Gleichzeitig regte das Gericht an, einen neuen Beschluss ohne die Befreiungsklausel zu erstellen und einzureichen. Ohne diese Befreiung steht der GF aber mit einem Nein m Gefängnis, was wir auf keinen Fall wollen.

    Einen Rat des Notars, wie man aus dieser Ecke wieder herauskommt, kommt nicht. Wir haben dann mit dem Registergericht telefoniert und nun einen neuen Beschluss gefasst, der den ersten Beschluss aufheben wird. Wir haben diesen neuen Beschluss zur Prüfung per Mail an den Notar geschickt. Wir gehen bisher davon aus, dass der Notar die Kosten für die erste Bestellung des GF sowie für die, durch seine falsche Beratung entstehenden Kosten der Korrektur tragen muss.


    Auf unseren Vorwurf, er habe du falsch beraten schreibt der
    Zunächst bleibt festzuhalten, dass der Beschluss über die Abberufung und
    Neubestellung des Geschäftsführers ihrerseits bereits am 27.12.2018 getroffen
    worden ist. Diesbezüglich habe ich lediglich die Anmeldung, die keine
    Wirksamkeitsvoraussetzung ist, gegenüber dem Registergericht übernommen.


    Sofern Sie den neuerlichen Beschluss vom 29.04.2019 unterschrieben einreichen,
    werde ich die Anmeldung bezüglich der Änderung der Geschäftsführerbestellung
    insofern vollumfänglich zurücknehmen.


    Dass der ursprüngliche Beschluss (ohne Befreiung) aus Dezemberstammt ist richtig. Dass er den Beschluss im April (Beurkundungstermin) geändert hat unterschlägt er. Dass er als Notar hätte wissen müssen, dass es nicht möglich ist, einen „neuen GF mit Befreiung“ ohne Satzungsänderung zu bestellen ist, unterschlägt er.

    Wir gehen zwischenzeitlich davon aus, dass der Rat des Notars auf eine Satzungsänderung zu verzichten, der eigentliche Fehler war. Eine neue Satzung hätte alles gebracht, was wir wollten. Die Kosten für diesen Schritt hat der Notar nie benannt.

    Wie sehen Sie das? Sind wir verpflichtet die (dann) drei Rechnungen (Abberufung des ersten GF, Verkauf von Anteilen, Rücknahme der Abberufung) zahlen müssen?

    Danke für ihre Hilfen.

    Mauseschnuffel