Erfahrungen mit Voyage Prive

  • Unser Urlaub, der auch ein Luxusurlaub werden sollte, begann am Flughafen damit, dass man uns mitteilte, dass es unseren Anschlussflug am gleichen Tag von Atlanta nach Jamaika nicht mehr gäbe. Wir riefen daraufhin bei VP an, die darüber überrascht waren und uns sagten, dass sie das Hotel und die Kosten in Atlanta natürlich übernehmen würde. Als wir nach der Reise die Kosten dann einreichten, wollte man davon nichts mehr wissen. Für den ausserdem entgangenen Urlaubstag bot man uns eine viel zu geringfügige Entschädigung an und die Kosten für die Übernachtung wollten sie gar nicht übernehmen. Man behauptete statt dessen, man hätte versucht, uns zu erreichen - zweimal per Mail, die allerdings nicht angekommen waren und zweimal telefonisch. Auch hier hätte man uns nun erreicht, was eigentlich nicht sein kann, da man verpasste Anrufe ja auf dem Handy sehen kann. Außerdem gab es eine Art App, die immer die gleichen Flüge anzeigte, auch den, den es nicht mehr gab. Darauf hatten wir uns auch verlassen und waren verlassen.
    Also Vorsicht. Wir würden dort nicht mehr buchen.

  • Dann hilft es nur, zu klagen, wenn keine angmessene Reisepreisminderung bzw. Schadenersatz für vertane Urlaubszeit geleistet wird.


    Einige Nachfragen:
    Handelte es sich um eine Pauschalreise?
    Wie hoch war der Gesamtpreis und wieivel Übeernachtungen wurden gebucht?
    Wie war der gebuchte Flugplan und wie war der abgeänderte Flugplan?


    Der Hintergrund meiner Fragen: Der Pauschalreisende ist in der kompfortablen Lage, zwei Anspruchsgegner zu haben: zum einen den Reiseveranstalter (hier: Voyage Prive) und zum anderen die Airline. Wenn er letztendlich in Anspruch nimmt, ist seine Sache. Und: der Reisende darf nicht doppelt (=von beiden gleichzeitig) kassieren.


    Bei wem man sich letztendlich günstiger steht ist ein reines Rechenexempel.

    'Es sei nicht immer zu verlangen, „dass der Inhalt gesetzlicher Vorschriften dem Bürger grundsätzlich ohne Zuhilfenahme juristischer Fachkunde erkennbar sein muss“.' (BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 2 BvL 9/08)